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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1989, Az.: BVerwG 1 A 36.89

Voraussetzung für den Zuzug ausländischer Ehegatten zu im Wege des Familiennachzugs eingereisten Ausländern; Kriterium des achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalts eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten; Abstellen auf einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt bei der Ausübung des Ermessens der Ausländerbehörde hinsichtlich des Familiennachzugs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 36.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1982, 773-774
  • InfAuslR 1989, 229-230
  • NVwZ 1989, 762 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1991, 32

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Zuzug ausländischer Ehegatten zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs eingereist sind, darf grundsätzlich von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

  2. 2.

    Bei der Ausübung des in diesem Zusammenhang der Ausländerbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumten Ermessens kann nicht wie bei der Anwendung gesetzlich festgelegter Wartefristen schematisch auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt in dem genannten Zeitraum abgestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die im Einverständnis mit den Beteiligten ergehende Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung i.S. dieser Vorschrift.

2

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks steht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist aufgrund einer angemessenen Abwägung der für und gegen den Aufenthalt sprechenden Gründe auszuüben. Die ehelichen Belange der Klägerin und ihres in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemannes sind dabei mit dem ihnen nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Die Versagung der Erlaubnis für den erstrebten Ehegattennachzug darf deswegen nicht im Hinblick auf diese Belange unverhältnismäßig oder unzumutbar sein (BVerwGE 70, 127 <138>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; BVerfGE 76, 1 <50>). Die Beklagte hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid davon leiten lassen, daß Ausländer der zweiten Generation, die ihren Ehegatten nachziehen lassen wollen, sich mindestens acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten müssen und diese Voraussetzung beim Ehemann der Klägerin deshalb nicht erfüllt wird, weil für diesen nicht mit Vollendung des 16. Lebensjahres am 3. September 1982, sondern erst am 6. Juli 1983 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde, er sich mithin für einen gewissen Zeitraum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

3

Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, daß der Zuzug ausländischer Ehegatten zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs eingereist sind, grundsätzlich von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehepartners abhängig gemacht werden darf. Denn es ist mit der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, die Ehegatten auf die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Heimatstaat zu verweisen, wenn sich der in Deutschland lebende Ehepartner hier noch nicht längere Zeit aufhält und ihm deswegen eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatstaates nicht besonders schwerfallen dürfte (Beschluß vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - und vom 7. August 1986 - BVerwG 1 B 109.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 66 und 78; Beschluß vom 19. April 1989 - BVerwG 1 A 109.88 -; ebenso BVerfGE 76, 1 <53>). Diesem Grundsatz liegt die Annahme zugrunde, daß ein achtjähriger Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet regelmäßig dessen weitgehende Einfügung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben wird und die Begründung eines Lebensmittelpunktes in der Bundesrepublik Deutschland nur dann angenommen werden kann, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (BVerfG a.a.O. S. 53, 55).

4

Auch die Klägerin stellt nicht den Grundsatz eines acht Jahre ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik in Frage. Sie wendet sich vielmehr dagegen, daß ihrem Ehemann die Zeit einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 16. Lebensjahres am 3. September 1982 bis zur Antragstellung am 6. Juli 1983 entgegengehalten wird, deren Verspätung möglicherweise auf einem Verschulden seiner Eltern beruht. Bei der Annahme einer durch langjährigen Aufenthalt begründeten Integration in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um eine Einschätzung künftigen Geschehens (BVerfG a.a.O. S. 53). Daraus folgt, daß bei der Ausübung des Ermessens nicht wie bei der Anwendung gesetzlich festgelegter Wartefristen schematisch auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt in dem genannten Zeitraum abgestellt werden kann. Es ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß Besonderheiten des Einzelfalls nicht nur in der Ermessensabwägung berücksichtigt werden müssen, sondern u.U. auch dazu führen können, daß die erstrebte Erlaubnis nicht versagt werden darf (BVerwGE 70, 127 <142>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; Beschluß vom 10. Mai 1988 - BVerwG 1 A 35.85 -). Eine wesentliche Besonderheit kann danach vorliegen, wenn sich der Ausländer langjährig im Bundesgebiet aufgehalten hat und trotz einer zeitweiligen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ein Maß an Eingliederung erreicht hat, das der typischerweise mit einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt zu erreichenden Eingliederung eindeutig entspricht oder diese gar übersteigt. Dabei sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug darf keine unangemessene Folge der zeitweiligen Illegalität des Aufenthalts sein. Die Frage, ob danach besondere Ermessenserwägungen geboten sind oder sogar die Erlaubnis erteilt werden muß, beurteilt sich ausschlaggebend aufgrund einer - im Lichte der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG vorzunehmenden - Würdigung und Abwägung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und vermittelt deswegen der Sache keine allgemeine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 1 A 28.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 1 A 45.88 -).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper