Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1988, Az.: BVerwG 6 B 60/87
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Vorliegen einer dauernden Wehrdienstausnahme; Zurückstellung vom Wehrdienst im Hinblick auf ein Theologiestudium; Vorbereitung auf ein geistliches Amt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 60/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 04.06.1987 - AZ: 6 K 1756/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- KirchE 1993 26, 63 - 67
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde sieht eine solche grundsätzliche Bedeutung darin, daß das Anerkennungsbegehren des Klägers die Frage aufwerfe,
"ob ein Wehrpflichtiger, der wegen Vorliegens einer 'dauernden Wehrdienstausnahme' im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist",
ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG habe. Eben dies trifft auf den Kläger aber nicht zu. Wie die Beklagte selbst ausführt, handelt es sich bei der auf seinen Antrag gewährten Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 2 WPflG, nämlich im Hinblick auf sein Theologiestudium = Vorbereitung auf das geistliche Amt, nicht um eine dauernde, sondern lediglich um eine vorübergehende Wehrdienstausnahme. Insoweit hat der Senat in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 11. August 1986 - BVerwG 6 C 2.85 - (BVerwGE 74, 342) grundsätzlich entschieden:
"Nicht geboten und deshalb entbehrlich (im Sinne von § 13 Abs. 3 KDVG) ist aber die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens grundsätzlich nur dann, wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann. Ist dagegen eine dauernde Wehrdienstausnahme oder eine ihr gleichzustellende Situation nicht gegeben, so liegt es regelmäßig im öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu schaffen. Dabei ist davon auszugehen, daß eine möglichst frühzeitige Entscheidung auch den Belangen des Wehrpflichtigen entspricht ... Den genannten Fällen der Nichtanwendung des ... § 13 Abs. 3 KDVG ist gemeinsam, daß die Begünstigten zwar zunächst ihre staatsbürgerliche Pflicht zur Leistung von Wehrdienst nicht zu erfüllen brauchen, daß sie aber grundsätzlich wehrpflichtig bleiben und bei Wegfall der gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Ausnahmevoraussetzungen insbesondere im Verteidigungsfall zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen werden können".
Angesichts dieser grundsätzlichen Klärung der Problematik, nämlich daß allein eine dauernde Wehrdienstausnahme oder eine ihr gleichzustellende Situation das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 KDVG ausschließt, wirft das Verfahren des Klägers keine zusätzliche grundsätzliche Rechtsfrage auf. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 11. August 1986 konkret einen Fall entschieden, in dem ein Theologiestudent keinen Zurückstellungsantrag gestellt hatte und dies wegen Fristversäumnis auch nicht nachholen konnte; darauf ist die Formulierung zurückzuführen, daß
"Wehrpflichtige, die sich - als Studierende der Theologie - auf das geistliche Amt vorbereiten, jedenfalls dann Anspruch auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben, wenn sie nicht vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind, weil sie entweder keinen Zurückstellungsantrag nach § 12 Abs. 2 WPflG gestellt oder weil sie die dafür in § 20 WPflG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten haben".
Damit sollte indessen erkennbar nicht die vorangestellte grundsätzliche Feststellung eingeschränkt werden, daß
"die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens grundsätzlich nur dann (entbehrlich ist), wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG berufen kann".
Vielmehr diente diese Formulierung ("jedenfalls") ersichtlich lediglich der Klarstellung, daß der konkrete Fall des damaligen Klägers, der sich - mangels Stellung eines Antrags auf Zurückstellung - nicht einmal auf die vorübergehende Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 2 WPflG berufen konnte, dem Senat keine Veranlassung gegeben hat, die konkrete Anwendung des vorangestellten Grundsatzes in Fällen von vorübergehenden Wehrdienstausnahmen wie § 12 Abs. 2 WPflG im einzelnen darzustellen und zu begründen.
Soweit der vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Sachverhalt einen Kläger betraf, der - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. entschiedenen Fall - im Hinblick auf sein Theologiestudium seine Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 2 WPflG erwirkt hatte, sich also auf eine vorübergehende Wehrdienstausnahme berufen konnte, mußte das Verwaltungsgericht lediglich den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz - nämlich daß die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nur entbehrlich ist, wenn sich der betroffene Wehrpflichtige auf eine dauernde Wehrdienstausnahme berufen kann - auf den konkreten Fall des Klägers anwenden. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem angeführten Urteil vom 11. August 1986 speziell in bezug auf einen Studenten der Theologie ausgeführt hat, daß bei ihm im Hinblick auf die dauernde Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG
"bei planmäßiger Fortsetzung des Studiums und Übertragung des angestrebten geistlichen Amtes wegen der gesetzlichen Befreiung vom Wehrdienst auch im Verteidigungsfall die nach § 14 KDVG erforderliche Gewissensprüfung voraussichtlich nicht geboten sein wird",
hat es nicht etwa einen entsprechenden Grundsatz speziell für Theologiestudenten aufgestellt, sondern lediglich auf den Sachverhalt verwiesen, daß dann, wenn das Theologiestudium in ein geistliches Amt im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPfIG einmündet, aus der vorübergehenden Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 2 WPflG eine dauernde Wehrdienstausnahme wird, die dann ihrerseits ein Anerkennungsverfahren entbehrlich macht. Dies ist indessen keinesfalls die Regel, sondern hängt von den Umstanden des Einzelfalles ab, ist folglich auch einer grundsätzlichen Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Erreichen der dauernden Wehrdienstausnahme eines geistlichen Amtes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG keineswegs allein vom Wehrpflichtigen (ob er sein Theologiestudium fortsetzt und erfolgreich abschließt), sondern auch und wesentlich davon abhängt, ob eine hinreichende Zahl besetzbarer geistlicher Ämter vorhanden ist, was angesichts der steigenden Zahl von Theologiestudenten häufig nicht der Fall sein wird. Schon deshalb verbietet es sich, die aktuelle, nur vorübergehende Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 2 WPflG allein im Hinblick auf die nur möglicherweise sich anschließende dauernde Wehrdienstausnahme des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG wie eine dauernde Wehrdienstausnahme zu behandeln, wie dies die Beklagte tut, wenn sie in bezug auf die dem Kläger gewährte vorübergehende Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 2 WPflG von einer "dauernden Wehrdienstausnahme" spricht.
Aus den dargelegten Gründen weicht das angefochtene Urteil auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 11. August 1986 ab. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht zwischen der endgültigen Wehrdienstausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG nach Erlangung eines geistlichen Amtes, die ein Anerkennungsverfahren erübrigt und somit ein Rechtsschutzbedürfnis ausschließt, einerseits und der nur vorübergehenden Wehrdienstausnahme für einen Theologiestudenten gemäß § 12 Abs. 2 WPflG andererseits unterschieden und im konkreten Fall des Klägers deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens bejaht, weil nicht auszuschließen sei, daß sich der Berufswunsch ändere, die Abschlußprüfung nicht erfolgreich absolviert werde oder aus anderen Gründen in absehbarer Zeit kein Zugang zum geistlichen Amt bestehe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG n.F.