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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1989, Az.: BVerwG 1 A 109.88

Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache; Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 109.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4 und die Beklagte zu 1/2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Läßt sich danach nicht hinreichend abschätzen, welche Partei ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten angemessen zu verteilen.

3

Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, der Nachzug des Klägers zu 2 zu seiner seit dem 27. November 1972 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau, der Klägerin zu 1, könne jedenfalls dann nicht von ihrem achtjährigen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig gemacht werden, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes lediglich deshalb unterbrochen gewesen sei, weil für die Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nicht bereits bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 26. März 1984, sondern erst am 11. Februar 1985 beantragt worden sei.

4

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - und vom 7. August 1986 - BVerwG 1 B 109.86 - <Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 66, 78>) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 <53 f>), daß der Zuzug ausländischer Ehegatten zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, grundsätzlich von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden darf. Denn es ist mit der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, die Ehegatten auf die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Heimatstaat zu verweisen, wenn sich der in der Bundesrepublik lebende Ehepartner hier noch nicht längere Zeit aufhält und ihm deswegen eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatstaates nicht besonders schwer fallen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt betont, daß die für den Familiennachzug geltenden Ermessensrichtlinien nicht schematisch angewendet werden dürfen, vielmehr Besonderheiten des Einzelfalls in der Ermessensabwägung berücksichtigt werden müssen und es unter Umständen gebieten können, dem zuzugswilligen Ehegatten schon vor Ablauf der erwähnten Frist einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten (Beschlüsse vom 31. Januar 1985 - BVerwG 1 A 74.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 65, vom 20. Juli 1988 - BVerwG 1 A 45.88 -). So kann es auch dann liegen, wenn wie hier ein ausländischer Ehepartner sich zwar erlaubt im Bundesgebiet aufhält und seine Anwesenheit auch seit mehr als acht Jahren nicht unterbrochen ist, sein Aufenthalt aber innerhalb der letzten acht Jahre vor der Entscheidung über den Ehegattenzuzug für eine gewisse Zeit nicht, wie von den Behörden vorausgesetzt wird, erlaubt war, weil ihm z.B. zeitweilig die erforderliche Aufenthaltserlaubnis fehlte (Beschluß vom 15. August 1986 - BVerwG 1 A 42.86 - InfAuslR 1987, 111). Ohne eine eingehende Würdigung und Abwägung ist aber nicht abzusehen, wie der Rechtsstreit im vorliegenden Fall ausgegangen wäre. Dies rechtfertigt es, die Kläger und die Beklagte zu gleichen Teilen mit den Kosten zu belasten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper