Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1989, Az.: BVerwG 6 C 52.87
Soldatengesetz; Beschäftigungsuntersagung; Erwerbstätigkeit von Ruhestandssoldaten; Ausscheiden; Dienstliche Befassung; Rüstungsindustrie; Möglichkeit der Einflußnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 52.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 06.11.1985 - AZ: 10 K 1268/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1987 - AZ: 1 A 152/86
Rechtsgrundlagen
- § 20 a Abs. 2 SG
- Art. 12 GG
Fundstellen
- BVerwGE 84, 194 - 206
- DVBl 1990, 638-642 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 973 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 365-368 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1990, 190-194
- ZTR 1990, 355-356 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 20 a SG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
- 2.
Die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandssoldaten gemäß § 20 a Abs. 2 SG setzt, soweit sie auf eine Besorgnis der Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität der Amtserfüllung in den Streitkräften gestützt wird, einen nicht unerheblichen Zusammenhang dieser Tätigkeiten mit der früheren dienstlichen Tätigkeit voraus.
- 3.
Soll die Tätigkeit für ein Unternehmen der Rüstungsindustrie untersagt werden, ist (nur) gefordert, daß der Soldat früher dienstlich mit Angelegenheiten, die z.B. die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, nicht unerheblich befaßt gewesen ist; maßgebend ist insoweit, ob die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf Entscheidungen in solchen Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war. Eine solche Möglichkeit kann nicht nur bei den eigentlichen Entscheidungsträgern, sondern auch bei deren Vorgesetzten und auch bei denjenigen in Betracht kommen, die nur an der Vorbereitung einer Entscheidung beteiligt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Dezember 1925 geborene Kläger war Berufsoffizier, zuletzt im Range eines Kapitäns zur See. Er wendet sich gegen die befristete Untersagung einer von ihm nach seiner Zurruhesetzung angestrebten Beratertätigkeit bei einem Unternehmen der Rüstungsindustrie.
Von 1976 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende März 1985 war der Kläger im Führungsstab der Marine in der Stabsabteilung VII (Rüstung) Leiter des Referats 7 (Koordinierung und Truppentechnik für den Bereich Marinefliegerdivision). Als Leiter dieses Referats war er laut Dienstpostenbeschreibung bevollmächtigter Vertreter des Führungsstabes der Marine in den Arbeitsgruppen der Systembeauftragten im Führungsstab der Luftwaffe für Waffensysteme der Marineflieger. Ferner oblag ihm u.a. die Mitwirkung an der Rüstungsplanung der Marine, die Koordinierung und Steuerung der für die Realisierung der Waffensysteme und systemfreien Projekte der Marineflieger erforderlichen Maßnahmen im Führungsstab der Marine und im nachgeordneten Bereich der Marine, die Projektkoordinierung sowie die Koordinierung, Lenkung und Kontrolle des Fachgebietes Truppentechnik der Marineflieger. Aus dieser Tätigkeit heraus ergeben sich allerdings keine unmittelbaren Kontakte zur Industrie.
Die Tätigkeit ist in das Verfahren der Rüstungsorganisation wie folgt eingebunden: Planung, Entwicklung und Beschaffung von Wehrmaterial erfolgen in einem arbeitsteiligen Verfahren, bei dem die Streitkräfte und der Rüstungsbereich eng zusammenarbeiten. Die Ausrüstungsforderungen der militärischen Bedarfsträger werden durch den zivilen Rüstungsbereich als Bedarfsdecker verwirklicht. Um der Verantwortung der militärischen Bedarfsträger für die Ausrüstung der Teilstreitkräfte zu entsprechen, sind diese in ständigem Dialog mit dem Rüstungsbereich zur gemeinsamen Problemlösung verpflichtet. Die für die Rüstung zuständiger Abteilungen - u.a. die Abteilung VII des Führungsstabes der Marine - führen im Bundesministerium der Verteidigung den Dialog während der Planungsphase in ständigen gemischten Studiengruppen und während der Realisierungsphase von Wehrmaterial in Arbeitsgruppen der Systembeauftragten, in denen die erforderlichen Entscheidungen getroffen werden. Diese Gremien arbeiten unter militärischem Vorsitz, um sicherzustellen, daß die militärischen Erfordernisse Maßstab für alle Rüstungsaktivitäten sind. An den Sitzungen der Arbeitsgruppen nimmt auch der jeweilige Projektbeauftragte des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung teil, dem wiederum die Kontakte zu dem Generalunternehmer der Rüstungsindustrie obliegen.
Mit Schreiben vom 15. April 1985 bot die Firma M. eine Unternehmensgruppe der Me. GmbH, die u.a. Rüstungsmaterial entwickelt und produziert, dem nunmehr in den Ruhestand getretenen Kläger einen Vertrag über eine beratende Tätigkeit an. Danach sollte der Kläger die genannte Firma auf dem Gebiet der Marinetechnik, insbesondere der technischen Auslegung künftiger Hubschraubersysteme und der Verbesserung der logistischen Betreuung der in der Marine eingeführten Systeme, beraten. Die Repräsentation Dritten gegenüber sollte ausgeschlossen sein, ebenso eine Einschaltung in den Geschäftsverkehr mit der Bundeswehr auf einer Provisionsbasis. Das Honorar sollte bei einem zeitlichen Leistungsumfang von durchschnittlich einem Tag pro Woche 50.000 DM jährlich betragen.
Der Kläger zeigte die beabsichtigte Tätigkeit an und bat um Erteilung einer entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung. Durch Bescheid vom 3. Juni 1985 untersagte ihm der Bundesminister der Verteidigung bis zum 31. März 1990 die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit mit der Begründung: Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst jahrelang mittelbar oder unmittelbar mit Entscheidungen oder deren Vorbereitung (z.B. Marinehubschrauber 90, Seezielflugkörper der 3. Generation) befaßt gewesen, welche die wirtschaftlichen Interessen der Firma M.berührten. Dies begründe die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Die Untersagung der beabsichtigten Tätigkeit solle u.a. dem Vertrauen der Öffentlichkeit in einen integren und an sachlichen Kriterien orientierten Entscheidungsprozeß innerhalb der Bundeswehr Rechnung tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen.
Der Kläger hat daraufhin Berufung eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Als Vertreter der militärischen Seite habe er auf die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Rüstungsabteilung und des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung keinen Einfluß nehmen können. Auch sonst könne sich aus seiner früheren Verwendung und der angestrebten Erwerbstätigkeit kein Interessenwiderstreit ergeben. Dienstliche Interessen könnten auch nicht durch eine negative öffentliche Meinung beeinträchtigt werden. In der Vergangenheit sei nämlich der Austausch von hohen Beamten bzw. Soldaten und Managern der Rüstungsindustrie amtlich gefördert und zahlreichen sogar ranghöheren Soldaten nach ihrer Zurruhesetzung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Rüstungsindustrie gestattet worden. Im übrigen habe das Bundesministerium der Verteidigung das Verbot der Erwerbstätigkeit für die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren ausgesprochen, ohne irgendwelche Ermessenserwägungen anzustellen.
Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und ergänzend vorgetragen: § 20 a SG bezwecke, Interessenkonflikte bereits im Vorfeld abzufangen. Ein entsprechender Interessengegensatz konkretisiere sich aber einerseits in dem, womit der Kläger früher dienstlich befaßt gewesen sei, und andererseits in dem, woran sein neuer Arbeitsgeber interessiert sei: Während auf Seiten der Bundeswehr darauf zu achten sei, die aus der Sicht der Streitkräfte einerseits und des Steuerzahlers andererseits optimale Lösung zu finden, gehe es dem Auftraggeber um größtmögliche Gewinne. Die vom Kläger angestrebte Erwerbstätigkeit sei auch geeignet, die Wettbewerbssituation der betroffenen Rüstungsfirmen zu verzerren. Die Konkurrenz werde sich daher bemühen, den Nachteil auf ähnliche Weise zu kompensieren. Inzwischen sei ein Wettlauf der Rüstungsunternehmen entstanden, bei dem selbst weniger kenntnisreiche Soldaten im Ruhestand engagiert würden, nur um damit zu dokumentieren, daß anderen, die mehr wissen, die Türen offenstehen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Bei der Auslegung des § 20 a Abs. 2 SG könnten, da sich die Vorschrift an die Generalklausel des § 20 Abs. 2 Satz 1 SG anlehne, die in § 20 Abs. 2 Satz 2 SG genannten Anwendungsfälle dieser Generalklausel als Anhaltspunkte herangezogen werden, soweit sie auf Berufssoldaten im Ruhestand anwendbar seien. Ein Entschließungs- oder Auswahlermessen kenne die Vorschrift nicht. Die dienstlichen Interessen seien - allerdings nicht, soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug beträfen - im weitesten Sinne zu begreifen. Eine Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen sei aber nur begründet, wenn dies wahrscheinlich sei. Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreiche, so müsse doch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maß wahrscheinlich sein. In diesem Sinne sei von der Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszugehen. Der zwischen der Beklagten als Bedarfsträger und den Rüstungsfirmen bestehende Interessengegensatz könne bei einer Aufnahme der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zu vielfältigen Konfliktsituationen führen. Das gelte um so mehr, als der Kläger als Soldat mit Projekten "im weitesten Sinne des Wortes befaßt" gewesen sei, die von der Firma M.entwickelt und produziert würden, um sie letztlich an die Bundeswehr zu verkaufen. So könne "nicht ausgeschlossen werden", daß durch den Kläger Hintergrundwissen und Interna bekannt würden, welche die Verhandlungsposition der Beklagten verschlechtern könnten. Ebenso könne "nicht ausgeschlossen werden", daß Entscheidungen auf Seiten der Bundeswehr von der Beratertätigkeit des Klägers beeinflußt würden, sei es allein dadurch, daß frühere Kameraden Kenntnis von dieser Beratung hätten, sei es gar aufgrund zu enger Beziehungen, die auf diese Weise von der Unternehmensseite zu noch aktiven Soldaten entstünden, sei es, daß andere Soldaten in der Hoffnung, daß ihnen später ebenfalls eine lukrative Erwerbstätigkeit angeboten werde, den Rüstungsfirmen während ihrer Dienstzeit entgegenkämen. Des weiteren "könnte" das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte beeinträchtigt werden; auch wenn in der Vergangenheit wiederholt Beamte oder Soldaten während oder nach ihrer Dienstzeit von der Bundeswehr zu zivilen Rüstungsfirmen gewechselt seien und selbst dies zu Unrecht zugelassen worden wäre, stehe dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht zu. Unter Berücksichtigung der früheren und der nunmehr beabsichtigten Tätigkeit bestehe nach Überzeugung des Berufsgerichts nicht nur eine abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sondern eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür.
Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht (§ 20 a SG) rügt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Berufungsurteil sei durch eine Diskrepanz zwischen den vorangestellten Auslegungsgrundsätzen und der Subsumtion gekennzeichnet. Im Rahmen der Würdigung habe das Berufungsgericht lediglich "vielfältige Konfliktsituationen" genannt, die eintreten "könnten" bzw. "nicht ausgeschlossen werden könnten". Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen reiche aber schon nach dem eigenen rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts für eine Untersagung nach § 20 a Abs. 2 SG nicht aus. Soweit es in den Entscheidungsgründen heiße, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bestehe nicht nur eine abstrakte Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sondern bei den erwähnten Konfliktsituationen sei dafür eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" gegeben, sei nicht erkennbar, an welche Tatsachen diese Überzeugung anknüpfe. Hiervon abgesehen reiche eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" zur Ausfüllung des Merkmals der "Besorgnis" einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht aus. An keiner Stelle des Urteils seien auch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, auf welche Weise die als abstrakt möglich dargestellten Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen als durch die Aufnahme seiner Tätigkeit verursacht eintreten könnten. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der Dauer der Untersagung kein Ermessen bestehe. Soweit es schließlich die genannten Vergleichsfälle betreffe, gehe es ihm nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht. Es sei nichts dafür ersichtlich - und auch von ihm zu keinem Zeitpunkt behauptet worden -, daß die Erlaubnisse bzw. Nichtuntersagungen in diesen Fällen zu Unrecht erteilt worden wären. Aus diesem Grunde hätte, wenn der Klage nicht schon aus anderen Gründen stattzugeben wäre, eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1987 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. November 1985 zu ändern und die Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juni 1985 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt ihr entgegen und führt aus: Schon nach dem Wortlaut sei § 20 a Abs. 2 SG nicht etwa zugunsten der Soldaten im Ruhestand enger auszulegen als § 20 Abs. 2 Satz 1 SG. Auch sonst sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden: Nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts sei das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß "eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür (bestehe), daß die erwähnten Konfliktsituationen zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen". Diese aus konkret aufgezeigten Konfliktsituationen abgeleitete "gewisse Wahrscheinlichkeit" reiche zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Besorgnis" aus. Die "gewisse Wahrscheinlichkeit" sei mehr als eine nur mehr oder weniger fernliegende Möglichkeit. Das Oberverwaltungsgericht habe auch auf den besonders gewichtigen Gesichtspunkt der Gefahr hingewiesen, daß andere aktive Soldaten in der Hoffnung auf eine spätere lukrative Erwerbstätigkeit den Rüstungsfirmen während ihrer Dienstzeit zu sehr entgegenkämen. Von diesen tatrichterlichen Würdigungen sei im Revisionsverfahren auszugehen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet, denn die Anfechtungsklage des Klägers ist durch die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage mußte der Bundesminister der Verteidigung die strittige Untersagungsverfügung erlassen. Die Rechtsgrundlage der Verfügung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch bedurfte es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 20 a SG. Die Vorschrift ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz - vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) in das Soldatengesetz eingefügt worden. Nach Absatz 1 besteht u.a. für einen Berufssoldaten im Ruhestand eine Anzeigepflicht, wenn er innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Nach Absatz 2 ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet nach Absatz 3 Satz 1, 2. Halbs. spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
Schutzzweck des § 20 a SG ist es primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (vgl. Begr. des Koalitionsentwurfs, BT-Drucks. 10/1319, zu Art. 1 Nr. 2 - § 42 a BRRG -; ebenso Schnellenbach, NVwZ 1985, 327 [BVerwG 26.06.1984 - BVerwG 9 C 196.83] <329>[BVerwG 26.06.1984 - 9 C 196/83]). Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft (vgl. die mündlichen Ausführungen des Abgeordneten Broll, Berichterstatter des federführenden Innenausschusses, in der zweiten Lesung, BT, 10. WP., 108. Sitzung vom 6. Dezember 1984, Sten.Ber. 8117 B und 8118 B; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, Stand November 1988, § 69 a BBG Rdnr. 2; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Stand September 1989, § 69 a Rdnrn. 7 a.E., 9; Erlaß des BMVg vom 21. November 1986, VMBl. 1986, 402, zu A. 1. Abs. 2, erster und zweiter Spiegelstrich). Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 69 a Rdnrn. 2, 7, 22), als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O.).
Daneben soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - aber auch verhindert werden, daß das "Amtswissen" eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mißbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt" wird (Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 10/2542 S. 15 <II.2., zu Nr. 2>; Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 8; Schnellenbach a.a.O., S. 329). Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (vgl. BVerwGE 60, 254 <259>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 8).
Hiervon zu unterscheiden ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde wie auch der Berufserfahrung in dem Fachgebiet (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 8 a.E.).
Die genannten Schutzzwecke finden in Wortlaut und Normstruktur des § 20 a SG einen hinreichend deutlichen Ausdruck. Eine Untersagung nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist nämlich ausschließlich bei einer solchen Tätigkeit möglich, die nach Absatz 1 anzeigepflichtig ist (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., Rdnr. 12; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 13). "Die" in Absatz 2 nicht näher bezeichnete Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit kann nur diejenige sein, die wegen ihres Zusammenhanges mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Anzeigepflicht nach Absatz 1 unterliegt. Mit der einengenden Anknüpfung an dieses Merkmal wiederum unterscheidet sich der Untersagungstatbestand des § 20 a Abs. 2 SG wesentlich vom Recht der in § 20 SG geregelten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit der (aktiven) Soldaten. Damit wird gleichzeitig verfassungsrechtlichen Notwendigkeiten Rechnung getragen, wie sie sich insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben.
Inwieweit zugunsten von privaten oder öffentlichen Nebentätigkeiten der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, ist umstritten. Diese Frage braucht für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden. Für Regelungen, welche die Berufssoldaten im Ruhestand betreffen, scheidet Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab aus. Dieses Grundrecht wird hier von Sonderregelungen dienstrechtlichen Charakters mit verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgeprägtem Inhalt nicht verdrängt. Denn das Grundgesetz enthält keine soldatendienstrechtlichen Vorschriften. Art. 33 GG bezieht sich nur auf Beamte. Für das Soldatenrecht kann daher aus Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar nichts hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] <341>[BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]; 16, 94 <110 f. [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 141/60]>; 31, 212 <221>; Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., Grundlagen, D., Anwendungsbereich, Rdnr. 11). Sonstige dienstrechtliche Regelungen einfachgesetzlicher Art vermögen den Schutz eines Grundrechtes ohnehin nicht zu verdrängen.
Soweit Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten von Soldaten im Ruhestand wesensmäßig auf Dauerhaftigkeit angelegt sind und auch geeignet sein können, als Grundlage der Lebensführung zu dienen, sind sie als Beruf im Sinne des weit auszulegenden Art. 12 GG anzusehen (vgl. hierzu BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <397>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 54, 301 <313>[BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]). Das mag nicht für jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im Ruhestand gelten. Es läßt sich aber auch nicht unterstellen, daß dies regelmäßig nicht der Fall sei. Allein der Erhalt von Versorgungsbezügen, auch wenn diese typischerweise als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung dienen, schließt die berufsmäßige Ausübung von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten im Ruhestand nicht aus. Die für die Ausfüllung des Berufsbegriffs im Sinne von Art. 12 GG geforderte Eignung im dargelegten Sinne darf nämlich nicht ausschließlich unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Existenzsicherung gesehen werden (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <397>[BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]).
Der demnach erforderlichen Überprüfung anhand des Maßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG hält die Vorschrift des § 20 a SG stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sich die Untersagung typischerweise weder wie eine objektive noch wie eine subjektive Beschränkung der Berufswahl auswirkt (a.M. Güdden, "Nebentätigkeit" der Ruhestandsbeamten <Europäische Hochschulschriften>, S. 87). Die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch die Vorschrift nicht berührt. Dagegen spricht schon, daß § 20 a SG primär der Integrität des von Soldaten geleisteten öffentlichen Dienstes in den Streitkräften dient und für jedweden Beruf gilt, dem im Ruhestand nachgegangen werden kann, sofern in seinem Rahmen "Beschäftigungen" oder "Erwerbstätigkeiten" ausgeübt werden können, die im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten stehen. Die Freiheit der Berufswahl schützt hingegen nur "besondere", "eigenständige" bzw. "selbständige" Berufe (vgl. zu diesen Begriffen: BVerfGE 10, 185 <192>; 11, 30 <41>[BVerfG 15.03.1960 - 2 BvR 251/60]; 16, 147 <163>[BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; 17, 269 <274>[BVerfG 25.02.1964 - 2 BvR 363/63]- "besonderer Beruf" -; 14, 19 <22>; 31, 8 <28>; 68, 272 <281>; 75, 246 <274> - "selbständiger Beruf" -; 30, 336 <350> - "eigenständiger Beruf" -). Von einem in diesem Sinne selbständigen Beruf kann aber bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt läßt (BVerfGE 68, 272 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81] <281>[BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81] m.w.N.). Im Umkehrschluß bedeutet das:
Wird nicht in einen solchermaßen selbständigen Beruf eingegriffen, sondern lediglich in die genannten Tätigkeitsbereiche unterhalb dieser Ebene, so liegt keine Regelung der Berufswahl, sondern (nur) eine solche der Berufs aus - Übung vor (vgl. BVerfGE 75, 246 [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 724/81] <274>).
Danach ist hier von einer Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen. Den Berufssoldaten im Ruhestand bleibt es vom Prinzip her unbenommen, beruflich auch auf den Feldern ihres allgemeinen und besonderen, als Soldat erworbenen Fachwissens tätig zu werden. Dabei kann es sich um handwerkliche, pädagogische, ökonomische, ingenieurmäßige, verwaltungskundliche, militärische oder auch nur um allgemeine Kenntnisse und Erfahrungen in Organisation und Menschenführung handeln. Insoweit steht ihnen der Zugang zu einer Reihe von eigenständigen Berufen offen. § 20 a SG erfaßt hier jeweils nur den begrenzten Teilbereich, der im Zusammenhang mit der früheren Diensttätigkeit steht, also nur einen mehr oder weniger großen Ausschnitt des Tätigkeitsfeldes des jeweiligen eigenständigen Berufes.
Berufsausübungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrages, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 61, 291 [BVerfG 03.11.1982 - 1 BvL 4/78] <312>[BVerfG 03.11.1982 - 1 BvL 4/78]; 65, 116 <125 f.>; 68, 272 <282>). Diesen Anforderungen genügt der Untersagungstatbestand des § 20 a Abs. 2 SG. Die oben dargelegten Schutzzwecke der Vorschrift lassen sich kurz gefaßt auf die beiden Nenner bringen, daß sie die Integrität des Dienstes in den Streitkräften wahren (vgl. in diesem Sinne zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten: BVerwGE 60, 254 <260>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]) und die Streitkräfte (sowie den Haushalt des Bundes) vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs des Amtswissens mit der Folge eines unlauteren Wettbewerbes (z.B. unter den privaten Anbietern militärischer Bedarfsdeckung) schützen sollen. Dabei handelt es sich um mehr als nur hinreichende Gründe des Gemeinwohls. Das gilt namentlich für die Gewährleistung der Integrität des öffentlichen Dienstes in den Streitkräften. Für das Recht der Beamten enthält das Grundgesetz in Art. 33 Abs. 2, M und 5 GG institutionelle Garantien und Schutznormen, die eine integre und funktionsfähige Verwaltung sicherstellen sollen. Leitbild der Verfassungsbestimmungen ist eine ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung und ein unparteiischer Dienst für die Gesamtheit, der den Versuchen unsachlicher Beeinflussung widersteht (vgl. BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] <286>[BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>[BVerfG 29.03.1977 - 2 BvE 1/77]; 70, 251 <267>[BVerfG 03.07.1985 - 1 BvL 13/83]). Was für das Berufsbeamtentum solchermaßen von Verfassungs wegen garantiert ist, muß für den einfachrechtlich geregelten, an denselben Grundsätzen ausgerichteten öffentlichen Dienst der Berufssoldaten in den Streitkräften als nicht minder bedeutungsvolles Gemeinwohlinteresse eingestuft werden. Auch dort handelt es sich also um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
An der Eignung des gewählten Mittels der Untersagung der fraglichen Tätigkeit zum Erreichen der verfolgten Zwecke kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Soweit es die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit betrifft, ist hingegen ein eher strenger Maßstab anzulegen. Dazu nötigt der Umstand, daß die Untersagung von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten gerade bei Berufssoldaten im Ruhestand typischerweise ein erhebliches Gewicht hat, namentlich deshalb, weil Berufssoldaten früher in den Ruhestand treten, als dies bei anderen staatlichen und privaten Berufen der Fall ist: Für Berufssoldaten bildet das vollendete 60. Lebensjahr bereits die allgemeine Altersgrenze (§ 45 Abs. 1 SG). Noch darunter liegen die besonderen Altersgrenzen (§ 45 Abs. 2 SG), und zwar bis zu sieben Jahren. Davon sind auch größere Gruppen betroffen, u.a. die der Berufsunteroffiziere, der Offiziere des Truppendienstes und der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 45 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 SG). Da diese Altersgrenzen einen besonderen Bezug zur militärischen Verwendung haben, ist davon auszugehen, daß typischerweise die allgemeine Leistungsfähigkeit für sonstige berufliche Betätigungen noch gegeben ist. Dabei aber wird ein völliger Neubeginn, der erst das Durchlaufen einer neuen Berufsausbildung voraussetzen würde, regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen. Im allgemeinen ist daher der Berufssoldat im Ruhestand auf ein berufliches Tätigkeitsfeld verwiesen, das im fachlichen Zusammenhang mit seinem bisherigen Wirkungskreis in den Streitkräften steht.
Den sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kann im Wege der Auslegung des § 20 a SG Rechnung getragen werden.
Für die Fallgruppe, bei der es um den Schutz vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs früheren Amtswissens sowie im Ergebnis vor denen eines unlauteren Wettbewerbs geht, wird dies in Anlehnung an die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten geschehen können (vgl. BVerwGE 60, 254 <255>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Urteil des Senats vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 -, Buchholz 237.90 § 81 LBG Schl-H Nr. 1 = ZBR 1977, 27 [BVerwG 30.06.1976 - BVerwG VI C 46.74]; Urteile des 2. Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - Buchholz 238.5 § 40 DRiG Nr. 1 und vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 55.80 - Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 3). Diese Rechtsprechung ermöglicht es, die beiderseits betroffenen Interessen einander gegenüberzustellen und ihr Verhältnis zueinander in die Beurteilung des zu fordernden Grades an Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen mit einzubeziehen.
Soweit es bei der anderen Fallgruppe um den Gesichtspunkt der Integrität der Amtserfüllung in den Streitkräften und den der Wahrung des Vertrauens in dieselbe geht, ist eine derart enge Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht sachlich nicht angebracht. Gleichwohl kann auch insoweit den Anforderungen der Erforderlichkeit wie auch der Zumutbarkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Diesbezüglich darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und Soldaten ausgesprochen empfindliche Schutzgüter sind. Hier darf der Gesetzgeber etwaigen Gefährdungen "von vornherein" (vgl. BVerwGE 31, 241 <251>[BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65]; 60, 254 <257 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]>), also schon im Vorfeld, begegnen (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., B. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Rdnr. 8, unter Bezugnahme auf BVerfGE 55, 207 <238>; ebenso BT-Drucks. 10/1319 S. 8 - Begründung A. Allgemeines -; so auch schon BT-Drucks. 9/160 S. 5 - Begründung A. Allgemeine Begründung -, dort ebenfalls unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht). Mehr noch aber gilt dies für das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte. Insoweit ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen (vgl. auch Arndt in Fürst, GKÖD I, Yk § 20 Rz. 7) und bereits den konkret begründeten Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Betroffenen oder von sonstigen Interessenten des dienstlichen Handelns zu vermeiden (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 9; vgl. auch BVerwGE 60, 254 <360 f.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]). Der Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes in den Streitkräften und der Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen kommt eine so überragende Bedeutung zu, daß das Interesse an der Abwehr eines solchen Anscheins bei der Abwägung stets überwiegen muß.
Diese bei dem festgestellten Sachverhalt in erster Linie in Betracht zu ziehende zweite Fallgruppe bedarf im Rahmen der Anwendung des § 20 a SG einer gesonderten Würdigung. Dazu nötigen Besonderheiten des Regelungsgegenstandes, die im Nebentätigkeitsrecht so nicht bestehen. Die mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit entwickelten Grundsätze werden durch diese Auslegung weder allgemein noch für den übrigen Anwendungsbereich des § 20 a SG in Frage gestellt.
Zwar hängt die Beurteilung, ob eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch das Hervorrufen eines Anscheins der genannten Art begründet ist, auch hier zunächst vom Beurteilungsstandpunkt ab. Das ist derjenige eines sachlich denkenden Bürgers (vgl. BVerwGE 60, 254 <261>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]). Es kann also nur um einen aus seiner Sicht begründeten Anschein gehen. Dieser kann sich insbesondere aus der Nähe und der Art des Zusammenhanges zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ergeben. Beurteilen läßt sich dies jedoch nicht im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose über künftig real zu erwartende Kausalabläufe. Gegenstand der Beurteilung ist vielmehr ein in sich abgeschlossener Sachverhalt. Dieser ist einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Dabei geht es um die Frage, ob eine Vermutung, die an die gegebenen äußeren Umstände anknüpft, rein objektiv - ohne Ansehung der betroffenen Person - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, ob mithin nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine unsachliche Beeinflussung früheren Amtshandelns in Rechnung zu stellen.
Ein sachlich denkender Bürger wird bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände einen rechtlich beachtlichen Anschein eines nicht mehr integren Amtshandelns nicht daraus herleiten, daß zwischen der früheren dienstlichen Tätigkeit und der beabsichtigten privatwirtschaftlichen Betätigung ein erkennbar nur unerheblicher Zusammenhang besteht. Ein konkret begründeter Anschein ist daher nur bei einem nicht unerheblichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegeben. Er liegt vor, wenn der betroffene Soldat mit Angelegenheiten, die z.B. die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befaßt gewesen ist (vgl. zu § 69 a Abs. 1 BBG: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 6).
Um im konkreten Fall annehmen zu können, daß ein Soldat in den letzten fünf Jahren seiner dienstlichen Tätigkeit mit solchen Angelegenheiten in diesem Sinne nicht unerheblich befaßt gewesen ist, muß die abschließende Entscheidung in diesen Angelegenheiten nicht dem Soldaten allein oder ihm zusammen mit anderen Beamten oder Soldaten oblegen haben. Maßgebend ist die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf solche Entscheidungen von nicht unerheblicher Bedeutung. Eine konkrete Möglichkeit dazu kann auch für Vorgesetzte der eigentlichen Entscheidungsträger bestehen. Es reicht aber auch aus, wenn der Soldat "nur" mit der Vorbereitung einer Entscheidung befaßt gewesen ist, sofern er nur auf diese Art und Weise auf die Entscheidung - zumindest in Einzelheiten mit nicht unerheblichem militärischen oder wirtschaftlichen Gewicht - Einfluß nehmen konnte (vgl. auch den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 21. November 1986, a.a.O., A. 1. Abs. 2 Satz 3, 2. Alternative). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn nicht nur eine, sondern eine Bandbreite rechtlich, wirtschaftlich oder technisch aus der Sicht der Streitkräfte und/oder des Bundeshaushaltes möglicher oder vertretbarer (Detail-) Lösungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerwGE 60, 254 <258>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]) und wenn der Soldat derart in die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen ist, daß seine Bewertung als eine auf seiner allgemeinen oder speziellen Fachkenntnis und Sachkompetenz beruhende im Entscheidungsverfahren jedenfalls mit zu berücksichtigen ist. Dem insgesamt gegenüberzustellen sind die rein mechanischen Vorbereitungstätigkeiten; diese und diejenigen Tätigkeiten, die im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung ganz untergeordnete Bedeutung haben, sind als unerheblich zu qualifizieren.
In Anwendung des § 20 a Abs. 2 SG ist dem Kläger die beabsichtigte Tätigkeit zu Recht untersagt worden. Obwohl sich das Berufungsgericht darauf beschränkt hat festzustellen, daß "der Kläger als Soldat mit Projekten im weitesten Sinne des Wortes befaßt gewesen ist", die von dem Unternehmen, das er in Zukunft beraten will, entwickelt und produziert werden, ist von der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auszugehen. Denn daß es sich bei diesem "Befassen" um ein nicht unerhebliches im oben dargelegten Sinne gehandelt hat, läßt sich dem weiteren Akteninhalt entnehmen. Diesen kann der Senat wegen der in dem Berufungsurteil enthaltenen umfassenden Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge berücksichtigen.
Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, daß der Kläger auf Entscheidungen bedeutsamer Art Einfluß nehmen konnte. Das ergibt sich aus der Dienstpostenbeschreibung und ergänzend aus den von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil, soweit sie den Entscheidungsgang bei Planung, Entwicklung und Beschaffung von Wehrmaterial betreffen. Der Kläger war hiernach nicht nur in der Stabsabteilung VII (Rüstung) tätig, sondern als Referatsleiter bevollmächtigter Vertreter des Führungsstabes der Marine in den Arbeitsgruppen der Systembeauftragten im Führungsstab der Luftwaffe für Waffensysteme der Marineflieger. Er hatte nicht nur alle Aktivitäten während des Materialentstehungsganges von fliegenden Waffensystemen und Abwurfwaffen der Marine für die Systembeauftragten zu koordinieren. Darüber hinaus hatte er auch die marinespezifischen Belange während der Realisierung von Vorhaben in den Arbeitsgruppensitzungen der entsprechenden Systembeauftragten zu vertreten. Damit war er in maßgeblicher Weise auf der militärischen Seite des Entstehungsganges in das Entscheidungsverfahren über die Ausrüstungsforderungen eingebunden. Mag auch der unmittelbare Kontakt zum Generalunternehmer der Rüstungsindustrie dem jeweiligen Projektbeauftragten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung oblegen haben, mögen auch sämtliche militärischen Bewertungen nicht monokratisch entschieden, sondern in der Arbeitsgruppe erarbeitet worden sein - die Vertretung der marine spezifischen Belange lag jedenfalls bei dem Kläger und nur bei ihm. Das bedeutet nichts anderes, als daß er hinsichtlich der fliegenden Waffensysteme und Abwurfwaffen der Marine für den speziellen Bedarfsträger praktisch die gesamten Bewertungen abzugeben hatte. Das ist bei weitem mehr als eine rein mechanische Vorbereitungstätigkeit.
Auf diese Weise ist der Kläger auch in Angelegenheiten des Unternehmens, das er nunmehr beraten will, tätig geworden, und zwar in solchen von ganz erheblicher Bedeutung, z.B., wie er mit Schriftsatz vom 11. Juni 1987 selbst eingeräumt hat, an der Formulierung des Lastenheftes für den künftigen Marinehubschrauber 90. Gerade daran, daß es, wie der Kläger in dem genannten Schriftsatz vorgetragen hat, Sinn und Zweck des Lastenheftes ist, "sowohl die vom Auftraggeber zu gebenden, als auch die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen klar und deutlich festzuschreiben", zeigt sich, daß hier Weichen für Art und Umfang der Rüstungsforderungen an die Waffensysteme als Ganzes wie auch an einzelne Spezifikationen gestellt worden sind. Diese Weichenstellungen mußten sich auch noch bei der Optimierung zwischen militärischen Forderungen und Haushaltsbelangen auswirken. Für die beteiligte Rüstungsindustrie - darunter als Generalunternehmen auch das Unternehmen, bei dem der Kläger als Berater tätig werden möchte - war sie von nicht unerheblicher Bedeutung, und zwar dies auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Das bedarf keiner Vertiefung.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des Flottillenadmirals B. vom 24. Juni 1986 berufen. Auch dieser leugnet nämlich nicht, daß für einen "Vorhabensverantwortlichen/Systembeauftragten" innerhalb gewisser Bandbreiten Bewertungsspielräume verbleiben. Besteht aber die Möglichkeit, daß Soldaten in dieser Position "eher zuungunsten der wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Industrie" stimmen, wie es in der Stellungnahme heißt, so besteht rein objektiv gesehen auch die Möglichkeit, daß dies unterbleibt.
Weitergehender tatsächlicher Feststellungen bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Denn schon aufgrund dieser Sachlage ist rein objektiv - ohne Ansehen der Person des Klägers und seiner in diesem Verfahren nicht in Zweifel gezogenen Integrität - von der Besorgnis auszugehen, daß mit der Aufnahme der gewünschten Beratertätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit und der übrigen noch im Dienst befindlichen Berufssoldaten in die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der früher verantwortlich handelnden Berufssoldaten beeinträchtigt wird, das für ein reibungsloses Funktionieren eines integren Dienstes in den Streitkräften unbedingt erforderlich ist. Es könnte der nicht unberechtigte Eindruck entstehen, daß dienstliche Interessen mit privaten verquickt werden. Damit würde für einen sachlich denkenden Bürger auch ein objektiver Anlaß für die nicht unbegründete Vermutung gesetzt, daß Entscheidungsspielräume in den Streitkräften von verantwortlich handelnden Berufssoldaten vorauseilend zugunsten bestimmter Industrieunternehmen genutzt worden sein könnten, um sich für die Zeit nach der Zurruhesetzung nicht der Chance einer hochbezahlten Tätigkeit für diese Unternehmen zu begeben (vgl. auch BT, 10. WP, 108. Sitzung vom 6. Dezember 1984, Sten. Ber. 8118 B). Angesichts des auf diese Weise konkret begründeten Anscheins eines so erheblichen Interessenkonfliktes wäre auch bei sachlich denkenden Bürgern und Soldaten mit Vertrauenseinbußen zu rechnen, die sich vor allem bei den gegenwärtig dienstleistenden Soldaten folgenschwer auswirken müßten. Dies könnte einen Drang zur Nachahmung auslösen. Geht dieser Drang mit einer möglichen Vertrauenseinbuße auch innerhalb der Streitkräfte einher, so steht zu besorgen, daß mehr und mehr die trennenden Grenzen zwischen dienstlichen und privaten Interessen verwischt werden. Diese Besorgnis muß sich nochmals verstärken, wenn, wie für die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen worden ist, inzwischen "ein Wettlauf der Rüstungsunternehmen" entstanden ist, "bei dem selbst weniger kenntnisreiche Soldaten im Ruhestand engagiert werden, um damit zu dokumentieren, daß anderen, die mehr wissen, die Türen offenstehen". Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, in den Streitkräften setze sich ein allgemeiner Wohlverhaltenskodex zugunsten der an diesem Wettlauf beteiligten Unternehmen der Rüstungsindustrie durch. Angesichts solcher Perspektiven erscheint es verständlich, daß die Einführung eines sog. Konkurrenzverbotes für Berufssoldaten im Ruhestand einer langjährigen Forderung des Bundesministers der Verteidigung entsprach (vgl. Güdden, a.a.O., S. 21).
Wurde mithin die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit in Anwendung des § 20 a Abs. 2 SG zu Recht untersagt, so erweist sich die angegriffene Untersagungsverfügung auch nicht etwa deswegen als rechtswidrig, weil - wie die Revision meint - der Bundesminister der Verteidigung hinsichtlich der Dauer der Untersagung ein Ermessen nicht ausgeübt hat. Ein solches (Auswahl-) Ermessen steht ihm nach § 20 a Abs. 2 SG nicht zu, und zwar auch nicht in eingeschränkter Form. Schon der enge grundrechtliche Rahmen ließe eine Ermessenseinräumung nicht zu. Aber auch der Wortlaut der Vorschrift gibt dafür nichts her. Wenn in § 20 a Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SG davon die Rede ist, daß das Verbot "spätestens" nach fünf Jahren endet, so nimmt diese Wendung lediglich auf die Möglichkeit Rücksicht, daß die Voraussetzungen der Untersagung auch nur für einen kürzeren Zeitraum gegeben sein können. Ist die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur für eine kürzere Zeit zu besorgen, so ist die Untersagung nur für diese Zeit auszusprechen (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.; Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., § 69 a BBG Rdnr. 15). Im vorliegenden Falle jedoch bestand kein Grund zu der Annahme, daß die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vor Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren entfallen würde.
Die Untersagung ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu beanstanden; namentlich brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus, daß der Kläger keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen könne, den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären. Demgegenüber greift das Vorbringen der Revision nicht durch. Indem der Kläger nunmehr vorträgt, es sei nichts dafür ersichtlich - auch habe er solches zu keinem Zeitpunkt vorgetragen -, daß die Erlaubnisse bzw. Nichtuntersagungen in den angeführten Beispielsfällen zu Unrecht erteilt worden wären, benennt er selbst einen sachlichen Grund für eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung: Die Untersagung in seinem Falle ist nämlich rechtmäßig, ihr Unterbleiben wäre also im Gegensatz zu den vom Kläger angesprochenen Vergleichsfällen rechtswidrig. Da es sich zudem um einen Akt der gebundenen Verwaltung handelt, läßt sich im übrigen auch eine Selbstbindung der Beklagten im Sinne eines Anspruches auf Nichteinschreiten rechtsdogmatisch nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang