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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: BVerwG 1 WB 79/88

Begründungspflicht; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 79/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Soweit einem Antragsteller die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus seiner Kenntnis der Gesamtumstände möglich ist, muß er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nachkommen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Juli 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner Major Linke, Hauptfeldwebel Adam als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Auf Grund eigener Bewerbung wurde er zum 3. Januar 1983 zum Dienstantritt bei der 10./Luftwaffenausbildungsregiment ... nach G. aufgefordert. Nach mehreren Weiterverpflichtungen beträgt seine Dienstzeit nunmehr insgesamt acht Jahre. Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 wird sie enden.

2

Der Antragsteller ist nach Bestehen der entsprechenden Lehrgänge am 6. Mai 1985 zum Unteroffizier, am 8. Oktober 1986 zum Stabsunteroffizier und - nach Mitteilung seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. November 1988 - am 1. November 1988 zum Feldwebel befördert worden.

3

Am 21. März 1983 wurde dem Antragsteller der Sicherheitsbescheid der Stufe I erteilt; am 8. Juli 1983 der Sicherheitsbescheid der Stufe II.

4

Am 17. Dezember 1987 hob der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Geheimschutzbeauftragter - Org 6 - Az 06-24-02/2 VS-NfD - den Sicherheitsbescheid der Stufe II wegen eines begründeten Sicherheitsrisikos gemäß ZDv 2/30 VS-NfD Anlage C 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b) und Satz 1 auf. Sicherheitsbedenken für den Sicherheitsbescheid der Stufe I stellte er zurück, bat demzufolge, einen Sicherheitsbescheid der Stufe I (E) zu erteilen, und ordnete eine verschärfte Dienstaufsicht (Sicherheitsaufsicht) bei dem Antragsteller an.

5

Am 4. Februar 1988 wurde dem Antragsteller mündlich eröffnet, daß sein Sicherheitsbescheid der Stufe II durch "Org 6" aufgehoben sei und ihm ein Sicherheitsbescheid der Stufe I (E) erteilt werde.

6

Ebenfalls am 4. Februar 1988 eröffnete der Stellvertreter des Chefs der Stabs- und Versorgungskompanie Fernmeldebereich (FmBer) ... in Gegenwart des S-2-Offiziers FmBer ... dem Antragsteller, daß die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen (VS) aufgehoben worden sei.

7

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1988, der am 8. Februar 1988 beim Kommandeur (Kdr) FmBer ... einging, ließ der Antragsteller durch seine Prozeßbevollmächtigten "Beschwerde" gegen den Entzug des Sicherheitsbescheides Stufe II und der Aufhebung der Ermächtigung des Zugangs zu VS erheben. Als Begründung ist lediglich ausgeführt:

"Es gibt nach wie vor keinerlei Gründe, die diese Maßnahmen rechtfertigen."

8

Mit Schreiben vom 8. Februar 1988 legte der Kdr FmBer ... die Beschwerde dem BMVg vor, wo sie am 10. Februar 1988 einging.

9

Mit Schreiben vom 21. März 1988 wies der BMVg die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, daß der Entzug des Sicherheitsbescheides dem BMVg zuzurechnen sei. Deshalb sei nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 21, 17 WBO) gegeben.

10

Dieses Schreiben hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es dem Antrag an der nach dem Gesetz als Zulässigkeitserfordernis vorgeschriebenen Begründung fehlen dürfte. Bezugnahmen auf frühere Ausführungen in anderen Verfahren erfüllen das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht. Die Begründung kann nicht mehr nachgeholt werden, da sie binnen 14 Tagen ab Kenntnis vom Beschwerdeanlaß zu erfolgen hat. Diese Frist hat auch zu laufen begonnen, weil nach ständiger Rechtsprechung bei nicht antragsgebundenen truppendienstlichen Erstmaßnahmen des BMVg eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben ist. Sie müssen daher mit einer Zurückweisung des Antrages ohne Sachprüfung als unzulässig rechnen."

11

Im übrigen enthält dieses Schreiben des BMVg die Abgabenachricht der wegen des Entzugs der Ermächtigung zum Zugang zu VS eingelegten Beschwerde an den Kdr Luftwaffenführungsdienstkommando.

12

Mit Schriftsatz vom 29. März 1988, der am 31. März 1988 beim BMVg einging, beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers

"die von uns eingelegte Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes anzusehen und diese Beschwerde diesem vorzulegen."

13

Dabei führten sie aus:

"Ihr Hinweis, daß es diesem Antrag der nach dem Gesetz als Zulässigkeitserfordernis vorgeschriebenen Begründung fehlen dürfte, geht fehl, denn die unserem Mandanten eröffneten Maßnahmen gegen ihn haben ebenfalls keine Begründung gehabt.

Gegen eine nichtbegründete Maßnahme kann man jedoch nicht argumentieren und demzufolge auch keine Begründung abgeben.

Nicht wir beziehen uns auf frühere Ausführungen in anderen Verfahren, sondern Sie machen uns die Erfüllung des Begründungserfordernisses unmöglich, indem Sie Ihre mündlichen Maßnahmen nicht begründen.

Auch der Hinweis, daß die Begründungsfrist abgelaufen sei und nicht nachgeholt werden könne, geht fehl, denn insoweit gilt das Prinzip der Meistbegünstigung. Ein Dienstherr, der seinem Soldaten durch seine eigenen Maßnahmen die Möglichkeit einer geeigneten Rechtsverteidigung nimmt, verhält sich arglistig."

14

Mit Stellungnahme vom 29. April 1988 legte der BMVg die Sache dem Senat vor. Auf das Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 6. Mai 1988 ließ der Antragsteller durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Juni 1988, der am 6. Juni 1988 beim Senat einging, vortragen, die angefochtene Maßnahme sei ihm am 4. Februar 1988 mündlich von einem Offizier mitgeteilt worden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, in welcher Funktion und in welcher Eigenschaft dieser Offizier aufgetreten sei. Auch später sei ihm die Entscheidung nicht schriftlich ausgehändigt worden, und er habe auch keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Er sei daher davon ausgegangen, daß es sich um eine Maßnahme des Kdr FmBer ... handle. Deshalb habe er Beschwerde eingelegt und zur Begründung nur angegeben, daß seit dem Beschluß des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1987 keine Veränderungen eingetreten seien. Über all diese Dinge sei er nicht aufgeklärt worden und habe erst durch das Schreiben des BMVg vom 21. März 1988 erfahren, daß dieser tätig geworden sei und daher ihm und nicht dem Kdr FmBer ... die Maßnahme zuzurechnen sei. Das Tätigwerden des Geheimschutzbeauftragten, die mangelnde Aufklärung des Antragstellers und die Verdrehung des Sachverhalts unter Vorspiegelung von Fürsorge, deren er in diesem Fall sicherlich nicht bedürfe, stelle eine arglistige Täuschung dar, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.

15

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    - soweit erforderlich - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

  2. 2.

    festzustellen, daß die ihm am 4. Februar 1988 mündlich mitgeteilte Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II und die Entziehung der Ermächtigung zum Zugang zu VS rechtswidrig war.

16

Der BMVg bittet,

das Begehren zurückzuweisen.

17

Er hält den Antrag für unzulässig.

18

Der Antragsteller habe, obwohl anwaltlich vertreten, die gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO erforderliche Begründung nicht eingereicht. Einer Rechtsbehelfsbelehrung habe es nicht bedurft. Auch eines fürsorglichen Hinweises auf den drohenden Ablauf der Begründungsfrist habe es nicht bedurft, da der Antragsteller anwaltlich vertreten sei. Im Rahmen der mündlichen Eröffnung am 4. Februar 1988 sei ihm mitgeteilt worden, daß der BMVg Urheber der Entscheidung sei. Er sei auch darauf hingewiesen worden, daß der BMVg diese Maßnahme in Kenntnis des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd - 4. Kammer - vom 27. August 1987 - S 4 BLa 1/87 - getroffen habe. Durch den Hinweis auf den Beschluß des Truppendienstgerichts habe er auch gewußt, welchen Hintergrund die Entscheidung gehabt habe.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten ausdrücklich Bezug genommen. Die Personalakte des Antragstellers und die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 138/88 - lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.

20

II

1.

Der Antrag, festzustellen, daß der Entzug des Sicherheitsbescheides der Stufe II rechtswidrig war, ist unzulässig.

21

Zwar ist die Entziehung des Sicherheitsbescheides nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine anfechtbare Maßnahme (vgl. BVerwGE 53, 134, 136 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74];  83, 90, 93) [BVerwG 12.12.1985 - 1 WB 8/85].

22

Zu Recht hat der Antragsteller auch einen Feststellungsantrag und keinen Anfechtungsantrag gestellt. Denn mit dem Anfechtungsantrag könnte er die rückwirkende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtlich nicht erreichen. Die gerichtliche Aufhebung der Verfügung über den Entzug des Sicherheitsbescheides ließe nämlich den früheren Sicherheitsbescheid nicht wieder aufleben. Das Sicherheitsbedürfnis der Bundeswehr verbietet auch dann die ungeprüfte Wiederherstellung eines früheren Sicherheitsbescheides, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung früher erhobene Sicherheitsbedenken beseitigt worden sind. Selbst dann konnte der neue Sicherheitsbescheid nur nach einer Ergänzungsüberprüfung erteilt werden. Damit wird sichergestellt, daß keine anderen - neuen - Sicherheitsbedenken bestehen, derentwegen die Erteilung des Sicherheitsbescheides abgelehnt werden müßte (vgl. BVerwGE 53, 134, 136 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74];  83, 90, 93) [BVerwG 12.12.1985 - 1 WB 8/85].

23

Der Antrag ist aber deshalb unzulässig, weil er nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist.

24

Gemäß § 21 Abs. 1 WBO steht dem Antragsteller gegen Maßnahmen des BMVg der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Für das Verfahren gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die Vorschriften der §§ 17 bis 20 WBO über das Verfahren vor den Truppendienstgerichten entsprechend. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO schreibt vor, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme einzureichen und zu begründen ist.

25

Der Entzug des Sicherheitsbescheides der Stufe II ist dem Antragsteller unstreitig am Donnerstag, dem 4. Februar 1988, mündlich eröffnet worden. Aus der dienstlichen Erklärung des Kdr FmBer ..., Oberst T., vom 5. Juli 1988 folgt, daß er den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es handle sich um eine Maßnahme des BMVg. Am selben Tag eröffnete der Stellvertreter des Chefs der Stabs- und Versorgungskompanie des FmBer ..., Hauptmann E., wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung vom 9. September 1988 ergibt, dem Antragsteller, den Entzug der Ermächtigung des Zugangs zu VS mit dem Hinweis, dies geschehe auf Weisung des BMVg. Daß Hauptmann E. dabei u. U. eine Maßnahme des Kdr FmBer ... als eine solche des BMVg dargestellt hat, hat in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung. Denn sie konnte in dem Antragsteller nicht die Vorstellung wecken, er habe sich ausschließlich gegen eine Maßnahme des Kdr zu wenden. Der Antragsteller hat zwar in dem Schriftsatz vom 17. August 1988 erklärt, ihm sei durch Oberst T. nichts eröffnet worden. Mit den dienstlichen Erklärungen der beiden Offiziere hat er sich jedoch im einzelnen nicht auseinandergesetzt; insbesondere hat er keine Anträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gestellt. Der Senat hat deshalb keinen Anlaß gesehen, an der Richtigkeit der substantiierten Angaben in den beiden Erklärungen zu zweifeln.

26

Geht man davon aus, daß dem Antragsteller die Maßnahme des BMVg am 4. Februar 1988 eröffnet worden ist, so endete die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am Donnerstag, dem 18. Februar 1988 (§§ 186 ff. BGB).

27

Bis zu diesem Zeitpunkt lag dem BMVg jedoch nur die "Beschwerde" vom 5. Februar 1988 vor. Der Antrag soll eine eigene, aus sich selbst heraus wenigstens im Ansatz verständliche Begründung enthalten (vgl. BVerwGE 43, 308, 310[BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschluß vom 7. Mai 1975 - 1 WB 148/74). Dieser Forderung genügt der Satz:

"Es gibt nach wie vor keinerlei Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen",

28

im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Februar 1988 nicht. Darin liegt allenfalls eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Vorgänge. Eine solche Bezugnahme ersetzt jedoch in keinem Fall die vorgeschriebene Begründung (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist damit nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden.

29

Diese Frist war nicht in Anwendung des § 7 WBO bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 29. März 1988 beim BMVg am 31. März 1988 verlängert.

30

Nach § 7 Abs. 1 WBO läuft die Antrags- und Begründungsfrist solange nicht ab, wie der Antragsteller an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war. Ein solcher Zufall stand der fristgemäßen Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hier nicht entgegen.

31

Die Einlassung des Antragstellers, er habe nicht erkennen können, daß der Sicherheitsbescheid der Stufe II vom BMVg entzogen worden sei, ist durch die dienstlichen Erklärungen der beiden Offiziere vom 5. Juli 1988 und vom 9. September 1988 widerlegt. Es war an ihm, seine Prozeßbevollmächtigten von den Vorgängen so zu unterrichten, wie sie sich tatsächlich abgespielt hatten.

32

Andererseits mußten den Prozeßbevollmächtigten, die den Antragsteller bereits in mehreren Wehrbeschwerdeverfahren, auch vor dem Senat, vertreten haben, die Verfahrensgrundsätze der Wehrbeschwerdeordnung bekannt sein, zumindest wäre es ihre Pflicht aus der Mandatsübernahme gewesen, sich über den zulässigen Rechtsbehelf und die Besonderheiten des Verfahrens und auch über den Inhalt und den Urheber der dem Antragsteller gegenüber getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Dazu blieb ihnen ausreichend Zeit; denn sie waren spätestens am 5. Februar 1988 von dem Antragsteller, wenn auch möglicherweise nicht umfassend, informiert worden. Daß ihnen das unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwGE 53, 139, 141) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 31/75], haben sie bis heute nicht vorgetragen. Mangelnde Rechtskenntnisse begründen keinen unabwendbaren Zufall (BVerwGE 53, 139, 141 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 31/75];  53, 225 [BVerwG 01.12.1976 - II WD 38/76]; BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84 - = NZWehrr 1985, 154). Die von den Bevollmächtigten zu vertretenden Gründe für die Fristversäumnis gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BVerwGE 46, 299 f.)

33

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Für truppendienstliche Erstmaßnahmen - auch des BMVg - ist nach der Wehrbeschwerdeordnung keine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Februar 1986 - 1 WB 123/85 -; vgl. BVerwGE 43, 308 f.; BVerwG Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 1 WB 138/74 - und vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 58/82). Eine Fristverlängerung in Anwendung des § 7 Abs. 2 WBO scheidet daher aus.

34

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

35

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. November 1972 - 1 WB 211/72 - und vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84). Bei Versäumung einer Frist gilt ausschließlich § 7 WBO.

36

Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, der Entzug des Sicherheitsbescheides sei nicht begründet worden, weshalb er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht habe begründen können oder gar müssen. Zwar können einer nicht näher begründeten Maßnahme gegenüber keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet es, daß der Antragsteller bei der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einem solchen Fall nicht auf nur mutmaßliche Gründe für die gegen ihn gerichtete Maßnahme eingehen muß. Insbesondere muß er nicht selbst Umstände offenbaren, die zumindest nachträglich die von ihm angefochtene Maßnahme zu begründen geeignet wären. Die gesetzliche Begründungspflicht darf nicht nur Selbstzweck sein (BVerwG DokBer Teil A 1989, 75); sie darf dem Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise den Zugang zum Gericht erschweren (vgl. BVerfGE 54, 277, 292 f. [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79][BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79];  74, 228, 234) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]. Soweit dem Antragsteller aber eine Begründung aus seiner Kenntnis der Gesamtumstände möglich ist, muß er seiner gesetzlichen Pflicht auch nachkommen.

37

Die angefochtene Maßnahme des BMVg ist dem Antragsteller am 4. Februar 1988 vom Kdr FmBer ... nach dessen glaubhafter Erklärung mit dem Bemerken bekanntgegeben worden, sie sei in Kenntnis des Beschlusses des Truppendienstgerichts erfolgt. Für den Antragsteller mußte damit der der Maßnahme des BMVg zugrundeliegende Sachverhalt bei Anlegung objektiver Maßstäbe klar sein. Es hätte genügt, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Hinweis auf das nach der Auffassung des Antragstellers unzulässige Unterlaufen des Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd und dem Bestreiten eines konkreten Sicherheitsrisikos in bezug auf sein Verhalten seinem Partner gegenüber begründet worden wäre, wie dies schließlich in etwa dann in dem Schriftsatz vom 29. März 1988 geschehen ist, ohne daß bis dahin dem Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten eine weitergehende Begründung für die Maßnahme gegeben worden wäre.

38

2.

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Entziehung der Ermächtigung zum Zugang zu VS sei rechtswidrig gewesen, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig.

39

Da es sich um eine truppendienstliche Maßnahme des Kdr FmBer ... handelt, kann sie nicht unmittelbar mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 21, 17 WBO angefochten werden. Wie den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom BMVg mit Schreiben vom 21. März 1988 mitgeteilt wurde, hat dieser die Sache insoweit als "Beschwerde" an den Kdr Luftwaffenführungsdienstkommando abgegeben. Nach Erschöpfung des Beschwerdewegs kann zulässigerweise Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem zuständigen Wehrdienstgericht erhoben werden.

40

3.

Von einer Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Antragsteller hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO).

Saalmann
Seide
Wolbring
Linke
Adam