Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1988, Az.: BVerwG 5 C 8.85
Landeskultur; Landentwicklung; Förderung; Zweitflurbereinigung; Vereinfachte Flurbereinigung; Landbeschaffung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 8.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz - 17.10.1984 - AZ: 9 C 35/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 FlurbG 1976
- § 37 FlurbG 1976
- § 39 FlurbG 1976
- § 40 FlurbG 1976
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG 1976
- § 86 Abs. 1 FlurbG 1976
- § 86 Abs. 3 FlurbG 1976
- § 87 FlurbG 1976
- § 88 FlurbG 1976
- § 144 FlurbG 1976
- § 86 FlurbG
Fundstellen
- BVerwGE 80, 193 - 201
- AgrarR 1990, 29
- DVBl 1989, 377 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1988, 369-373
- NVwZ 1989, 872 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1989, 178-179
- RdL 1989, 13-15
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Maßnahmen, die der Förderung der allgemeinen Landeskultur oder der Förderung der Landentwicklung, nicht aber vorrangig und betriebsbezogen auch der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft dienen, können im Rahmen einer Zweitflurbereinigung nach § 86 Abs. 3 FlurbG nicht durchgeführt werden.
- 2.
Die vereinfachte Flurbereinigung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dient nicht dem Ziel der Landbeschaffung für die in dieser Vorschrift angeführten Maßnahmen.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hornig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil in Absatz 1 des Tenors wie folgt gefaßt wird:
Der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 20. Juli 1983 wird insoweit aufgehoben, als nach dem Flurbereinigungsplan B. die von der Klägerin mit dem Altflurstück Flur 8 Nr. 13/3 eingebrachte Hoffläche durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes Flur 6 Nr. 47 um Teile der Dungstätte und der südlich daran angrenzenden Einfahrt verkleinert werden soll. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Spruchstelle zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob durch den im Flurbereinigungsverfahren B. ergangenen Flurbereinigungsplan der Altbesitz der Klägerin zum Zweck der Herstellung eines Gehweges entlang der Kreistraße 42 (K 42) in Anspruch genommen werden darf.
Die Klägerin ist Teilnehmerin am vorbezeichneten Verfahren. Mit der ihr zugewiesenen Abfindung war sie nicht einverstanden. Dem bei Vorlage des Flurbereinigungsplans und des Plannachtrages I eingelegten Widerspruch half die Flurbereinigungsbehörde nur teilweise ab. Den verbliebenen Widerspruch wies die Spruchstelle für Flurbereinigung mit Bescheid vom 20. Juli 1983 zurück.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet darauf, der Klägerin unter Änderung des Flurbereinigungsplanes und des Widerspruchsbescheides eine wertgleiche Abfindung zuzuweisen, war teilweise erfolgreich. Das Flurbereinigungsgericht hat dazu ausgeführt: Flurbereinigungsplan und Widerspruchsbescheid könnten keinen Bestand haben, soweit danach ein Teil der jetzigen K 42 Hoffläche der Klägerin gewesen sei. Insoweit seien sie deshalb aufzuheben und die Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Die in die K 42 einbezogenen Teile der Dungstätte und der Einfahrt der Hofstelle, unstreitig Hofflächen im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, könnten nach dieser Vorschrift nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordere. Ein solches Erfordernis liege hier nicht vor, weil es sich bei der Verbreiterung der K 42 zum Zwecke der Schaffung eines Bürgersteiges nicht um eine gemeinschaftliche Anlage handele, die Maßnahme vielmehr dem Interesse des öffentlichen (Durchgangs-)Verkehrs diene. Dafür könne zwar Land nach § 40 FlurbG bereitgestellt werden, was hier auch geschehen sei. Jedoch gestatte ein solcher Zweck nicht den Eingriff in die durch § 45 Abs. 1 FlurbG erfaßten Flächen. Denn für die Neugliederung des Flurbereinigungsgebietes sei die Herstellung des Gehweges nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er ist der Meinung, daß es der Zweck der Flurbereinigung erfordere, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hoffläche der Klägerin für die Herstellung eines Gehweges in Anspruch zu nehmen. Zumindest seit 1976 gehöre zum Auftrag der in Ortslage durchgeführten Flurbereinigung, die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse durch Verbreiterung von Ortsstraßen und Ausweisung von Bürgersteigen zu verbessern. Die Anlage des Gehweges sei als Maßnahme anzusehen, die in sonstiger Weise geeignet sei, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern und den Arbeitsaufwand zu vermindern (§ 37 Abs. 1 FlurbG). Sie entspreche der Zielsetzung der Landentwicklung (§ 1 FlurbG), grundsätzlich gleichwertige Lebensbedingungen in Stadt und Land zu schaffen. Der Zugriff auf die Hoffläche der Klägerin sei schließlich erforderlich, um die Zwecke der Flurbereinigung zu erreichen. Es bestehe keine andere Möglichkeit, den innerörtlichen Engpaß zu beseitigen. Das angefochtene Urteil sei im übrigen auch deshalb zu beanstanden, weil es eine falsche Tatsachenfeststellung enthalte - die für die Bewertung verwendete Bezeichnung "O" bedeute entgegen der Annahme des Flurbereinigungsgerichts nicht "Null", sondern "Ortslage" - und die Sache zurückverwiesen habe. Das Gericht sei - von seinem Standpunkt aus - verpflichtet gewesen, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden.
Die Klägerin tritt dem entgegen und begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, die Klägerin werde durch den Flurbereinigungsplan B. in ihren Rechten verletzt, soweit danach ihr Altflurstück Flur 8 Nr. 13/3 zum Zweck der Schaffung eines Gehweges entlang der Kreisstraße 42 (K 42) um Teile der Dungstätte und der südlich daran angrenzenden Hofeinfahrt verkleinert werden soll. Das angefochtene Urteil kann allerdings insoweit keinen Bestand haben, als es im Hinblick auf diese Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zurückverweisung der Sache an die Spruchstelle neben dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1983 auch den Flurbereinigungsplan aufgehoben hat.
Dem Flurbereinigungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Flurbereinigungsbehörde den vorbezeichneten Grundstücksteil nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) anzuwendenden Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - für den angeführten Zweck nicht in Anspruch nehmen durfte. Nach dieser Vorschrift können Hof- und Gebäudeflächen (nur) verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Wie nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz feststeht (§ 137 Abs. 2 VwGO), handelt es sich bei den in die K 42 einbezogenen Teilen der Dungstätte und der Einfahrt zur Hofstelle der Klägerin um Teile einer solchen Hoffläche, einer Fläche also, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Betriebsgebäuden der Klägerin liegt und dazu bestimmt ist, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (s. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 8 = RdL 1977, 45> mit weiteren Nachweisen). Diese Fläche könnte deshalb nur verändert, d.h. um den für die Herstellung des Bürgersteiges benötigten Geländestreifen verkleinert werden (zum Begriff der Veränderung vgl. BVerwGE 15, 72 <73 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]/74>; BVerwG, Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG 1 B 151.61 - <RdL 1963, 166>), wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordern würde. Dies ist indessen nicht der Fall. Es fehlt, wovon auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, bereits an einem den Zugriff auf die Hoffläche rechtfertigenden Flurbereinigungszweck.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist das Flurbereinigungsverfahren B. "als Zweitbereinigung nach § 86 Abs. 1 u. 3 ... (FlurbG) ... zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung" angeordnet worden (so § 1 Abs. 1 des im angefochtenen Urteil als Bestandteil des Widerspruchssammelheftes in Bezug genommenen Flurbereinigungsplanes). Nach den klarstellenden Erklärungen, die der Beklagte im Revisionsverfahren abgegeben hat, steht dabei § 86 Abs. 3 FlurbG als für das Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlage im Vordergrund. Ob der Eingriff in die Hoffläche der Klägerin durch einen Flurbereinigungszweck gedeckt ist, ist deshalb in erster Linie nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Nach ihrem Satz 1 ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren - über § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinaus - u.a. zulässig in bereits flurbereinigten Gemeinden, in denen eine stärkere Zusammenlegung der Grundstücke erforderlich geworden ist. Letzteres setzt das Vorkommen zersplitterten Grundbesitzes voraus (s. Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 86 Rdnr. 13; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 86 Anm. 12). Indem sie darauf abzielt, dieses Vorkommen zu vermindern oder (möglichst) ganz zu beseitigen, dient die im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren durchgeführte Zweitbereinigung im Sinne des § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft. Dieser Zweck ist deshalb auch für ein solches - hier gegebenes - Verfahren bestimmend. Ausgeschlossen sind dagegen die neben der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsbedingungen in § 1 FlurbG weiter angeführten Zwecke der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Förderung der Landentwicklung. Daß es zulässig sein könnte, auch diese Zwecke mit einer Zweitbereinigung nach § 86 Abs. 3 FlurbG anzustreben, kann dem Flurbereinigungsgesetz nicht entnommen werden. Der Umstand, daß § 86 Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit der in bereits flurbereinigten Gemeinden erforderlich gewordenen stärkeren Grundstückszusammenlegung lediglich Besitzzersplitterungen als verfahrensauslösenden Grund anspricht und mit diesen einen primär betriebswirtschaftlich relevanten Gesichtspunkt aufgreift, läßt im Gegenteil darauf schließen, daß Maßnahmen, die der Förderung der allgemeinen Landeskultur oder der Förderung der Landentwicklung, nicht aber vorrangig und betriebsbezogen auch der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft dienen, im Rahmen einer Zweitbereinigung nach § 86 Abs. 3 FlurbG nicht durchgeführt werden können (vgl. auch Hegele, a.a.O., § 1 Rdnr. 11, und Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, § 1 FlurbG Rdnr. 9 <Stand Dezember 1987>, die sogar annehmen, daß § 1 FlurbG für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren in vollem Umfang nicht gilt).
Aus den §§ 37 und 39 FlurbG kann nichts anderes hergeleitet werden. § 37 FlurbG bestimmt nur (und erst) den Handlungsrahmen der Flurbereinigung (BT-Drucks. 7/3020 S. 25 zu Nr. 25), nicht aber auch (und schon) den Zweck (die Voraussetzungen) des jeweiligen Verfahrens (s. auch - zum Begriff der Flurbereinigung - BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1 = NJW 1959, 643/644> und Beschluß vom 22. Januar 1980 - BVerwG 5 B 28.78 - <Buchholz 424. 01 § 37 FlurbG Nr. 15 = RdL 1981, 11/12>). Die Vorschrift ist deshalb keine Grundlage für Zweckerweiterungen über den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Zweckbestimmung hinaus, muß vielmehr umgekehrt - gegebenenfalls einschränkend - entsprechend dem Zweck des konkret angeordneten Verfahrens angewendet werden (ebenso Quadflieg, a.a.O., § 37 FlurbG Rdnr. 2). Für § 39 FlurbG gilt nichts anderes. Er ergänzt - und konkretisiert - lediglich den in § 37 FlurbG allgemein festgelegten Handlungsrahmen (BVerwGE 15, 72 <74 f.>[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 64, 232 <234>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]; Quadflieg, a.a.O., § 39 FlurbG Rdnr. 3) und kann wie die dort getroffene Regelung nicht dazu benutzt werden, die in anderen Bestimmungen des Gesetzes niedergelegten Flurbereinigungszwecke, auf die § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem seit dem In-Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) geltenden allgemeinen Vorbehalt "soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert" selbst Bezug nimmt, im Widerspruch zu diesen Bestimmungen zu erweitern. Abgesehen davon fallen auch Straßen, die ebenfalls seit 1976 in § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ausdrücklich erwähnt sind, unter diese Vorschrift nur dann, wenn sie - gegebenenfalls auch als öffentliche Straßen (vgl. BVerwGE 15, 72 <76 f.>[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 52.76 - <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 12 = RdL 1980, 39/40 = DÖV 1979, 832>; BVerwGE 64, 232 <234>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 72/80]) - die Merkmale einer gemeinschaftlichen Anlage erfüllen.
Davon kann nach den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil und ihrer Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, weil der Beklagte revisionsrechtlich erhebliche Rügen insoweit nicht vorgebracht hat, nicht ausgegangen werden. Denn danach handelt es sich bei der Verbreiterung der K 42 zum Zweck der Schaffung eines Bürgersteiges nicht um die Errichtung oder Erweiterung einer gemeinschaftlichen Anlage im Sinne von § 39 FlurbG, sondern um eine Maßnahme, die dem Interesse des öffentlichen (Durchgangs-)Verkehrs dient, für die - wie hier auch geschehen - nach § 40 FlurbG Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werden kann, die aber einen Eingriff in die durch § 45 Abs. 1 FlurbG erfaßten Flächen nicht gestattet, weil die Herstellung des Gehweges für die Neugliederung des Flurbereinigungsgebietes nicht erforderlich ist (Urteilsabdruck S. 6 f.). Auch die Annahme, daß diese Maßnahme dazu bestimmt sein könnte, die zur Verminderung oder Beseitigung vorhandener Besitzzersplitterung notwendige Landzusammenlegung im Verfahren B. sicherzustellen und auf diese Weise die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen für die Teilnehmer zu ermöglichen, ist danach ausgeschlossen. Dann aber ist der Zugriff auf die Hoffläche der Klägerin nicht durch den Zweck der auf § 86 Abs. 3 FlurbG gestützten Zweitflurbereinigung gedeckt.
§ 86 Abs. 1 FlurbG, den der Beklagte - offenbar in Erkenntnis der beschränkten Reichweite des § 86 Abs. 3 FlurbG - im Verlauf des Revisionsverfahrens als die für die "Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen wie ... Verbreiterung der Landes- und Kreisstraßen in und außerhalb der Ortslage" maßgebliche Rechtsgrundlage bezeichnet hat, bietet für diesen Zugriff ebenfalls keine Rechtfertigung. Die vereinfachte Flurbereinigung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dient nicht dem Ziel der Landbeschaffung für die in dieser Vorschrift angeführten Maßnahmen. Wie der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - (Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 93 <94>) klargestellt hat, setzt ein derartiges vereinfachtes Verfahren voraus, daß die für das Unternehmen benötigten Flächen von dem Unternehmensträger bereitgestellt werden und nicht wie in dem Verfahren nach §§ 87 ff. FlurbG von den Teilnehmern aufzubringen sind (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26. August 1969 - III F 165/68 - <RdL 1970, 245/252>). Dies gilt nicht nur in dem Fall, daß das Verfahren entsprechend der ersten Alternative des § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG durchgeführt wird, um die durch Anlegung, Änderung oder Beseitigung von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Gewässern oder durch ähnliche Maßnahmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden oder entstandenen Nachteile zu beseitigen. Gleiches ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die vereinfachte Flurbereinigung auf der Grundlage der zweiten Alternative der genannten Bestimmung die Durchführung eines Siedlungsverfahrens, von städtebaulichen Maßnahmen, notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglichen soll. Auch für diesen Fall spricht § 86 Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 und 2 FlurbG nicht von der Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke, von einem dadurch entstehenden Landverlust (vgl. dazu BVerwGE 71, 108 <118>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]) oder davon, daß aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, die zugunsten des Unternehmens durchgeführt werden soll. In Konsequenz dessen fehlen für Verfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG auch Regelungen über die Landaufbringung, Eigentumszuteilung und Geldentschädigung, wie sie für die Unternehmensflurbereinigung in § 88 Nr. 4 in Verbindung mit den Nrn. 6 und 7 FlurbG getroffen worden sind. All dies läßt erkennen, daß Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG anders als solche nach § 87 FlurbG nicht darauf gerichtet sein können, dem Unternehmensträger zu dem im Unternehmensbereich benötigten Land zu verhelfen. Dieses muß dem Unternehmensträger vielmehr schon zur Verfügung stehen. Daran fehlt es hier deshalb, weil die für die Gehwegherstellung entlang der K 42 im Bereich des klägerischen Grundbesitzes vorgesehene Fläche nach den oben schon wiedergegebenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts auf der Grundlage des § 40 FlurbG bereitgestellt werden soll. Für die Annahme, daß der damit verbundene Eingriff in die Hoffläche der Klägerin durch einen der in § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufgeführten Flurbereinigungszwecke gedeckt sein könnte, ist mit Rücksicht darauf kein Raum.
Andere Zwecke, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, kommen im Rahmen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht in Betracht (s. auch BVerwG, Urteil vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 73.60 - <RdL 1962, 83 f.>). Ist demzufolge die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Hoffläche rechtswidrig, stand es nach § 144 Satz 1 FlurbG im Ermessen des Flurbereinigungsgerichts, insoweit entweder den angefochtenen Flurbereinigungsplan zu ändern oder den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - <RdL 1962, 328>). Daß das Flurbereinigungsgericht im angegriffenen Urteil von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und nicht selbst abschließend entschieden hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden. Zwar sind Rechtsstreitigkeiten flurbereinigungsrechtlicher Art, wenn eben möglich, im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Seine Besetzung (§ 139 FlurbG) und seine besonderen Befugnisse (§ 146 FlurbG) setzen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig in den Stand, die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen selbst zu erkennen und dementsprechende Änderungen des Flurbereinigungsplans selbst vorzunehmen. Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, selbst eine Planänderung vorzunehmen, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde gerechtfertigt (BVerwGE 48, 160 <166>[BVerwG 17.04.1975 - V C 38/74] mit weiteren Nachweisen).
Hier sind die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung gegeben. Der Umstand, daß in die Hoffläche der Klägerin nicht zum Zweck der Anlage eines Bürgersteigs entlang der K 42 eingegriffen werden darf, hat nicht nur zur Folge, daß der Klägerin der betroffene Geländestreifen wieder zuzuweisen ist (zu letzterem s. BVerwGE 15, 72 <74>[BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]). Er macht es darüber hinaus erforderlich, darüber zu befinden, ob die Abfindung der Klägerin an anderer Stelle entsprechend dem Wert dieses Geländestreifens - daß ihn das Flurbereinigungsgericht mit Null angenommen hat, wie die Revision meint, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen - flächenmäßig verringert werden soll. Falls es zu einer solchen Verringerung kommt, können sich daraus Folgewirkungen für die Abfindung weiterer Teilnehmer ergeben. Darüber hinaus ist aber auch offen, ob und gegebenenfalls welche flurbereinigungsrechtlichen Konsequenzen es hat, daß im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren die Voraussetzungen für die im Hofflächenbereich der Klägerin geplante Gehwegherstellung nicht geschaffen werden können. Dies wird ohne Fühlungnahme mit dem zuständigen Straßenbaulastträger nicht entschieden werden können. Vor dem Hintergrund all dieser Aspekte hat das Flurbereinigungsgericht zu Recht vom Erlaß abschließender Regelungen im Flurbereinigungsplan abgesehen und die Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde als Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.
Mit Bundesrecht unvereinbar ist allerdings, daß die Vorinstanz dabei im Umfang des unzulässigen Eingriffs in die Hoffläche der Klägerin (auch) den Flurbereinigungsplan aufgehoben hat. § 144 Satz 1 FlurbG gibt dazu in seiner zweiten Regelungsalternative keine Ermächtigung; vorgesehen ist dort nur die Aufhebung des Bescheids der Widerspruchsbehörde, der mit der Zurückverweisung die Möglichkeit gegeben werden soll, ihrerseits die für erforderlich gehaltene Änderung des Flurbereinigungsplans vorzunehmen (zu letzterem s. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 <a.a.O.>; BVerwGE 48, 160 <165>[BVerwG 17.04.1975 - V C 38/74]). Die Aufhebung des Flurbereinigungsplans kann aber auch nicht auf die erste Alternative der vorbezeichneten Vorschrift (Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes) gestützt werden, weil sich die beiden Alternativen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenseitig ausschließen und deshalb das Gericht nicht eine einzelne Maßnahme aufheben und gleichzeitig zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zurückverweisen kann (vgl. z.B. Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - <Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 3 = RdL 1959, 51/52> und 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27>).
Die Verletzung des § 144 Satz 1 FlurbG im vorstehend dargelegten Umfang hat - anders als es der Beklagte annimmt - nicht zur Folge, daß die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen ist. Wenn die sachlich im Vordergrund stehende und auch vom Flurbereinigungsgericht in den Vordergrund gerückte (vgl. S. 8 des angegriffenen Urteils) Zurückverweisung an die obere Flurbereinigungsbehörde revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden kann, wie dies hier nach den obigen Ausführungen der Fall ist, besteht für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Tatsachengericht kein Bedürfnis. Das Revisionsgericht kann sich in einem solchen Fall vielmehr darauf beschränken, das angefochtene Urteil hinsichtlich des "überschießenden", auf die Aufhebung auch des Flurbereinigungsplans bezogenen Teils des Urteilstenors zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; soweit die Revision des Beklagten im vorbezeichneten Umfang Erfolg hat, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht. Ein Anlaß, dem Beklagten nach § 162 Abs. 3 VwGO auch etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren des Beklagten auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hornig
Dr. Pietzner