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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1961, Az.: BVerwG III B 148.60; III C 138.60

Überzahlungen bei einer Unterhaltshilfe; Auswirkungen eines dienstfreien Sonnabends auf die Berechnung eines Fristblaufs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG III B 148.60; III C 138.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 30.03.1960 - AZ: VIII a VGL 101/60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 239 - 242
  • AS 13, 239
  • DÖV 1963, 483 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 882-883 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr. 14, 636
  • VerwRspr 14, 636 - 638

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Vorbringen des Revisionsklägers, ihm sei zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewährt worden und demgemäß ohne hinlänglichen Grund nicht durch Sach-, sondern durch Prozeßurteil entschieden worden, enthält die schlüssige Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels.

  2. 2.

    Zweifel über den Ablauf einer gesetzlichen Frist berechtigen nicht zu einem Verhalten, das nur den für den Betroffenen günstigsten Fall berücksichtigt; sie müssen vielmehr dazu führen, alles zu tun, um eine Fristversäumung auch für den Fall zu verhindern, daß die Zweifel unberechtigt sind.

  3. 3.

    Zur Bedeutung des "dienstfreien Sonnabends", auf den der letzte Tag einer Frist fällt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 1960 wird verworfen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1887 geborene Kläger ist Empfänger von Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe.

2

Nachdem der Kläger ein Ruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligt erhalten hatte, nahm das Ausgleichsamt eine Neuberechnung der Unterhaltshilfe vor, wobei zugleich die im Vierten und Achten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes enthaltenen Änderungen berücksichtigt wurden. Bei diesen Neuberechnungen wurde durch Bescheide vom 6. Oktober 1958 eine Überzahlung von 1.990 DM festgestellt und dieser Betrag zurückgefordert. Zu diesen Zwecke sollten 10 DM monatlich von der laufenden Unterhaltshilfe des Klägers einbehalten werden. Nach fruchtloser Anrufung des Ausgleichsausschusses wurde die vom Kläger gegen die Rückforderung und Einbehaltung erhobene Beschwerde am 23. November 1959 zurückgewiesen.

3

Nachdem ihm der Beschluß des Beschwerdeausschusses am 20. Januar 1960 zugestellt worden war, erhob der Kläger am 22. Februar 1960 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage mit dem Antrage, die Entscheidungen des Ausgleichsamts, des Ausgleichsausschusses und des Beschwerdeausschusses aufzuheben. Zugleich bat er wegen der Versäumung der Klagefrist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter Vorlegung eines Attestes des Dr. med. H.-P. vom 15. März 1960 berief er sich auf sein schweres Herzleiden, das ihn an rechtzeitiger Klageerhebung gehindert habe.

4

Nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1960 wies das Verwaltungsgericht den Kläger mit der Begründung ab, die Klage sei verspätet erhoben und damit unzulässig; Gründe, dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, seien nicht ersichtlich. Bei seinem seit Jahren bestehenden Herzleiden hätte der Kläger dafür Vorsorge treffen müssen, die Klage rechtzeitig zu erheben; wie er selbst eingeräumt habe, sei er ebenso wie am 22. Februar 1960 auch am 19. oder 20. Februar 1960 zur Klageerhebung in der Lage gewesen, habe jedoch angenommen, am Sonnabend, dem 20. Februar 1960, sei "das Büro nicht offen gewesen". Dieses könne seine Fristversäumnis nicht entschuldigen, zumal er durch Einwurf eines Schriftstückes in den dafür bestimmten Briefkasten die Klage rechtzeitig hätte erheben können.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Zugleich greift er das Urteil mit der Revision an, die er auf Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften stützt. Er meint insbesondere, daß die Unkenntnis des Klägers über die Auswirkungen des arbeitsfreien Sonnabends nicht zu seinem Nachteil ausschlagen könne. Daher hätte die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und in der Sache selbst entschieden werden müssen. Der Kläger beantragt,

die Revision zuzulassen und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

den Rechtsmitteln des Klägers den Erfolg zu versagen.

7

II.

Die Beschwerde mußte verworfen werden. Sie ist unzulässig, da sie innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Zwar bedurfte die nach § 339 Abs. 2 LAG statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 31. März 1960 keiner Begründung. Diese Vorschrift ist jedoch insoweit, als sie einen Begründungszwang für die Beschwerde nicht vorsieht, am 1. April 1960 außer Kraft getreten. An ihrer Stelle ist von diesem Zeitpunkt ab (§ 195 Abs. 1 VwGO) § 132 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entsprechend anzuwenden (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO), so daß die Beschwerdeschrift, die keinen Hinweis auf einen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) enthält, den Erfordernissen nicht genügt, an die das Gesetz die Zulässigkeit der Beschwerde knüpft (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gemäß § 173 VwGO, § 574 Satz 2 ZPO war sie demnach als unzulässig zu verwerfen.

8

Die Revision erweist sich als unbegründet. Zwar hat der Kläger schlüssig vorgetragen, das angefochtene Urteil beruhe auf einem wesentlichen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sein Vorbringen, ihm sei zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewahrt und demgemäß ohne hinlänglichen Grund über seinen Anspruch nicht durch Sach-, sondern durch Prozeßurteil entschieden worden, enthält die schlüssige Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, die gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG zur Zulässigkeit der Revision führt. Dieses hat der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 145, 45 und die des Bundesgerichtshofs in NJW 1960 S. 669 bereits in seinemUrteil vom 3. November 1960 - BVerwG III B 305.59/III C 195.60 (ZLA 1961 S. 89, Buchholz BVerwG 310 zu § 60 VwGO Nr. 1) ausgesprochen. Hieran wird festgehalten.

9

Die demnach zulässige Revision ist jedoch unbegründet. Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger durch eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert worden ist und daß ihm demgemäß gegen die Versäumung der Klagefrist weder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch dieserhalb Nachsicht zu gewähren war. Dies ergeben die eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht, die in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben sind. Gerade mit Rücksicht auf seine Zweifel an der Möglichkeit, an einem Sonnabend die Klage erheben zu können, mußte der Kläger, der zur Klageerhebung die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen wollte, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Klagefrist so rechtzeitig treffen, daß eine Versäumung dieser Frist vermieden wurde. Diese Zweifel hätten den Kläger dazu veranlassen müssen, bereits vor dem Ablauf der Frist, spätestens an dem letzten ihm geeignet erscheinenden Werktage die Geschäftsstelle des Gerichts aufzusuchen, was ihn nach seinen Angaben trotz seines Herzleidens ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wenn er dieses nicht tat, vielmehr die Klagefrist ungenutzt verstreichen ließ und sich erst nach ihrem Ablauf zur Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts begab, um zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Klage zu erheben, dann hat der Kläger sich nicht so verhalten, wie es von einem Rechtsuchenden in seinem eigenen Interesse erwartet werden muß. Auch bei Berücksichtigung des fortgeschrittenen Lebensalters des Klägers und seines Herzleidens stellt sein Verhalten ein Verschulden dar, so daß das angefochtene Urteil das Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis mit Recht verneint hat. Sollte der Kläger irrtümlich davon ausgegangen sein, der bei einer Behörde dienstfreie Sonnabend sei hinsichtlich der Berechnung eines Fristsblaufs einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen, so könnte ihn auch diese Annahme nicht entschuldigen. Allein schon dem Umstand, daß die Ladengeschäfte am Sonnabend geöffnet haben, konnte und mußte der Kläger entnehmen, daß eine Gleichstellung des dienstfreien Sonnabends mit einem Sonn- oder Feiertag nicht berechtigt ist, so daß ein Irrtum auf mangelnde Umsicht und fehlsame Beurteilung der Sachlage infolge unzureichender Überlegung und Sorgfalt zurückzuführen sein würde. Auch die etwaige Verkennung der Bedeutung des dienstfreien Sonnabends bei Behörden vermag demnach nicht darzutun; daß nicht eigenes Verschulden, sondern höhere Gewalt zur Versäumung der Klagefrist geführt hat. Demnach ist das Urteil, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit Recht ergangen und die gegen es gerichtete Revision zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein