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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1989, Az.: BVerwG 8 B 39.89

Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid; Entscheidung über einen prozessualen Anspruch durch Prozessurteil statt durch Sachurteil; Die Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 39.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1989 - AZ: 4 A 1876/86

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 429,12 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, daß über den prozessualen Anspruch des Klägers rechtsfehlerhaft nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozeßurteil entschieden worden sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1961 - BVerwG III B 148.60/III C 138.60 - BVerwGE 13, 239 <241> und Beschluß vom 4. Juli 1968 - BVerwG VIII B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>[BVerwG 04.07.1968 - VIII B 110/67]). Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, erstens, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger gegen den Abgabenbescheid vom 8. März 1985 Widerspruch eingelegt habe, und zweitens, der in Abschrift der Klageschrift beigefügte und mit dieser dem Beklagten übersandte Widerspruch sei verspätet. Was der Kläger hierzu vortragen läßt, führt nicht zu der Annahme, die Abweisung der Klage als unzulässig sei rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde meint, "die Begründung des Gerichtes" sei "widersprüchlich, die Erinnerung des Klägers, den Widerspruch am 8. März 1985 in den Briefkasten des Beklagten geworfen zu haben, sei falsch, hingegen sei die Erinnerung des Klägers, den Bescheid spätestens am 8. März 1985 erhalten zu haben, richtig" (Beschwerdeschrift S. 2). Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat die (im Zusammenhang mit seiner ersten Annahme getroffene) Feststellung, der Kläger habe gegen den Abgabenbescheid vom 8. März 1985 Widerspruch nicht eingelegt, u.a. aufgrund der Aussage des Klägers vom 18. Juli 1986 anläßlich seiner Vernehmung als Partei in dem Verfahren 11 K 992/86 VG Köln getroffen. Bei dieser Vernehmung ging es indessen, wie sich aus dem Beweisthema ergibt, um die Frage, "wie und wann er den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. März 1985 erhoben hat", nicht dagegen um die Frage, wann dieser Bescheid dem Kläger zugegangen ist. Im Zusammenhang mit seiner zweiten Annahme hat das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe den (ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. März 1985 niedergelegten Bescheid) nach seinen eigenen Angaben tatsächlich spätestens am 8. März 1985 erhalten. Diese Feststellung beruht ersichtlich nicht auf der Aussage des Klägers vom 18. Juli 1986 anläßlich seiner Vernehmung als Partei, sondern auf dem Umstand, daß der Klageschrift die Abschrift eines mit Datum vom 8. März 1985 versehenen Widerspruchs beigefügt war. Die von der Beschwerde insoweit in Zweifel gezogene "Begründung des Gerichts" ist also nicht widersprüchlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht den Inhalt derselben Aussage unterschiedlich gewertet.

3

Die Beschwerde meint ferner, es sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, daß im Tatbestand des Berufungsurteils "behauptet" werde, der Bescheid vom 8. März 1985 "sei durch Niederlegung am 7. März 1985 zugestellt" worden (Beschwerdeschrift S. 2). Auch das geht fehl. Der Tatbestand des Berufungsurteils lautet insoweit: "Durch Abgabenbescheid mit Datum vom 8. März 1985, zugestellt durch Niederlegung am 7. März 1985" (BU S. 2). Diese den Entscheidungsgründen zugrunde gelegte Tatsache (BU S. 5) ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht denkgesetzwidrig. Es ist nämlich denkbar, daß der Beklagte den Bescheid irrtümlich mit einem anderen Datum als dem Datum des Tages seiner Ausfertigung versehen hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ist mithin nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Annahme des Berufungsgerichts herzuleiten, der Kläger habe den angefochtenen Bescheid spätestens am 8. März 1985 erhalten.

4

Schließlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht die Klageerwiderung des Beklagten nicht als Widerspruchsbescheid angesehen hat. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Klageschrift der Widerspruch (vorliegend war der Widerspruch der Klage beigefügt) und in der Klageerwiderung die Bescheidung dieses Widerspruchs gesehen werden mit der Folge, daß ein Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage eingelassen hat (vgl. z.B. Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG V C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310>[BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61] und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330>[BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]). Das ist indessen ausgeschlossen, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen eines Vorverfahrens und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt. So liegt der Fall hier.

5

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe durch die Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, den Kläger unzulässigerweise überrascht, weil es in der mündlichen Verhandlung dazu geschwiegen habe, daß es "von den rechtlichen Überlegungen des VG Köln in der Sache 11 K 992/86 abzuweichen" gedenke und dadurch dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerdeschrift S. 2). Auch das geht fehl. Ein die §§ 108 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 86 Abs. 3 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Da bereits das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen und auch der Beklagte sich im Berufungsverfahren auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen hat, kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe einen nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und den Kläger mit seiner Entscheidung überrascht. Im übrigen ist es offen, welche "rechtlichen Überlegungen" das Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren 11 K 992/86, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, getroffen hat. Denn das Verfahren 11 K 992/86 VG Köln haben die Beteiligten durch Vergleich beendet.

6

Die Beschwerde sieht ferner einen Verfahrensfehler darin, daß "die Berichterstatterin zwar den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen, aber verschwiegen" habe, "daß der Kläger die Berufung zuallererst auf seine Vernehmung nach § 98 VwGO gestützt" habe (Beschwerdeschrift S. 3). Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Selbst wenn zugunsten des Klägers insoweit ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO angenommen würde, könnte das Berufungsurteil auf dem dann vorliegenden Verfahrensmangel nur beruhen, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt - das ist nicht der Fall - oder den mitwirkenden Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff vorenthalten worden ist (Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 1 <2>). Letzteres kann indessen regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Entscheidung selbst Zweifel daran herleiten lassen, daß eine ausreichende Unterrichtung der mitwirkenden Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, auch nicht während der Beratung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 a.a.O. S. 2). Das ist nicht der Fall, zumal die Entscheidungsgründe auf die Vernehmung des Klägers als Partei in dem Verfahren 11 K 992/86 VG Köln eingehen. Angesichts dessen hätten "in der Beschwerdeschrift besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden" müssen, "aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat" (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 a.a.O. S. 3). Daran fehlt es.

7

Schließlich kann die Revision nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerde trägt vor, es könne von einer hinreichenden Erörterung keine Rede sein, weil die vorliegende Sache in einer Sitzung ohne Verbindungsbeschluß zusammen (parallel) mit der Sache 4 A 1877/86 gleichen Rubrums verhandelt worden sei und diese Sitzung nur von 11.28 Uhr bis 12.07 Uhr gedauert habe. Dieses Beschwerdevorbringen ist zu wenig substantiiert, als das aus ihm gefolgert werden könnte, der Vorsitzende habe seine Pflicht verletzt, darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 429,12 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus