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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1989, Az.: BVerwG 9 B 4.89

Bekenntnis zum deutschen Volkstum ; Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit ; Darlegung der Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil; Prozess der Überlieferung eines Bekenntnisses an einen Spätgeborenen; Beantragung des Vertriebenenausweises ; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 4.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.10.1988 - AZ: 12 OVG A 103/88

Fundstelle

  • IFLA 1990, 23-24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

II.

Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Klägerin meint zunächst, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien, nicht in einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise angegeben, weil es unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufung wegen fehlender deutscher Volkszugehörigkeit der Klägerin zurückgewiesen habe, das Verwaltungsgericht die Volkszugehörigkeitsfrage jedoch gerade offengelassen und die auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A gerichtete Klage deshalb abgewiesen habe, weil - was nunmehr im Berufungsurteil letztlich dahingestellt bleibe - die Klägerin Polen nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Diese Rüge greift nicht durch.

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Nach der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen die Urteilsgründe allerdings erkennen lassen, daß das Gericht anhand des Maßstabs seiner Rechtsauffassung den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 - sowie Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143). Dabei braucht sich das Gericht freilich nicht mit allen Einzelheiten des Prozeßstoffs auseinanderzusetzen. Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil. Das Berufungsgericht ist in seinem - hier zugrunde zu legenden - rechtlichen Ansatz davon ausgegangen, daß die aus einer ethnisch gemischten Familie stammende, im Jahre 1950 geborene Klägerin, die als sogenannte Spätgeborene im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnte, nur dann deutsche Volkszugehörige sein könne, "wenn sie sich dem deutschen Volkstum als dem für sie ausschließlich maßgebenden zugewandt hat" (Urteilsausfertigung S. 8). Es hat seine Auffassung, daß dies nach dem vorliegenden Prozeßstoff nicht angenommen werden könne, entgegen der Ansicht der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Wie der Beschwerde zuzugeben ist, erscheint allerdings der Satz der Entscheidungsgründe, das Verwaltungsgericht habe mit zutreffenden Gründen, die in Bezug genommen würden, die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin verneint, auf den ersten Blick insofern unklar oder zumindest mißverständlich, als im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt ist, es könne dahinstehen, ob die Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit sei, weil sie jedenfalls Polen nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe. Eine nähere Betrachtung ergibt jedoch, daß das Berufungsgericht mit dieser Bezugnahme hat ausdrücken wollen, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Ausführungen, daß die Klägerin P. nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe, einen Sachverhalt festgestellt, der bei zutreffender rechtlicher Würdigung zugleich auch ergebe, daß im Falle der Klägerin eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin, die bei ihrer Ankunft in der Bundesrepublik der deutschen Sprache nicht mächtig war, trotz der von ihrer Mutter als Zeugin berichteten Umstände offensichtlich nicht in dem Bewußtsein ausgereist sei, deutsche Volkszugehörige zu sein. Dies hat das Verwaltungsgericht daraus hergeleitet, daß sich die Klägerin sowohl im Asylverfahren als auch in ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises als polnische Volkszugehörige bezeichnet habe, obwohl es nahegelegen hätte, ihre Volkszugehörigkeit mit deutsch anzugeben, wenn sie tatsächlich das Bewußtsein gehabt habe, dem deutschen Volke zuzugehören. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht und ergänzend angefügt, aus der Aussage der volksdeutschen Mutter der Klägerin, sie habe mit ihrem Ehemann in der Familie Deutsch gesprochen, der Klägerin vom Brauchtum an deutschen Feiertagen berichtet und sich selbst als Deutsche bezeichnet, sei keine so starke Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum erkennbar geworden, daß angenommen werden könne, sie habe die Klägerin in diesem Sinne erzogen.

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Einen weiteren Verstoß gegen die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erblickt die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht den Sachstoff nicht unter den von ihm weiter aufgestellten Obersatz subsumiert habe, es sei zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit sogar ausreichend, wenn der Spätgeborene von der Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht diesen Satz der Entscheidungsgründe wörtlich gemeint hat und ob unter dieser Voraussetzung die Aussagen der Mutter und des Ehemanns der Klägerin zu einer Erörterung zwingend Anlaß gaben. Die Revision kann jedenfalls deshalb nicht zugelassen werden, weil - was bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu berücksichtigen ist (Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 153) - die Klägerin bei materiellrechtlich zutreffender Beurteilung in einem Revisionsverfahren nicht allein schon deshalb als deutsche Volkszugehörige angesehen werden könnte, weil sie in ihrer Umgebung möglicherweise als solche gegolten hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 BVFG grundsätzlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus, nämlich das Bewußtsein und den nach außen hin geäußerten Willen, Selbst Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Ein solches Bekenntnis kann sich auch aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens sowie aus dem Vorliegen hinreichender objektiver Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG wegen der ihnen insoweit zukommenden Indizwirkung ergeben, wenn der Betreffende "dementsprechend von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (Urteile vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwG 41, 189 <191, 192>; vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 19.80 - BVerwGE 61, 230 <232>[BVerwG 11.12.1980 - 3 C 19/80]; vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 <170>[BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]; vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 <338>[BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Bei sogenannten Spätgeborenen, die - wie die Klägerin - im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Volkstumsbekenntnis nicht ablegen konnten, kommt es darauf an, daß zum einen zumindest ein Elternteil Volksdeutscher im Rechtssinne ist, also im maßgebenden Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, und daß zum anderen die bei ihm hieraus resultierende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volke zuzugehören, dem Spätgeborenen bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs Übermittelt worden ist (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298). Ein solcher Prozeß der Überlieferung eines Bekenntnisses kann zwar auch bei solchen Spätgeborenen aus ethnisch gemischten Familien, in deren Person - wie hier - neben der Abstammung von einem Volksdeutschen Elternteil keine sonstigen, einen Bekenntniszusammenhang indizierende objektive Merkmale im Sinne des § 6 BVFG, wie etwa deutsche Sprache und Kultur, festgestellt sind, durch das Verhalten der im Vertreibungsgebiet bestehenden Volkstumsmehrheit ausgelöst werden. Dies setzt aber voraus, daß diese Verhaltensweisen dazu geführt haben, daß sich das spätgeborene Kind mit dem Volkstumsbewußtsein seines Volksdeutschen Elternteils identifiziert hat, sich mit ihm also subjektiv dem deutschen Volke und keinem anderen zugehörig gefühlt hat (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Gerade dies ist jedoch hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen, da die Klägerin, die sich im Asylverfahren und bei der Beantragung des Vertriebenenausweises als polnische Volkszugehörige bezeichnet hat, P. nicht in dem Bewußtsein verlassen hat, deutsche Volkszugehörige zu sein. Das bedeutet, daß nicht die Volksdeutsche Mutter, sondern der polnische Vater der das Volkstumsbewußtsein der Klägerin prägende Elternteil gewesen ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob polnische Volkszugehörige die Klägerin möglicherweise deshalb geringschätzig behandelt haben, weil sie sie als deutsche Volkszugehörige angesehen haben.

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Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil leide deshalb an einem Mangel, weil es den Anschein erwecke, das Berufungsgericht habe die Mutter der Klägerin selbst als Zeugin vernommen, könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht, das die vor dem Verwaltungsgericht gemachte Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung lediglich verlesen hat, bei der Würdigung dieser Aussage fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, es habe insoweit selbst eine Zeugenvernehmung durchgeführt. Das ist jedoch nicht der Fall. Wenn es im Berufungsurteil heißt, die Beweisaufnahme vor dem Senat habe kein von den Zeugenvernehmungen der ersten Instanz abweichendes Ergebnis erbracht, bezieht sich dies lediglich auf die Anhörung der Tante W. der Klägerin, hinsichtlich der es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, der Senat habe sie im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Nach dem im Urteilstatbestand in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll ist dort zwar nur eine informatorische Anhörung der Tante der Klägerin erfolgt. Aus dem Vorbringen der Beschwerde, die insoweit auch keine ausdrückliche Rüge erhebt, ergibt sich jedoch nicht, daß das angefochtene, auf die Erklärungen der Klägerin und die verlesene Aussage ihrer Mutter gestützte Urteil auf dieser nicht hinreichenden Unterscheidung zwischen Zeugenvernehmung und informatorischer Anhörung beruhen könnte.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es die Mutter der Klägerin nicht noch einmal vernommen hat. Diese Rüge ist bereits nicht schlüssig erhoben. Zur schlüssigen Bezeichnung eines Aufklärungsmangels gehört nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, daß in der Beschwerdeschrift angegeben wird, welches Ergebnis die vermißte Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer den Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt haben würde. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit in ihr ausgeführt wird, die Mutter der Klägerin hätte "noch weitere Einzelheiten dazu mitteilen können, in welchem Umfang sie mit ihrem Ehemann einerseits und mit der Klägerin andererseits Deutsch gesprochen hat", wird bereits das mutmaßliche Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend konkret dargelegt. Soweit dies geschieht (Feier des Geburtstags anstelle der in P. üblichen Feier des Namenstags, freundschaftliche Beziehungen zu deutschen Nachbarn, ablehnende Haltung von polnischen Nachbarn und Arbeitskollegen) fehlt es hingegen an Darlegungen, daß und inwiefern diese Umstände im Hinblick darauf, daß sich die Klägerin, die bei ihrer Einreise der deutschen Sprache nicht mächtig war, sowohl im Asylantrag als auch in ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises als polnische Volkszugehörige bezeichnet hat, zu einer ihr günstigen Entscheidung hätten führen müssen.

8

Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Da das Verwaltungsgericht entsprechend seinem Beweisbeschluß die Mutter der Klägerin sowohl zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit als auch zu den für das Verlassen P. maßgebenden Gründen als Zeugin vernommen hatte, lag ihre nochmalige Vernehmung gemäß § 98 VwGO, § 398 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Nachdem dieses in der mündlichen Verhandlung die Tante der Klägerin sowie die Klägerin selbst gehört, die Aussage der Mutter der Klägerin dagegen lediglich verlesen hatte und anschließend in eine Erörterung der Sach- und Rechtslage eingetreten war, war für die anwaltlich vertretene Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Mutter der Klägerin nicht noch einmal vernehmen werde. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unvollständige Aussage der Mutter zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin unter Bezeichnung substantiierter entscheidungserheblicher Tatsachen einen Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung zu stellen. Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß auch aus der Sicht der Klägerin von ihrer Mutter keine über ihre Aussage vor dem Verwaltungsgericht hinausgehenden konkreten Bekundungen zu erwarten waren, die Aussage der Mutter somit vollständig war. Von sich aus brauchten sich dem Berufungsgericht keine Überlegungen aufzudrängen, daß die Mutter der Klägerin möglicherweise außer den von ihr beispielhaft genannten Umständen noch weitere für die Entscheidung bedeutsame Tatsachen wissen könne.

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Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe es verabsäumt, bei der persönlichen Anhörung der Klägerin einen Dolmetscher zuzuziehen, da die Klägerin nicht hinreichend Deutsch spreche. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, daß und inwiefern es durch die Nichtzuziehung eines Dolmetschers etwa zu unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellten Angaben der Klägerin gekommen sein könnte. Im übrigen hat weder die Klägerin selbst noch ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin nur unzureichend Deutsch spreche. Dadurch hat die Klägerin, sollte sie in der Tat nicht hinreichend sprachkundig gewesen sein, jedenfalls ihr Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO verloren (vgl. Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6) und kann sich nachträglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf berufen, sie sei mit ihren Deutschkenntnissen überfordert gewesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dawin