Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1982, Az.: BVerwG 7 C 121.80
Förderung einer Gesamtinvestition; Förderungsfähiges Investitionsvorhaben; Einzelinvestitionen; Förderungsfähigkeit; Investitionszulagebescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 121.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 21.12.1977 - II/1 E 41/76
- VGH Hessen - 11.08.1980 -VIII OE 63/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a InvZulG
- § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG
- § 8 Abs. 2 InvZulG
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG
Fundstelle
- DÖV 1983, 300
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein nach dem Investitionszulaprengesetz 1969/1973 förderungsfähiges Investitionsvorhaben muß grundsätzlich innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Dies gilt auch für die Zusammenfassung mehrerer Einzelinvestitionen zu einer einheitlichen Gesamtinvestitionsmaßnahme. Ausnahmen von dem Dreijahresnzeitraum sind zulässig, wenn ein Investitionsvorhaben aus technischen oder sonstigen Gründen, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors liegen, nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden kann.
- 2.
Die Förderungsfähigkeit einer einheitlichen Gesamtinvestition nach dem Investitionszulagengesetz 1969/1973 setzt außer der zeitlichen Begrenzung voraus, daß die Einzelinvestitionen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und ihnen ein einheitlicher Investitionsplan zugrunde liegt, durch den sie nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt werden. Das geplante Gesamtinvestitionsvorhaben muß rechtzeitig in dem Antragsverfahren wegen Erteilung der Investitionszulagebescheinigung konkretisiert werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling, und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in L. im Landkreis N. ein Kalk- und Steinwerk. Zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte nahm sie in den Jahren 1969 bis 1971 Investitionen vor durch die nach Ihren Angaben die Zahl der Dauerarbeitsplätze von bisher durchschnittlich 25 um acht erhöht wurde. Für diese Investitionen im Gesamtwert von 2.506.119,- DM erhielt die Klägerin auf ihre Anträge Investitionszulagebescheinigungen.
Im August 1974 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung wegen weiterer Investitionen in den Jahren 1972/73 im Gesamtwert von 960.185,- DM. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ab. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage war in den Vorinstanzen erfolglos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Der Klägerin stehe die begehrte Investitionszulagebescheinigung nicht zu, weil durch die in den Jahren 1972/73 durchgeführten Investitionen keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen worden seien. Die durch die früheren Investitionen in den Jahren 1969 bis 1971 geschaffenen neuen Arbeitsplätze könnten auf die in den Jahren 1972/73 getätigten Investitionen nicht angerechnet werden. Einzelne Investitionen könnten zu einer Gesamt Investition zusammengefaßt werden, wenn der Gesamtinvestitionsmaßnahme von vornherein ein einheitlicher Plan zugrunde liege und sich der Zeitraum für die Durchführung der Gesamtinvestition von der Bestellung des ersten Investitionsgutes bis zur Lieferung des letzten Investitionsgutes auf nicht mehr als drei Jahre erstrecke. Ausnahmen von der Einhaltung des Dreijahreszeitraumes seien nur dann zulässig, wenn die Gesamtinvestitionsmaßnahme aus technischen Gründen, infolge höherer Gewalt oder durch unvorhersehbare, dem Einflußbereich des Investors entzogene Umstände nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Gesetzliche Grundlage für die begehrte Bescheinigung sind § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) - InvZulG 1969 - und § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des Investitions Zulagengesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1494) - InvZulG 1973 -. Gemäß § 8 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1979 (BGBl. I S. 24) - InvZulG 1979 - findet das Investitionszulagengesetz 1969 Anwendung, soweit die Wirtschaftsguter, Ausbauten und Erweiterungen vor dem 19. Februar 1973 bestellt worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Dies trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den allergrößten Teil der hier in Frage stehenden Investitionen zu. Soweit die Investitionen der Klägerin sich auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen erstrecken, die nach dem 18. Februar 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist gemäß § 8 Abs. 2 InvZulG 1973 dieses Gesetz anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1969 und nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1973 setzt die Förderungsfähigkeit eines Investitionsvorhabens im Falle der Erweiterung einer Betriebsstätte voraus, daß durch die Erweiterungsinvestitionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Durch die von der Klägerin in den Jahren 1972/73 vorgenommenen Investitionen, für die die Klägerin die Zulagebescheinigung begehrt, sind jedoch unstreitig keine neuen Arbeitsplätze geschaffen worden.
Die Revision hält dem entgegen, die hier streitigen Investitionen bildeten zusammen mit den in den Jahren 1969 bis 1971 durchgeführten Investitionen eine Einheit; dieser Einheit seien die bis 1971 geschaffenen acht neuen Arbeitsplätze zuzuordnen. Dies trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß Einzelinvestitionen zu einer einheitlichen Investitionsmaßnahme zusammengefaßt werden können und diese sich über mehrere Jahre erstrecken kann; hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Voraussetzung für eine solche Zusammenfassung ist jedoch einmal, daß die Einzelinvestitionen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und ihnen ein einheitlicher Investitionsplan zugrunde liegt, durch den sie nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt werden, der also ihre Zusammenfassung zu einer einheitlichen Gesamtinvestition überhaupt erst rechtfertigt. Darüber hinaus muß die Gesamtinvestition - von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren abgeschlossen werden. Dieser Dreijahreszeitraum folgt aus dem Zweck und der Systematik des Investitionszulagengesetzes. Die Investitionszulage stellt keine Dauersubvention, sondern eine einmalige Starthilfe dar, die eine zeitliche Begrenzung des Investitionsvorhabens erforderlich macht. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1980 - BVerwG 7 C 11.79 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 64) hingewiesen, dort allerdings offengelassen, ob die zeitliche Begrenzung generell drei Jahre beträgt. Die Einhaltung des Dreijahreszeitraums rechtfertigt sich durch Anknüpfung an die Regelungen in § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 und in § 1 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 InvZulG 1973. Danach sind bewegliche Wirtschaftsgüter nur begünstigt, wenn sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben; bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1973 Voraussetzung, daß sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung vom Steuerpflichtigen zu mindestens neunzig vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden. Es liefe dem beabsichtigten Ziel dieser Regelung zuwider, wenn die zuerst angeschafften und geförderten Wirtschaftsgüter in förderungsunschädlicher Weise zu einem Zeitpunkt aus der Betriebsstätte entfernt oder - bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern - zu fremdbetrieblichen Zwecken verwendet werden könnten, zu dem die restlichen Investitionen noch gar nicht durchgeführt, also die diesbezüglichen Wirtschaftsleiter in die Betriebsstätte noch gar nicht eingegliedert worden sind. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 112.79 - ausgeführt, daß bei Beantwortung der Frage, ob die Investition einen Primäreffekt zur Folge gehabt und ob sie zur Schaffung der erforderlichen Dauerarbeitsplätze geführt habe, ebenfalls auf den sich an die Investition anschließenden Dreijahreszeitraum abzustellen sei.
Der Dreijahreszeitraum wird sich freilich nicht bei jedem Investitionsvorhaben einhalten lassen. Daher ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß bei größeren Investitionsvorhaben entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten Ausnahmen von der Einhaltung des Dreijahreszeitraums zuzulassen sind, wenn ein Investitionsvorhaben aus technischen oder sonstigen Gründen, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors liegen, nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden kann. Es wäre mit der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nicht vereinbar, in solchen Fällen die Investitionszulage zu versagen; dies gilt auch für die Zusammenfassung mehrerer Einzelinvestitionen zu einer einheitlichen Gesamtinvestitionsmaßnahme.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Investitionszulagenbescheinigung allein mit der Begründung verneint, die hier streitigen Investitionen stünden nicht mehr in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit den Investitionen der Jahre 1969 bis 1971 und könnten folglich aus diesem Grunde auch nicht mit diesen zusammen eine einheitliche Investitionsmaßnahme bilden. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zugunsten der Klägerin eine Ausnahme vom Dreijahreszeitraum nicht gemacht werden könne, weil diese sich für die zeitliche Erstreckung ihrer Investitionsmaßnahmen nur auf wirtschaftliche und finanzielle Gründe berufen könne; derartige Gründe seien jedoch rechtlich unerheblich. Der im Berufungsverfahren aufgestellten weiteren Behauptung der Klägerin, die Einhaltung des Dreijahreszeitraums sei nur um den Preis einer längeren Betriebsstillegung und der Entlassung von Arbeitskräften möglich gewesen, könne nicht gefolgt werden; in dieser Weise habe sich die Klägerin erst eingelassen, nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren darauf hingewiesen habe, daß nach ihrer Verwaltungspraxis Ausnahmen vom Dreijahreszeitraum nur möglich seien, wenn das Investitionsvorhaben aus technischen Gründen in diesem Zeitraum nicht durchführbar sei. Der erkennende Senat hat erhebliche Zweifel, ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, da sie auf aktenwidrigen Feststellungen beruhen dürften. Die Klägerin hat sich nämlich schon in ihrem Schriftsatz vom 3. November 1976 an das Verwaltungsgericht darauf berufen, daß eine Bewältigung aller Investitionen innerhalb von drei Jahren nur um den Preis einer teilweisen Einstellung der Produktion möglich gewesen sei; diese habe jedoch "unbedingt weiterlaufen" müssen, ähnlich hat sie sich in der Berufungsbegründung (vgl. S. 3) geäußert. Den sich insoweit aufdrängenden Bedenken gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn dieses erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig.
Es fehlt nämlich im vorliegenden Fall schon an dem von der Klägerin zu erbringenden ordnungsgemäßen Nachweis, daß die in den Jahren 1972/75 durchgeführten Investitionen mit den Investitionen der Jahre 1969 bis 1971 eine von vornherein einheitlich geplante, sachlich zusammenhängende Gesamtinvestitionsmaßnahme darstellten. Das Investitionsvorhaben muß rechtzeitig in dem Antragsverfahren wegen Erteilung der Investitionszulagebescheinigung konkretisiert werden, damit der Bescheinigungsbehörde die Prüfung ermöglicht wird, ob das Investitionsvorhaben als einheitliche Gesamtinvestitionsmaßnahme anerkannt und für die Durchführung der Gesamtinvestition ausnahmsweise von der Einhaltung des Dreijahreszeitraums abgesehen werden kann. Die Anträge auf Erteilung von Investitionszulagebescheinigungen, die die Klägerin für die in den Jahren 1969 bis 1971 getätigten Investitionen gestellt hat, enthielten jedoch keinerlei Hinweis darauf, daß noch weitere Investitionen geplant seien, die im Zusammenhang mit den bereits durchgeführten stünden. Damit lag den Einzelinvestitionen der Klägerin kein diese von vornherein verbindender Gesamtinvestitionsplan zugrunde. Bestätigt wird dies durch die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß nach den eigenen Angaben der Klägerin die Neuanschaffung eines Lastkraftwagens mit Silo-Anhänger im Jahre 1973 im Wert von 135.978,60 DM nicht mit den früher getätigten Investitionen in Zusammenhang stand, diese Anschaffung vielmehr wegen der Stillegung einer Bundesbahnnebenstrecke im selben Jahr erforderlich geworden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71.593,50 DH festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Dr. Franßen