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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1989, Az.: BVerwG 8 C 87.87

Zurückstellung vom Wehrdienst über die gesetzliche Altergsrenze hinaus; Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts hinsichtlich der Einberufung zum Zivildienst; Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines aufgehobenen Zurückstellungsbescheides; Gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen ein Dienstpflichtiger einberufen werden darf; Aufschiebende Wirkung des Anerkennungsantrags für den Zivildienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 87.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.08.1987 - AZ: 9 VG W 4097/86

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 98 - 102
  • BVerwGE 82, 98-102 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1989, 254-256 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rücknahme eines Zurückstellungsbescheides

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Wehrpflichtiger unter Rücknahme einer ihm gewährten Zurückstellung zum Dienst einberufen, so ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zurückgenommenen Zurückstellungsbescheides die Sach- und Rechtslage im festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgebend.

Der Zurückstellungsgrund einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG rechtfertigt die Zurückstellung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus, wenn der Zurückstellungsgrund im Anschluß an das Anerkennungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt besteht.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. August 1987 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 31. Oktober 1958 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 10. Februar 1978 als wehrdienstfähig gemustert. Er wurde wegen seiner Schulausbildung mehrfach vom Wehrdienst zurückgestellt, zuletzt bis zum 30. Juni 1983. Im Sommersemester 1984 nahm er an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg das Studium der Sozialwissenschaften auf, dessen vorgeschriebene Dauer einschließlich der Prüfung sechs Semester und zwei Monate beträgt. Im Hinblick darauf beantragte er am 18. Juni 1985 seine weitere Zurückstellung. Mit Bescheid vom 28. Juni 1985 stellte ihn das zuständige Kreiswehrersatzamt bis zum voraussichtlichen Studienabschluß am 31. Oktober 1987 vom Wehrdienst zurück.

2

Am 3. Dezember 1982 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. November 1985 erfolgte.

3

Mit Schreiben vom 18. März 1986 kündigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Kläger die Rücknahme des Zurückstellungsbescheides vom 28. Juni 1985 an und nahm diesen Bescheid mit Bescheid vom 30. April 1986 zurück, weil er rechtswidrig sei; eine die Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte liege nicht vor. Nach Ankündigung der Einberufung zum 1. Oktober 1986 berief die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. August 1986 zum vorgesehenen Zeitpunkt ein. Der Kläger erhob sowohl gegen den Rücknahmebescheid als auch gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 25. September 1986 zurück.

4

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die vorgenannten Bescheide durch Urteil vom 13. August 1987 mit folgender Begründung aufgehoben: Die Bescheide seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Zurückstellungsbescheides gemäß § 48 VwVfG lägen nicht vor. Die Zurückstellung sei rechtmäßig. Der Kläger habe den Zurückstellungsgrund einer weitgehenden Förderung seines Studiums der Sozialwissenschaften (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) rechtzeitig geltend gemacht (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Dieser Zurückstellungsgrund bestehe bis zum Studienabschluß fort (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG).

5

Die Vollendung des 28. Lebensjahres stehe der Zurückstellung nicht entgegen, weil sich die für die Einberufung geltende Altersgrenze wegen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG und § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG in der Fassung der Art. 3 Nr. 2 und 2 Nr. 5 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes - KDVNG - vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) über den Ablauf der bis zum 31. Oktober 1987 gewährten Zurückstellung hinaus verschoben habe. Zwar habe der Dienstpflichtige nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. I S. 529) ebenso wie des § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) trotz Verschiebung der Altersgrenze um die Dauer des Anerkennungsverfahrens wegen einer besonderen Härte nur so lange zurückgestellt werden dürfen, daß er noch vor Vollendung des 28. Lebensjahres einberufen werden konnte. Jedoch habe es der Gesetzgeber seinerzeit nur versehentlich unterlassen, die Zurückstellungsvorschriften der gesetzlich neu bestimmten Altersgrenze anzupassen. Durch Art. 1 Nr. 6 und 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) sei nunmehr klargestellt, daß ein Dienstpflichtiger wegen besonderer Härte so lange zurückgestellt werden dürfe, daß er vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 WPflG bzw. § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ZDG maßgebenden Altersgrenze einberufen werden könne. Dieser Klarstellung komme nur redaktionelle Bedeutung zu. Sie sei daher bei der Auslegung der §§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG und 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG in der zuvor geltenden Fassung zu berücksichtigen.

6

Der Zeitraum, innerhalb dessen die Einberufung des Klägers zulässig gewesen sei, habe sich um die Dauer des Anerkennungsverfahrens verlängert. Nach den §§ 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG und 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG verlängere sich dieser Zeitraum nicht nur in Fällen des Vorliegens eines Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 KDVG, sondern auch dann, wenn der Wehrpflichtige wegen des Anerkennungsverfahrens nicht mehr vor Eintritt einer bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme einberufen werden konnte. Dafür genüge, daß die Einberufung in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß des Anerkennungsverfahrens und der Vollendung des 28. Lebensjahres zu einer besonderen Härte führen würde. Des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bedürfe es nicht. Das vom Kläger eingeleitete Anerkennungsverfahren sei seit dem Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes am 1. Januar 1984 ein Verfahren aufgrund dieses Gesetzes gewesen. Von dem genannten Zeitpunkt an habe ein Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 KDVG bestanden. Die Frage, ob sich die Altersgrenze auch in den Fällen verschiebe, in denen die Einberufung des Wehrpflichtigen vor Eintritt des Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 KDVG möglich gewesen wäre, könne offenbleiben, weil hier eine derartige Möglichkeit ausscheide.

7

Der Kläger sei mit Recht für ein Jahr über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus zurückgestellt worden. Die Dienstausnahme der besonderen Härte habe mindestens bis zum vorgesehenen Studienabschluß am 31. Oktober 1987 bestanden. Da in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anerkennungsurteils am 19. Dezember 1985 ein Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 KDVG vorgelegen habe, habe sich die Altersgrenze um nahezu zwei Jahre über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus verschoben. Vor Erreichen der so bestimmten Altersgrenze hätte der Kläger noch einberufen werden können. Der die Zurückstellung vom Wehrdienst gewährende Zurückstellungsbescheid gelte auch für den Zivildienst.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.

11

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann sich auf einen Zurückstellungsgrund berufen. Das begründet die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 28. Juni 1985 und steht dessen Rücknahme (vgl. § 48 VwVfG) sowie der Einberufung des Klägers zum Zivildienst (vgl. § 19 ZDG) entgegen.

12

Die im angefochtenen Urteil bejahte Frage, ob der Kläger auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides geltenden Rechts zurückgestellt werden durfte, kann offenbleiben. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. In Fällen, in denen - wie hier - ein Einberufungsbescheid ergangen ist, richtet sich die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbegehrens nach der im festgesetzten Gestellungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25 S. 1 <2> m.weit.Machw., st.Rspr.). Das gilt auch im Fall der Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) eines Zurückstellungsbescheides, und dies unabhängig davon, wie dieser Bescheid bei seinem Ergehen zu beurteilen gewesen sein mag. Im festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt wird das Wehr- bzw. Zivildienstverhältnis begründet (§§ 2 SG und 25 ZDG). Zu diesem Zeitpunkt wird ein der Begründung des Dienstverhältnisses entgegenstehender Zurückstellungsgrund im Heranziehungsverfahren aktualisiert.

13

Zutreffend bejaht das angefochtene Urteil einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (§ 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG). Richtig nimmt es an, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 <3 f.>, st.Rspr.), und daß die Prüfungszeit bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 <16> m.weit. Nachw.). Das vom Kläger im Sommersemester 1984 begonnene Studium der Sozialwissenschaften mit einer gesetzlich vorgesehenen Dauer von sechs Semestern war mit Ablauf des Wintersemesters 1984/85 weitgehend gefördert. Die Zurückstellung wurde am 18. Juni 1985 rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten nach Eintritt des Zurückstellungsgrundes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG) beantragt. Da die Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts dem Schutz des gesamten zu einem Abschnitt zusammengefaßten Ausbildungsgangs bis zum Erreichen des Ausbildungsziels dient, erstreckt sie sich - wie hier - grundsätzlich auch auf die Dauer der Abschlußprüfung (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 <12>).

14

Der gegebene Zurückstellungsgrund einer besonderen Härte rechtfertigt die dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juni 1983 gewährte Zurückstellung vom Wehrdienst, die nach § 17 ZDG auch für den Zivildienst gilt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG (§ 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG) in der Fassung des nach seinem Art. 7 Abs. 1 insoweit am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873) darf der Dienstpflichtige in Fällen des hier vorliegenden Zurückstellungsgrundes der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Erreichen der für ihn nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ZDG (§ 5 Sätze 1 bis 3 WPflG) maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. Bei Vorliegen einer unzumutbaren Harte kann er nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) auch darüber hinaus zurückgestellt werden. Da sich die gesetzliche Altersgrenze unter den in § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZDG (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPflG) genannten Voraussetzungen über die Vollendung des 28. Lebensjahres (vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG und 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) hinaus verschiebt, ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, daß zur Zurückstellung eine besondere Härte dann genügt, wenn der Wehrpflichtige noch vor Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze einberufen werden kann. So liegt es hier.

15

Der Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger zum Zivildienst einberufen werden durfte, hat sich nach § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDGüber die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus verlängert. Nach dieser Vorschrift "(verlängert sich) bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 28. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, ... der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus". Obwohl der Anerkennungsantrag hier bereits am 3. Dezember 1982 gestellt wurde, handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1984 (vgl. Art. 6 Abs. 2 KDVNG) bestand ein Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 74.85 - Buchholz 448. 11 § 24 ZDG Nr. 2 S. 1 <2>). Die im angefochtenen Urteil offengelassene Frage, ob sich der Einberufungszeitraum auch dann verlängert, wenn vor Eintritt des Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 KDVG die Einberufung zum Grundwehrdienst möglich gewesen wäre, ist zu verneinen. Für die in § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG) vorausgesetzte Ursächlichkeit des Anerkennungsverfahrens für die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einberufung kommt es allein auf das Vorliegen eines Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 KDVG sowie darauf an, ob die rechtzeitige Einberufung im Anschluß an die erfolgte Anerkennung möglich war (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 109.86 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 5 S. 9 <10>). Die Wehr- bzw. Zivildienstausnahme muß zeitlich im Anschluß an das Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 KDVG (mindestens) bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 28. Lebensjahres bestanden haben (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand: 1. Oktober 1988, § 5 RdNr. 12 a S. 14). Das war - wie ausgeführt - beim Kläger der Fall. Ob der Dienstpflichtige früher hätte einberufen werden können, ist dagegen für die Frage der Verlängerung des Einberufungszeitraums rechtlich unerheblich. Der Einberufungszeitraum verlängerte sich daher über das 28. Lebensjahr hinaus um die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anerkennungsurteils vom 7. November 1985 (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987, a.a.O. S. 2), also um etwa zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums, d.h. vor Erreichen der für den Kläger maßgebenden Altersgrenze, hätte der Kläger im Anschluß an die ihm gewährte Zurückstellung zum Zivildienst einberufen werden können (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl