Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 7 C 86.87
Investitionszulage; Bescheinigung; Rücknahme; Mangelnde Volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit; Konkurs; Kündigung von Arbeitsverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 86.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 12.06.1986 - AZ: 1 K 5280/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.1987 - AZ: 4 A 1841/86
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 4 InvZulG
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1979
- § 2 Abs. 4 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1979
Fundstellen
- BB 1990, 1289-1301
- BB 1990, 1299-1301 (Volltext mit Anm.)
- NVwZ-RR 1990, 178-180 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Investitionszulagenbescheinigung kann nach § 2 IV Alt. 2 InvZulG 1979 zurückgenommen werden, wenn Umstände festgestellt werden, nach denen spätestens bis zum Abschluß der Investition vorauszusehen war, daß das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben die Voraussetzungen für eine besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit i. S. § 2 II 1 InvZulG nicht erfüllt.
- 2.
Die konkursbedingte Kündigung von Arbeitsverträgen nach tatsächlicher Durchführung des Investitionsvorhabens bedeutet für sich allein noch nicht, daß im Zeitpunkt des Abschlusses der Investition Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen gewesen wären.
- 3.
Die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens ist im nachhinein nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Betriebsstätte nach tatsächlicher Durchführung des Investitionsvorhabens auf einen Dritten übertragen worden ist.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die "Zurücknahme" einer ihrer Rechtsvorgängerin am 15. April 1980 und mit Ergänzungsbescheiden vom 23. September 1980 und 4. Juni 1981 erteilten Investitionszulagenbescheinigung. Sie war mit einem in K. ansässigen Maschinenbauunternehmen, der Fa. Z., einer Tochter der später zusammengebrochenen I. Holding, an einem neu gegründeten Unternehmen (B. KG) beteiligt, das in K. neue Fabrikationsanlagen für Baumaschinen errichtet hat. Diese Fabrikationsanlagen wurden von der Fa. Z. betrieben. Die Erweiterungsinvestitionen wurden in den Jahren 1980/81 nach dem Investitioriszulagengesetz - InvZulG - gefördert. Die Beramus KG hatte die baulichen Investitionen in Höhe von endgültig 35,35 Mio DM, die Fa. Z. die Investitionen im Maschinenbereich getragen. Die Fa. Z. beschäftigte in der alten Betriebsstätte in K. bereits 570 Arbeitskräfte. Durch die Betriebserweiterung außerhalb der bebauten Ortslage sollten weitere 450 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Die neue Betriebsstätte wurde Anfang Mai 1981 in Benutzung genommen.
Am 27. Dezember 1983 wurde im Rahmen des Zusammenbruchs der I. Holding über das Vermögen der Fa. Z. der Konkurs eröffnet. Am selben Tage kündigte der Konkursverwalter allen bei der Fa. Z. beschäftigten Arbeitnehmern. Mit der Konkurseröffnung schied die Fa. Z. aus der B. KG aus. Ihr Gesellschaftsanteil wuchs der Klägerin zu. Am 2. Februar 1984 verkaufte die B. KG den Betrieb an den Kaufmann H. der unter der Firma der von ihm neu gegründeten Z. m. Baumaschinen GmbH am 10. Februar 1984 mit 722 früheren Arbeitnehmern der Fa. Z. die Produktion wieder aufnahm. Ende 1984 wurden in der Betriebsstätte noch 690 Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit Bescheid vom 23. August 1984 nahm der Bundesminister für Wirtschaft die der B. KG erteilte Investitionszulagenbescheinigung zurück. Zur Begründung führte er aus, das Unternehmen habe das Ziel, zusätzliche Dauerarbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht. Aufgrund der Kündigung der Arbeitsverträge durch den Konkursverwalter beschäftige die (alte) Fa. Z. keine Arbeitnehmer mehr. Die Fortführung des Betriebs durch einen anderen Unternehmer könne nicht berücksichtigt werden, weil die Förderungsmerkmale in der Person des Subventionsempfängers vorliegen müßten. Auch im Rahmen der Ermessensausübung komme diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht zu, da die Erhaltung der Arbeitsplätze auf den Anstrengungen eines Dritten, ggf. unter erneuter Zuhilfenahme staatlicher Mittel, beruhe.
Mit ihrer auf Aufhebung des Rücknahmebescheids gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, bei Konkurseröffnung seien bereits die erforderlichen zusätzlichen Dauerarbeitsplätze geschaffen gewesen. Sie seien durch den Konkurs nicht weggefallen. Der bloße Wechsel des Betriebsinhabers sei insoweit ohne Bedeutung. Abgesehen davon dürfe nur der Sachverhalt bei Abschluß des Investitionsvorhabens zugrunde gelegt werden. In diesem Zeitpunkt seien die geschaffenen Arbeitsplätze auf Dauer angelegt gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Bescheinigung habe zurückgenommen werden dürfen, weil die bei Abschluß der Investition zusätzlich besetzten Arbeitsplätze keine drei Jahre lang Bestand gehabt hätten und deshalb keine Dauerarbeitsplätze gewesen seien. Von der Konkurseröffnung an hätten die Arbeitnehmer keine Arbeit mehr gehabt. Spätestens aber mit dem Abschluß neuer Arbeitsverträge mit der (neuen) Fa. Z. Baumaschinen GmbH seien die Arbeitsverträge mit der (alten) Fa. Z. erloschen. Daß der größte Teil der Arbeitnehmer weiterhin in der Betriebsstätte arbeite, erfülle nicht die Voraussetzung der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen durch die B. KG. Alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägten, müßten in der Person des die Investitionszulage begehrenden Antragstellers erfüllt sein. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 InvZulG schreibe ausdrücklich eine dreijährige Bindung der angeschafften Investitionsgüter an die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen vor. Die Verfehlung des Arbeitsplatzziels beruhe nicht auf außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen. Für das Vorhandensein einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage müsse typischerweise der Investor einstehen. Die Rücknahme der erteilten Bescheinigung mit der Erwägung, die Fortführung des Betriebs durch einen anderen Unternehmer sei nicht Verdienst der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sei auch nicht ermessensfehlerhaft.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Jedoch reichen die tatsächlichen Feststellungen zur Entscheidung in der Sache nicht aus. Der Senat hat deshalb gemäß §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben entspricht nach Lage, Art und Umfang unstreitig der erteilten Bescheinigung. Als Grundlage für die "Zurücknahme" der erteilten Bescheinigung kommt hier deshalb nur § 2 Abs. 4 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 - InvZulG 1979 - (BGBl. I S. 24) in Betracht. Danach kann die Bescheinigung zurückgenommen werden, wenn nach deren Erteilung festgestellt wird, daß bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen.
Die Auslegung des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1979 durch das Berufungsgericht entspricht nicht dem Gesetz. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, im Sinne dieser Vorschriften lägen bei einem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzungen besonderer volkswirtschaftlicher Förderungswürdigkeit nicht vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Durchführung des Investitionsvorhabens die Arbeitsverträge der zusätzlich Beschäftigten infolge Konkurseröffnung gekündigt worden seien, zumindest aber, wenn der Investor, der die Bescheinigung beantragt und erhalten habe, vor Ablauf der drei Jahre die Betriebsstätte auf einen Dritten übertragen habe; es sei unerheblich, ob die Betriebsstätte mit den zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen noch bestehe.
Voraussetzung für die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens der B. KG war, daß in der neuen Betriebsstätte die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 vom Hundert erhöht wurde oder daß mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wurden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1979). Unstreitig ist als Erfolg der Erweiterungsinvestition die Zahl der Arbeitsplätze gegenüber dem ursprünglichen Bestand von 570 um mehr als die genannten Größen erhöht worden, nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei Investitionsabschluß um 180. Auch nach konkursbedingter Unterbrechung und anschließender Veräußerung des Betriebs sind die genannten Größen bei weitem überschritten worden.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die zusätzlichen Arbeitsplätze seien schon deshalb keine Dauerarbeitsplätze, weil der Konkursverwalter am Tage der Konkurseröffnung allen Arbeitnehmern gekündigt habe. Mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1979 soll die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeits plätze gefördert werden und nicht unmittelbar auch der Abschluß und der dauerhafte Bestand von Arbeits vertragen mit bestimmten Arbeitnehmern. Es genügt, daß das Angebot an Arbeitsplätzen erhöht wird, unabhängig davon, ob und wann der Platz von der Nachfrageseite her tatsächlich besetzt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - GewArch 1978, 309; Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 56). Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigung von Arbeitsverträgen kann zwar ein Indiz dafür sein, daß die Dauerhaftigkeit der Arbeitsplätze in der Betriebsstätte von dem Zeitpunkt an nicht mehr gewährleistet war, in dem die Ursachen für den Konkurs gesetzt wurden. Das muß aber nicht in jedem Fall so sein; insbesondere muß die Kündigung der Arbeitsverträge durch den Konkursverwalter nicht bedeuten, daß die Arbeitsplätze damit schon verloren sind. Die Kündigung kann eine bloße Vorsorgemaßnahme des Konkursverwalters sein, die das Entstehen weiterer Forderungen gegenüber der Konkursmasse vermeiden soll, bevor übersehen werden kann, ob der Betrieb, z.B. nach Veräußerung an einen Dritten, erhalten werden kann. Der Bestand einer Betriebsstätte und damit die Dauerhaftigkeit der in ihr vorhandenen Arbeitsplätze hängt nicht notwendig von der Zahlungsfähigkeit des Betriebsinhabers (vgl. § 102 Konkursordnung) ab, sondern vielmehr von der Marktfähigkeit der Betriebsstätte, die von vielerlei Faktoren, wie Nachfrage nach den dort gefertigten Produkten, Qualität und Neuzeitlichkeit von Gebäuden und Maschinen, Wirtschaftlichkeit von Fertigungsmethoden, Standortbedingungen und dergleichen, beeinflußt wird. Daß der Erwerber unternehmerische Anstrengungen zur Erhaltung und Fortführung der in einen Unternehmenskonkurs geratenen Betriebsstätte macht und auch ein unternehmerisches Risiko eingeht, hindert nicht die Annahme, daß es sich um eine marktfähige Betriebsstätte mit dauerhaften Arbeitsplätzen handelt, solange sich dies im Rahmen üblicher unternehmerischer Entscheidungen und Risiken hält. Ist allerdings eine Betriebsstätte nicht ohne öffentliche Förderung (Erhaltungssubventionen) von einem wirtschaftlich handelnden Unternehmer auf Dauer fortzuführen, darin sind die in ihr vorhandenen Arbeitsplätze keine Dauerarbeitsplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1979.
Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es hätte sie bei zutreffender Anwendung des § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 für den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Investitionsvorhabens - nämlich hier nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für den Zeitpunkt, zu dem die neue Betriebsstätte mit dem vollen Arbeitsplatzangebot in Betrieb genommen worden ist - treffen müssen. Das ergibt sich aus folgendem:
§ 2 Abs. 4 Alternative 2 InvZulG 1979 ermöglicht der Bescheinigungsbehörde eine Art Erfolgskontrolle nach Durchführung des als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig bescheinigten Investitionsvorhabens. Das Gesetz will vermeiden, daß einem Investor aufgrund der das Finanzamt bindenden Bescheinigung eine Subvention zu zahlen ist, obwohl nach Durchführung des Investitionsvorhabens feststeht, daß die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit entgegen der Prognose im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nicht vorliegen. Das Gesetz läßt es nicht dabei bewenden, daß das Investitionsvorhaben nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Investors oder der Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Bescheinigung geeignet erscheint, die Voraussetzungen für seine Förderungswürdigkeit zu erfüllen. Das Investitionsvorhaben soll auch noch zu dem Zeitpunkt, zu dem es durchgeführt ist, volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 InvZulG 1979 genannten Voraussetzungen sein. Vor Durchführung des Investitionsvorhabens kann die Behörde nur aufgrund einer Prognose, für die im wesentlichen die Angaben des antragstellenden Investors die Grundlage bilden, beurteilen, ob das Vorhaben volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Diese Prognose kann sich, auch wenn sie auf vollständigen Angaben des Investors und ausreichenden eigenen Ermittlungen der Behörde beruht, als falsch erweisen. Ursache dafür kann sein, daß bestimmte die Förderungswürdigkeit beeinflussende Umstände nicht bekannt und nicht erkennbar waren oder daß sie erst später entstanden sind und nicht voraussehbar waren. Das Gesetz mutet in diesem Fall dem Investor das Risiko zu, daß sich nach seiner Investitionsentscheidung und auch noch nach der Entscheidung der Bescheinigungsbehörde über seinen Antrag die Verhältnisse, die für die besondere Förderungswürdigkeit maßgebend sind, bis zur Durchführung des Vorhabens ändern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus ihrem Sinn und Zweck.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 stellt für beide Fallgruppen, für die die Zurücknahme der Bescheinigung ermöglicht wird, eindeutig auf das "tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben" ab. Nur dieses ist Gegenstand der von der Bescheinigungsbehörde zu treffenden Feststellungen. Nach Durchführung des Investitionsvorhabens vorgenommene Änderungen, wie die Veräußerung geförderter Wirtschaftsgüter aus der Betriebsstätte innerhalb von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung, können zwar für die Finanzbehörde Anlaß sein, die beantragte Gewährung einer Investitionszulage abzulehnen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1979) oder einen erteilten Investitionszulagenbescheid aufzuheben oder zu ändern und insoweit eine geleistete Zulage zurückzufordern (vgl. § 5 Abs. 6 und 7 InvZulG 1979). Daraus kann aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht geschlossen werden, auch die Bescheinigungsbehörde habe das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben daraufhin zu überprüfen, ob es nach seiner Durchführung - z.B. innerhalb eines Drei Jahreszeitraums - "nach Lage, Art oder Umfang" gegenüber der Bescheinigung geändert worden ist (§ 2 Abs. 4 Alternative 1 InvZulG 1979), oder ob nach seiner Durchführung in den betrieblichen Gegebenheiten Änderungen eingetreten sind, die nunmehr erst ergeben, daß "die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen" (§ 2 Abs. 4 Alternative 2 InvZulG 1979). Der Wortlaut des Gesetzes gibt dafür nichts her. Im Gegenteil bestätigt die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 6 InvZulG 1979, wonach bestimmte tatsächliche Änderungen im Bestand der Betriebsstätte innerhalb eines Drei Jahreszeitraums für die Entscheidung der Finanzbehörde über den Anspruch auf die Zulage von Bedeutung sind, daß die Bescheinigungsbehörde spätere Änderungen "bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben" nicht zu berücksichtigen hat; denn sonst hätte das Gesetz dies auch in § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 sagen müssen; es unterscheidet nämlich streng zwischen den Befugnissen der Bescheinigungsbehörde und denen der Finanzbehörde; beide Behörden entscheiden getrennt über das Vorliegen jeweils unterschiedlicher Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Die Bescheinigungsbehörde hat nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch insgesamt zu entscheiden, sondern über das Vorliegen nur der "in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Voraussetzungen" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1979). Sie müssen nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Bescheinigung vorliegen, sondern auch noch, wie § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 sagt, "bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben", d.h. im Zeitpunkt des Abschlusses der die zusätzlichen Arbeitsplätze schaffenden Investition, nämlich hier - wie ausgeführt - bei Produktionsaufnahme in der neuen Betriebsstätte Anfang Mai 1981.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestätigen diese Auslegung. § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 will das Risiko eines Fehlschlags der Investition zwischen wirtschaftsförderndem Staat und privatem Unternehmer verteilen. Der Unternehmer trägt das volle Risiko des Verlustes seiner Aufwendungen und der staatlichen Förderung nicht nur für alle die besondere Förderungswürdigkeit betreffenden Umstände, die im Zeitpunkt seiner Investitionsentscheidung gegeben sind und die er der Behörde bei Antragstellung offenbaren muß. Er trägt auch das Risiko für zum Fehlschlag der Investition führende Umstände, die nach seiner Investitionsentscheidung bis zum Abschluß der Investition entstehen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören auch solche, die bis zum Abschluß der Investition zwar erst ansatzweise gegeben sind, aber das Nichterreichen des Förderungsziels, hier der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, jetzt bereits voraussehbar erscheinen lassen. Das Risiko dagegen, daß sich erst nach Abschluß der Investition konkrete Umstände ergeben, die nunmehr erstmals eine negative Entwicklung erkennen lassen, trägt für seinen Einsatz, die Investitionsförderung, der Staat. Der erkennende Senat hat schon früher entschieden (vgl. Urteil vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 12.85 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 27), daß der Investor nicht die uneingeschänkte Garantie für den Arbeitsplatz erfolg der Investition trägt, sondern nur dafür einzustehen hat, daß die Investition geeignet ist, zusätzliche Dauerarbeitsplätze zu schaffen, und zwar - wie zu ergänzen ist - geeignet unter Berücksichtigung der bis zum Abschluß der Investition gegebenen Umstände, die eine Prognose über die Entwicklung der Betriebsstätte im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Arbeitsplätze zulassen. Der Senat hat es, wenn Grund zu Besorgnissen nicht gegeben ist, deshalb z.B. nicht für zulässig erachtet, daß die Behörde die Erteilung einer Bescheinigung von einer Garantieübernahme des Investors für einen dauerhaften Erfolg der Investition abhängig macht und daß sie "damit das wirtschaftliche Risiko, das mit jeder Investitionsförderung verbunden ist, in einer mit der gesetzlichen Wertung nicht vereinbaren Weise auf den Investor verschiebt". Eine Garantie des Investors sei nur nach Maßgabe dessen möglich, was in § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 als Voraussetzung für die Zurücknahme einer bereits erteilten Investitionszulagenbescheinigung gefordert werde. Danach dürfe die Investition nicht von vornherein ungeeignet sein, den in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1979 vorausgesetzten Erfolg hervorzubringen, "mag dies auch für die Bescheinigungsbehörde zunächst nicht erkennbar gewesen sein" (Urteil vom 24. April 1987 a.a.O. S. 3 und 4). Damit hat es der Senat für ausgeschlossen erachtet, daß die Behörde die Zurücknahme der Bescheinigung auf erst nach Abschluß der Investition eingetretene Umstände stützt, die den angestrebten dauerhaften Investitionserfolg zunichte machen. Das schließt es nicht aus, daß die Finanzbehörde aus Umständen, die nach Abschluß der Investition auftreten und sich auf die von ihr verbindlich zu beurteilenden Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage auswirken (z.B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern), rechtliche Folgerungen zieht. Der Bescheinigungsbehörde jedenfalls ist dies verwehrt.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Entscheidungen des erkennenden Senats gestützt, denen es die Aussage entnommen hat, ein Arbeitsplatz müsse mindestens drei Jahre Bestand haben, um als Dauer arbeitsplatz bezeichnet werden zu können (Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - GewArch 1978, 309; Urteil vom 23. Juli 1982 - BVerwG 7 C 121.80 - Buchholz 451.56 Nr. 16). Das sei hier nicht der Fall, weil den Arbeitskräften vor Ablauf von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Betriebsstätte vom Konkursverwalter gekündigt worden sei. Diese Ableitung beruht auf einem Mißverständnis der genannten Entscheidungen.
Die Entscheidung vom 28. April 1978 (a.a.O.) betraf einen Fall, bei dem die Behörde über den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, zu dem die Investition schon seit mehr als drei Jahren abgeschlossen war und zu dem die Arbeitsplatzzahl nach ursprünglicher Erhöhung inzwischen unter das Niveau vor der Investition gesunken war. Der Senat hatte in dieser Entwicklung ein Indiz dafür gesehen, daß die Investition von vornherein nicht geeignet gewesen sei, Dauerarbeitsplätze zu schaffen. Er hat bei der gegebenen Fallgestaltung, bei der nämlich die Behörde über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung erst noch zu entscheiden hat, dem Investor die Beweislast dafür auferlegt, daß die tatsächlich negative Arbeitsplatzentwicklung nicht darauf beruht, daß die Investition als Maßnahme zur Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze von vornherein ungeeignet gewesen wäre, sondern auf außergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Umständen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Behörde dürfe auch eine bereits erteilte Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 zurücknehmen, wenn nach Abschluß der Investition die Zahl der Arbeitsplätze nach anfänglicher Erhöhung wieder zurückgeht und der Investor nicht nachweisen kann, daß dies auf bis zum Abschluß der Investition nicht voraussehbaren außergewöhnlichen Umständen beruht. Im Gegenteil setzt § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 für die Zurücknahme der Bescheinigung den Nachweis voraus, daß "bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen", d.h. daß das Arbeitsplatzziel aus Umständen, die bereits vor oder bei Abschluß der Investition gegeben waren und aus denen die spätere Entwicklung vorhersehbar war, nicht zu erreichen war. Ist dies nicht nachgewiesen, muß eine gleichwohl ausgesprochene Zurücknahme als rechtswidrig aufgehoben werden.
In dem vom Berufungsgericht für seine Meinung weiter angeführten Urteil vom 23. Juli 1982 - BVerwG 7 C 121.80 - (Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 16) hat der Senat drei Jahre als einen Zeitraum angesehen, über den sich in der Regel eine förderungswürdige Investition höchstens erstrecken dürfe. Die Entscheidung enthält zu der hier erheblichen Frage keine Aussage. Das Oberverwaltungsgericht wird also bei erneuter Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob bei Investitionsabschluß im Mai 1981 Umstände vorlagen, nach denen für die B. vorhersehbar war, daß die neue Betriebsstätte mit zumindest 50 zusätzlichen Arbeitsplätzen gegenüber der ursprünglichen Zahl von 570 auf Dauer nicht Bestand haben könne, jedenfalls nicht - wie ausgeführt - ohne erneute öffentliche Förderung (Erhaltungssubvention). Dabei müssen der B. KG. was die Vorhersehbarkeit der Entwicklung betrifft, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch Umstände zugerechnet werden, die von der zusammengebrochenen I.-Holding auf ihren Betrieb überwirkten; denn insoweit können Informationslücken, die sich möglicherweise aufgrund von Unternehmensverschachtelungen ergeben und zu unternehmerisch nicht mehr vertretbaren Investitionen in Betriebsstätten einzelner zu einer Holdinggesellschaft gehörender Unternehmen führen, auch nicht dem gutgläubigen Investor nachgesehen werden, wenn es um die Beurteilung der besonderen volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens geht.
Keine Bedeutung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 2 InvZulG 1979 hat es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ob nach den im genannten Zeitpunkt gegebenen Umständen davon ausgegangen werden konnte, die neue Betriebsstätte mit den zusätzlichen Arbeitsplätzen werde dauerhaft, jedenfalls mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren von der Fa. Z. (alt) und der Fa. B. KG gehalten werden können. Die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze hängt davon ab, ob die Arbeitsplätze als solche dem Markt dauerhaft zur Verfügung stehen, und nicht davon, ob sie auf Dauer, und sei es auch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, von ein und demselben Unternehmer gehalten werden.
Zwar hat der Senat im Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - (GewArch 1982, 101) entschieden, alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägen, müßten in der Person des die Investition begehrenden Antragstellers erfüllt und die zu schaffenden Dauerarbeitsplätze müßten dem Investor selbst unmittelbar zuzuordnen sein. Jedoch betraf diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung, die mit der hier zu entscheidenden nicht vergleichbar ist. Es ging - wiederum - um die Klage eines die Bescheinigung erst noch begehrenden Investors. Dieser war jedoch, wie von vornherein feststand, nicht der Inhaber der Betriebsstätte, in der die Arbeitsplätze geschaffen werden sollten. Um einen ähnlichen Fall handelte es sich in dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 59.83 - (NJW 1985, 2043). In beiden Entscheidungen hat der Senat die behördliche Versagung der beantragten Bescheinigung bestätigt, weil die Investitionsentscheidung von vornherein so angelegt war, daß Investor (als Kapitalgeber) auf der einen Seite sowie Inhaber und Betreiber der Betriebsstätte, der erst die Arbeitsplätze schafft, auf der anderen Seite, auseinanderfielen. Die dort getroffenen Aussagen gelten nicht für den Fall, daß die Investition bis zu ihrem Abschluß so angelegt ist, daß der Investor als Inhaber der geförderten Betriebstätte auch selbst die Arbeitsplätze schafft, aber später aus Gründen, die sich auch erst später ergeben, die Betriebsstätte auf einen Dritten überträgt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Investition geschehender Vorgang berechtigter Anlaß für die Finanzbehörde ist, einen erteilten Investitionszulagenbescheid zurückzunehmen und eine ausgezahlte Zulage zurückzufordern, ist hier nicht zu entscheiden. Für die Bescheinigungsbehörde und eine von ihr nach § 2 Abs. 4 InvZulG 1979 zu treffende Entscheidung ist ein solcher Vorgang, der nicht bis zum Abschluß der Investition schon so angelegt war, unerheblich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.546.565 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer