Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.05.1963, Az.: 2 BvR 141/60
Bescheid; Akt der öffentlichen Gewalt; Verfassungsbeschwerde; Ordentlichen Rechtsweg; Ermittlungsverfahren; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.05.1963
- Aktenzeichen
- 2 BvR 141/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf 08.07.1959 - 2 Ws 88/59 (205)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 16, 89 - 94
- DVBl 1963, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 705 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 1819-1820 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Keine Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, sind Bescheide einer Behörde, die keine materielle Entscheidung enthalten und nur auf den richtigen Verwaltungsweg verweisen.
2. Weil der Rechtsweg gegen einen materiell ablehnenden Bescheid der zuständigen Polizeibehörde vor die Verwaltungsgerichte führt, verletzt der Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch den Beschluß eines Oberlandesgerichts kein Grundrecht.
3. Es liegt darin ein Verwaltungsakt, wenn die Polizeibehörde den von einem Betroffenen gestellten Antrag, die während eines Ermittlungsverfahrens von der Kriminalpolizei für die Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81 b StPO hergestellten Lichtbilder und Fingerabdrücke zu vernichten, ablehnt.