Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1989, Az.: BVerwG 8 C 52.88

Angrenzung eines bebaubaren Grundstücks an eine Anbaustraße; Verlust der ursprünglichen Erschließung; Aufkommen der Erschließungsbeiträge; Entschließungsbeitragsrecht; Entschädigungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 52.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 16.05.1984 - AZ: 12 K 83 A. 1124
VGH Bayern - 05.02.1988 - AZ: 6 B 84 A.2016

Fundstellen

  • DVBl 1990, 442 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 58-60
  • NVwZ 1990, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • UStZ 1990, 150-151
  • ZMR 1990, 233-234

Amtlicher Leitsatz

Ein an eine Anbaustraße angrenzendes bebaubares Grundstück wird durch diese Erschließungsanlage auch dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn die Gemeinde die Straße unter Inanspruchnahme eines Teils des früher an eine andere Anbaustraße angrenzenden Grundstücks mit der Folge angelegt hat, daß das Grundstück nicht mehr - wie zuvor - an diese andere, sondern - in flächenmäßig reduziertem Umfang - an die neue Anbaustraße angrenzt.

Wird die von einer Anbaustraße bewirkte Erschließung eines Grundstücks z.B. durch deren Einziehung entzogen und gleichsam ersetzt durch eine von einer neu hergestellten Anbaustraße vermittelte Erschließung, hindert der Verlust der ersten Erschließung nicht, das Grundstück für die Kosten der neuen Anlage zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Ob der Verlust der ersten Erschließung wirtschaftlich ausgeglichen werden muß, entscheidet nicht das Erschließungsbeitragsrecht, sondern das Entschädigungsrecht nach Maßgabe der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 64.87 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 38 S. 2 <4 f.>).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Wenn ein bebaubares Grundstück an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese neue Straße die bisherige Erschließung welche durch eine andere Straße erfolgt ist, verloren hat, so wird das Grundstück durch die neue Anbaustraße erschlossen. Für das Aufkommen der Erschließungsbeiträge für die neue Straße kann nun das Grundstück herangezogen werden.

  2. 2)

    Es ist keine Frage des Erschließungsbeitragsrechts inwieweit der Verlust der ersten Erschließung wirtschaftlich auszugleichen ist sondern eine des Entschädigungsrechts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines an den Beigeladenen gerichteten Erschließungsbeitragsbescheids durch den Beklagten. Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks ... dessen früherer nördlicher Teil bis zur Anlegung der O.straße an die M. Hauptstraße grenzte und das nun mit seiner Nordseite an der O.straße liegt.

2

Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die M.straße nicht mehr in der Lage war, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wurde zu ihrer Entlastung die O.sraße geplant und im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. ... vom 23. Juni 1969 festgesetzt. Die in den Jahren 1970 bis 1974 gebaute, in West-Ost-Richtung verlaufende O.straße zweigt westlich des Grundstücks des Beigeladenen von der Trasse der M.straße ab, nimmt sodann den früheren nördlichen, seinerzeit an die M.straße angrenzenden Teil des Grundstücks in Anspruch und setzt sich schließlich annähernd parallel zur M.straße in Richtung Sch.straße fort.

3

Mit Bescheid vom 15. August 1977 zog die Klägerin den Beigeladenen für dessen Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag von 52.092,37 DM für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Ostendstraße im Abschnitt zwischen der M.straße und der Sch.straße heran. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Regierung von Mittelfranken den Bescheid auf. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Mai 1984 abgewiesen. Durch Urteil vom 5. Februar 1988 hat das Berufungsgericht die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Im Ergebnis zutreffend hätten die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht angenommen, das Grundstück des Beigeladenen unterliege nicht der Erschließungsbeitragspflicht für die Kosten der erstmaligen Herstellung der O.straße. Zwar handele es sich bei der O.straße selbst im Bereich der Einmündung in die M.straße um eine neue, zum Anbau bestimmte Straße, doch begründe diese für das an sie angrenzende Grundstück des Beigeladenen keinen eine Beitragspflicht auslösenden Erschließungsvorteil. Das Grundstück werde durch die Anlage nämlich nicht in beitragsbegründender Weise erschlossen.

5

Richtig sei, daß dem Grundstück durch die O.straße eine ungehinderte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit vermittelt werde. Dies allein rechtfertige indessen nicht, es mit Erschließungskosten zu belasten. Hinzukommen müsse vielmehr, daß mit dieser Zugänglichkeit Vorteile für seine Nutzung verbunden seien. Der Erschließungsbeitrag finde seine innere Rechtfertigung darin, daß er als Ausgleich für einen (Sonder-)Vorteil erhoben werde. Ein Sondervorteil in diesem Sinne sei dem Grundstück des Beigeladenen durch die O.straße nicht zugewachsen. Das Grundstück habe ursprünglich mit seiner Nordseite an die M.straße angegrenzt; diese Anbaustraße habe dem Grundstück in seiner gesamten Tiefe eine Bebaubarkeit vermittelt. Nunmehr liege es in gleicher Breite an der O.straße. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß das Grundstück infolge der notwendig gewordenen Grundabtretung für die Trasse der O.straße verkleinert worden sei. Dieser Umstand rechtfertige nicht die Annahme eines Erschließungsvorteils.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und begehrt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie des Widerspruchsbescheids den Widerspruch gegen ihren Heranziehungsbescheid zurückzuweisen.

7

Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

10

Der Heranziehungsbescheid vom 15. August 1977 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1983 sind unter der Geltung des Bundesbaugesetzes ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

11

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei der von der Klägerin im Abschnitt zwischen M.straße und Sch.straße abgerechneten O.straße einschließlich des in Höhe u.a. des Grundstücks des Beigeladenen und westlich davon liegenden Einmündungsbereichs handele es sich im Verhältnis zur M.straße um eine mit dieser nicht identische Anbaustraße. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.

12

Das Berufungsgericht hält das an die O.straße angrenzende bebaubare Grundstück des Beigeladenen für nicht durch diese Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, ungeachtet der Tatsache, daß die Straße dem Grundstück eine ungehinderte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit bietet. Das reiche nämlich für ein Erschlossensein nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr, daß mit der Zugänglichkeit ein (Sonder-)Vorteil für die Nutzung des Grundstücks verbunden sei. Daran fehle es hier; dem Grundstück des Beigeladenen sei durch die Herstellung der O.straße kein Sondervorteil zugewachsen. Das Grundstück habe ursprünglich mit seinem nördlichen, jetzt für die Anlegung der O.straße in Anspruch genommenen Teil an die M.straße angegrenzt; diese Anbaustraße habe dem Grundstück in seiner gesamten Tiefe die Bebaubarkeit vermittelt. An dieser Bebaubarkeit habe sich durch die Herstellung der O.straße nichts geändert. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß das Grundstück jetzt mit seiner Nordseite nicht mehr an die M.straße, sondern an die O.straße angrenze, und zwar - infolge der für die Anlegung dieser Straße notwendig gewesenen Grundabtretung - in flächenmäßig reduziertem Umfang. Diese Würdigung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

Richtig ist, daß die durch eine Anbaustraße einem Anliegergrundstück vermittelte Zugänglichkeit allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde durch die betreffende Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Erforderlich ist dazu vielmehr - wie § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG mit seiner Bezugnahme auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung deutlich macht - überdies, daß die Zugänglichkeit ausgerichtet ist auf eine bauliche oder gewerbliche (bzw. eine dem erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte) Nutzbarkeit dieses Grundstücks, d.h. daß die Zugänglichkeit in dieser Richtung einen Nutzungsvorteil bewirkt. Nicht zu folgen ist hingegen dem Berufungsgericht in seiner Annahme, ein solcher Erschließungsvorteil werde dem Grundstück des Beigeladenen durch die Ostendstraße nicht vermittelt.

14

Auszugehen ist - wie angedeutet - davon, daß der durch die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße gewährte Erschließungsvorteil nicht schon darin liegt, daß die Möglichkeit einer (ungehinderten) Zufahrt zu einem Grundstück geboten wird, sondern erst in der letztlich durch das Zugänglichwerden in diesem Sinne ermöglichten bebauungsrechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit (vgl. statt vieler Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 <368>[BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75]). Unter diesem Blickwinkel knüpft das Erschließungsbeitragsrecht an das Bebauungsrecht an: Vermittelt eine Anbaustraße einem angrenzenden Grundstück das, was für dessen zulässige Bebaubarkeit an verkehrlicher Erschließung vom Bebauungsrecht (§§ 30 ff. BBauG) verlangt wird, ist das Grundstück also durch diese Straße bebauungsrechtlich hinreichend verkehrsmäßig erschlossen, rechtfertigt das die Annahme, dem betreffenden Grundstück wachse eben durch die Vermittlung des bebauungsrechtlichen Erschlossenseins ein Erschließungsvorteil zu, und es werde deshalb durch die Anbaustraße auch erschließungsbeitragsrechtlich, d.h. im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, erschlossen. Dafür genügt jedenfalls in einem Gebiet, das wie das hier in Rede stehende im einschlägigen Bebauungsplan als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) ausgewiesen ist, regelmäßig, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von da zu betreten (vgl. statt vieler Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 f. m.weit.Nachw.).

15

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel daran, daß das Grundstück des Beigeladenen durch die O.straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen ist. Über diese Anbaustraße kann mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren, und es von da ab betreten werden. Gegenwärtig vermittelt allein die O.straße dem Grundstück eine verkehrliche Erschließung; nur das ermöglicht die (vom Bebauungsplan zugelassene) fünfgeschossige Bebauung. Daran ändert nichts, daß das - seinerzeit flächenmäßig größere - Grundstück früher durch die M.straße erschlossen war, früher also diese Straße dem Grundstück - soweit es um die verkehrsmäßige Erschließung geht - die Bebaubarkeit vermittelt hat. Das hebt die den derzeitigen Zustand kennzeichnende Abhängigkeit von der O.straße nicht auf. Würde diese Straße eingezogen, büßte das Grundstück des Beigeladenen den ihm durch diese Straße gebotenen und die Belastung mit Erschließungskosten rechtfertigenden Erschließungsvorteil, nämlich die Bebaubarkeit, ein. Darin gleicht die Situation des Grundstücks des Beigeladenen vollauf der der anderen an die O.strafte angrenzenden Grundstücke, und angesichts dessen können deren Eigentümer als Eigentümer von im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücken schutzwürdig die Einbeziehung des Grundstücks des Beigeladenen in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke erwarten (vgl. zum Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG schon Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <38 f.>).

16

Ein anderes Ergebnis läßt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, eine Erschließungsbeitragserhebung für die Kosten einer Anbaustraße sei "unbillig", wenn diese Anlage nur gleichsam an die Stelle einer anderen, bisher die verkehrliche Erschließung vermittelnden Anbaustraße getreten ist, weil dann "per saldo" lediglich eine durch eine Anbaustraße bewirkte Erschließung ersetzt worden sei durch eine von einer anderen Anbaustraße vermittelten Erschließung und dies keine vorteilhafte Veränderung der Erschließungssituation mit sich bringe. Eine solche Betrachtungsweise ist von der Überlegung geprägt, der "Verlust" der früheren Erschließung (hier: durch die M. Straße) verlange einen Ausgleich durch die Gewährung einer beitragsfreien neuen Erschließung (hier: durch die O.straße). Für diese Betrachtung bietet § 131 Abs. 1 BBauG keinen Ansatz.

17

Bei der Anwendung des § 131 Abs. 1 BBauG (oder auch des § 133 BBauG) einen Ausgleich der beschriebenen Art erreichen zu wollen, vernachlässigt in unvertretbarer Weise, daß das Erschließungsbeitragsrecht abstellt einerseits auf die Kosten der erstmaligen Herstellung einer ganz bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage und andererseits auf den Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke. Infolge dieser Festlegungen läßt das Erschließungsbeitragsrecht - abgesehen allenfalls von § 135 Abs. 5 BBauG (Beitragserlaß aus Billigkeitsgründen) - keinen Raum für Erwägungen über den Ausgleich eines etwaigen Verlustes einer in früherer Zeit durch eine andere Anlage vermittelten Erschließung. Vielmehr ist ein solcher Verlust auszugleichen im Zusammenhang mit der Maßnahme, die ihn ausgelöst hat. Ist das beispielsweise durch eine Einziehung der seinerzeit die verkehrliche Erschließung vermittelnden Anbaustraße geschehen, ist zu prüfen, ob dem betroffenen Grundstückseigentümer ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen zusteht (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 64.87 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 38 S. 2 <4 f.>). Geht der Verlust der ursprünglichen Erschließung - wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - auf eine Grundabtretung zurück, hat der Ausgleich in diesem Rahmen zu erfolgen, d.h. im Rahmen der Grundabtretung, sei es - im Falle des freihändigen Verkaufs - durch Berücksichtigung bei der Kaufpreisgestaltung oder sei es - irn Falle einer Enteignung - durch Berücksichtigung bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs.

18

Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist. Aus diesem Grunde ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht unvermeidlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 52.092 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl