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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1989, Az.: BVerwG 8 C 33.88

Tauglichkeitsüberprüfung; Tauglichkeitsbestimmungen; Medizinische Sachkunde; Fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen; Sachverständigenbeweis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 33.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 14.01.1988 - AZ: 5 K 210/87

Amtlicher Leitsatz

Die Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn die ZDv 146/1 zur Ermittlung der zutreffenden Gradation in Zweifelsfällen eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt; in solchen Fällen muß das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde zur hinreichenden Sachaufklärung Sachverständigenbeweis erheben (im Anschluß an das Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wurde mit Bescheid des Musterungsausschusses vom 15. November 1984 als wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Aufgrund einer Tauglichkeitsüberprüfung, die der Kläger durch Vorlage eines ärztlichen Attests veranlaßt hatte, setzte das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 14. April 1987 den Tauglichkeitsgrad des Klägers neu mit "wehrdienstfähig unter Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" fest. Den Widerspruch des Kläges wies die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 17. November 1987 zurück.

2

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Er sei zum einen wegen gravierender Beschwerden im Bereich des Beckens und des Skeletts insgesamt - resultierend aus einem Sturz von einem hohen Baum - und zum anderen aufgrund von Augenfehlern nicht wehrdienstfähig. Er habe bereits bei der augenfachärztlichen Untersuchung im Rahmen des Vorverfahrens geltend gemacht, er könne keine Brille tragen, weil er unter Kopfschmerzen leide. Zum Nachweis seiner Wehrdienstunfähigkeit beantrage er vorsorglich die Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens.

3

Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Minderung der Sehleistung des Klägers sei entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 durch die Vergabe der Fehlerziffer III 22 zutreffend Rechnung getragen worden. Aus den im Vorverfahren eingeholten augenärztlichen Befundberichten ergebe sich nicht, daß dem Kläger das Tragen einer Brille wegen Kopfschmerzen nicht zumutbar sei. Die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens hierzu sei nicht erforderlich, da der Neurologe Dr. med. H., der ausweislich des Überweisungsscheines für die Untersuchung auf die Augenleiden des Klägers hingewiesen worden sei, in seinen Attest ausgeführt habe, der Kopfschmerz sei konstitutionell und habituell; er bedürfe weder einer weiteren Diagnostik noch einer eingreifenden Behandlung und stelle auch kein Hindernis für die Leistungsabgabe dar.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügt.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift durch. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Musterungsbescheid mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" und des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" den Augenleiden und Sehfehlern des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer (wehr-)medizinischer Sachkunde beanworten. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, der Kläger sei ungeachtet der bei ihm vorhandenen Sehschwächen und Augenfehler - wenn auch mit Einschränkungen - wehrdienstfähig, auf die im Verwaltungs- und Vorverfahren eingeholten ärztlichen Befundberichte und die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 gestützt. Darin liegt eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich dem Verwaltungsgericht gerade unter Berücksichtigung des Inhalts der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die Notwendigkeit der Einholung eines augenärztlichen Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 enthalten zwar wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die spezifischen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 <6> und vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2>). Ein Zurückgreifen auf die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 setzt aber zunächst Feststellungen über Art und Schwere des Körperfehlers oder Leidens des Wehrpflichtigen voraus. Die Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist zudem dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn die ZDv 46/1 - wie es bei zahlreichen Fehlernummern der Fall ist - zur Ermittlung der zutreffenden Gradation in Zweifelsfällen eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt. Denn eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartige Fehlernummern und Gradationen ist ohne spezifische medizinische Kenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß das Tatsachengericht vielmehr in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). So verhält es sich hier. Die ZDv 46/1 bezeichnet in Anmerkung 4 zu der dem Kläger im Verwaltungs- und Vorverfahren zuerkannten Fehlernummer 22 (Mindestsehleistung) von der an den Kläger vergebenen Gradation III an in Zweifelsfällen die augenärztliche Untersuchung als erforderlich; entscheidend für die Einstufung sei "die optimale verträgliche Brille". Die in den augenärztlichen Attesten festgestellten Augenfehler des Klägers konnte das Verwaltungsgericht danach nicht ohne sachkundige augenärztliche Hilfe den Gradationen der Fehlernummer III/22 der ZDv 46/1 zuordnen. Die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens mußte sich ihm auch ohne einen förmlichen Beweisantrag des Klägers Überdies deshalb aufdrängen, weil die im Vorverfahren eingeholte Stellungnahme des Augenarztes Dr. med St. vom 16. Juli 1987 den Befund enthält: "Körperliches Sehen im Ansatz vorhanden". Die damit festgestellte Einschränkung des "räumlichen Sehens" ist weder im Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren und im Vorverfahren noch im angefochtenen Urteil mit Blick auf die Wehrdienstfähigkeit des Klägers gewürdigt worden. Das ist ohne Sachkunde auch nicht möglich. Aus diesem Grunde mußte das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde zur hinreichenden Sachaufklärung ebenfalls Sachverständigenbeweis erheben (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - amtl. Umdruck S. 5 f.).

8

Die ungenügende tatrichterliche Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl