Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1988, Az.: BVerwG 1 A 28.88
Ausländer; Ehegattennachzug; Volljährigkeit; Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 28.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 AuslG
- § 5 Abs. 2 AuslG
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage des Ehegattennachzugs zu einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- 2.
Das Erfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahrs des bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist nicht unangemessen und daher auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Mai 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
Eine solche Bedeutung hat die Rechtssache insbesondere nicht wegen der Frage, ob dem Kläger der Familiennachzug solange verweigert werden darf, bis sein hier lebender Ehepartner das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die dafür erheblichen Rechtsfragen bedürfen, soweit sie fallübergreifende Bedeutung haben können, keiner Klärung in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Verfahren.
Die Beklagte versagt dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks mit Rücksicht auf den Beschluß der Bundesregierung vom 2. Dezember 1981 (abgedruckt in InfAuslR 1981, 306 f.), wonach "zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs zu Ausländern aus Nicht-EG-Staaten" u.a. Ehegatten von Ausländern vom Nachzug auszuschließen sind, "die als Kinder von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, wenn sie ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben". Mit der in diesem Beschluß genannten Zielrichtung einer sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs soll einer weiteren Zuwanderung von Ausländern entgegengewirkt werden. Derartige einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland werden im Rahmen der gebotenen Abwägung (BVerwGE 69, 359 <362>) nicht von vornherein durch den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verdrängt (BVerwGE, 70, 127 <133 f.>). Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ordnung stehen, vermittelt Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Recht auf Zuzug. Er verbürgt auch nicht allen Ausländern, denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt erlaubt worden ist, sowie ihren im Ausland lebenden Ehegatten das Recht, das Bundesgebiet zum gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu machen (Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 1 B 109.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 78). Es stellt danach keinen Rechtsverstoß dar, auf die Ehegatten in den Grenzen des Zumutbaren dahin einzuwirken, die eheliche Lebensgemeinschaft möglichst in ihrem Heimatstaat herzustellen (BVerwGE 70, 127 <133>).
Der vom Kläger angeführten jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101 u. 313/84 - NJW 1988, 626 ff.) zum Ehegattennachzug ist nicht zu entnehmen, daß das Erfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres des bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten unangemessen und deswegen verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zwar mit diesem Erfordernis noch nicht befaßt. Es hat aber festgestellt, daß das Verlangen nach einer weitgehenden wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung des hier lebenden Ausländers in die deutschen Lebensverhältnisse als Nachzugsvoraussetzungen vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, a.a.O. S. 629). Für eine ausreichende Integration darf dabei mehr vorausgesetzt werden als die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Fähigkeit, den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BVerfG, a.a.O. S. 630). Es darf darauf abgestellt werden, daß der Ehegatte, zu dem der Nachzug angestrebt wird, im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist, was dem Nachziehenden selbst zu rascher und sicherer Eingliederung verhelfen würde (BVerfG, a.a.O. S. 629). Regelmäßig ist dieses Ausmaß an sozialer Integration vor Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht erreicht und folglich der Nachzug des im Ausland lebenden Ehegatten zur Wahrung des dann vorangigen Schutzes von Ehe und Familie rechtlich nicht geboten. Insbesondere kann der Ausländer erst kurzfristig erwerbstätig sein und eine einigermaßen beständige Lebensgrundlage noch nicht erarbeitet haben. Dies schließt zwar bei sachgerechter Abwägung eine abweichende Beurteilung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung unzumutbarer Härten nicht aus. Solche Besonderheiten, zu denen auch körperliche Behinderungen eines Ehegatten gehören können, verleihen einer Rechtssache aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper