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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 6 C 55.87

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Student der Evangelischen Theologie; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 55.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.05.1987 - AZ: 10 K 4760/85

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 154 - 156
  • DokBer A 1989, 253-254
  • DÖV 1990, 299 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 68 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZevKR 1990, 71-72

Amtlicher Leitsatz

Ein Student der evangelischen Theologie, der Pfarrer werden will, hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, wenn er nach § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst zurückgestelt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger, der nach einer Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes Göttingen vom 25. Mai 1989 im 12. Semester evangelische Theologie studiert und bis auf weiteres vom Wehrdienst zurückgestellt ist, blieb mit seinem im Januar 1983 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Er hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Düsseldorf vom 11. Mai 1983 und den Widerspruchsbescheid der 1. Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 5. September 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei der Klage am 6. Mai 1987 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, daß der Kläger evangelische Theologie studiere. Sein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Feststellung seiner Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe entfalle dadurch nicht. Auch die Zurückstellung des Klägers für dieses Studium gemäß § 12 Abs. 2 WPflG habe nicht zur Folge, daß er einer Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren nicht mehr bedürfe. Die Klage sei auch begründet, denn der Kläger sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1987 aufzuheben und die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Bescheide der Prüfungsgremien unwirksam sind. Die Beklagte rügt im wesentlichen die Verletzung des § 13 Abs. 3 KDVG sowie des allgemeinen Grundsatzes des Rechtsschutzbedürfnisses. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht, obwohl der Kläger für das Studium der evangelischen Theologie gemäß § 12 Abs. 2 WPflG antragsgemäß zurückgestellt worden sei. Da keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, daß der Kläger sein Studium im Hinblick auf das angestrebte geistliche Amt nicht planmäßig fortsetzen würde, sei davon auszugehen, daß wegen der gesetzlichen Befreiung vom Wehrdienst auch im Verteidigungsfall die erforderliche Gewissensprüfung nicht geboten sein werde. Bei einem Abbruch des Studiums oder sonstigen Abweichungen von der vorgesehenen beruflichen Perspektive bestehe dann immer noch ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erst dann erforderliche und gebotene Gewissensprüfung im Hinblick auf die behauptete Gewissensentscheidung vorzunehmen.

5

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er macht geltend, das Studium der evangelischen Theologie sei als solches nicht bereits Vorbereitung auf das geistliche Amt. Abgesehen davon sei es nicht richtig, daß ein Theologiestudent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Qualifikation zum geistlichen Amt erwerben werde. Noch mehr als andere Studiengänge führe das Studium der Theologie nicht zum Ziel; die Wahrscheinlichkeit erreiche kaum 50 %.

6

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bejaht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in dem Urteil des Senats vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 7) noch offengelassene Frage, ob ein Wehrpflichtiger auch dann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat, wenn er sich wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt nach § 12 Abs. 2 WPflG hat zurückstellen lassen, zu bejahen. Der Senat hatte damals nur den Fall zu entscheiden, daß ein Student der evangelischen Theologie von der Möglichkeit der Zurückstellung keinen Gebrauch gemacht hatte. Er hat jedoch in seinem Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 B 60.87 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 8) darauf abgestellt, daß allein eine dauernde Wehrdienstausnahme oder eine ihr gleichzustellende Situation das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 KDVG ausschließt. Eine solche Ausnahme liegt auch dann nicht vor, wenn ein Wehrpflichtiger im Hinblick auf sein Theologiestudium seine Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 2 WPflG erwirkt hat und sich damit lediglich auf eine vorübergehende Wehrdienstausnahme berufen kann. Erst dann, wenn das Theologiestudium in ein geistliches Amt im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG einmündet, aus der vorübergehenden Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 2 WPflG also eine dauernde Wehrdienstausnahme wird, die dann ein Anerkennungsverfahren entbehrlich macht, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren. Eine solche Entwicklung ist indessen nicht sicher. Das Erreichen der dauernden Wehrdienstausnahme eines geistlichen Amtes hängt, wie der Kläger geltend macht und die Beklagte nicht bestreitet, nicht allein von dem Wehrpflichtigen und dem erfolgreichen Abschluß seiner Ausbildung zum Theologen ab, sondern auch davon, ob eine hinreichende Zahl besetzbarer geistlicher Ämter vorhanden ist. Angesichts der steigenden Zahl von Theologiestudenten wird das häufig nicht der Fall sein. Schon deshalb verbietet es sich, die nach § 12 Abs. 2 WPflG befristet oder bis auf weiteres gewährte Zurückstellung allein im Hinblick auf die nur möglicherweise nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung sich anschließende dauernde Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses wie eine solche Wehrdienstausnahme zu behandeln.

7

Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsyerfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2> und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - <Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10>).

8

Da nach alledem das Verwaltungsgericht mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht im Gegensatz zu den Bescheiden der Prüfungsgremien ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht aus anderen Gründen gerügt hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers