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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 9 B 32.89

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 32.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 03.10.1985 - AZ: IV/2 E 8194/83
VGH Hessen - 05.12.1988 - AZ: 12 UE 2487/85
nachfolgend
BVerwG - 24.07.1990 - AZ: BVerwG 9 C 46.89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 1988 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - (BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]) und vom 2. Juli 1986 - BVerwG 9 C 2.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 49 enthaltenen Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Staates für politisch motivierte Übergriffe Dritter auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht voll inhaltlich angewendet und weicht damit entscheidungstragend von diesen Entscheidungen ab.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin