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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1986, Az.: BVerwG 1 A 42.86

Zuzug ausländischer Ehegatten zu selbst im Wege des Familiennachzugs eingereisten Ausländern; Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Heimatstaat; Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs des Ehegatten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 42.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

1

Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

2

Eine solche Bedeutung liegt insbesondere nicht wegen der in der Klageschrift aufgeworfenen Rechtsfrage vor. Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Zuzug ausländischer Ehegatten zu Ausländern, die selbst im Wege des Familiennachzugs eingereist sind, grundsätzlich von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehepartners abhängig gemacht werden darf. Zur Begrüdnung hat er ausgeführt, daß es mit der Ermessensermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Ehegatten auf die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Heimatstaat zu verweisen, wenn sich der in Deutschland lebende Ehepartner hier noch nicht längere Zeit aufhält und ihm deswegen eine Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse seines Heimatstaates nicht besonders schwerfallen kann (vgl. z.B. Beschluß vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - NVwZ 1985, 497). Dagegen hat sich der Senat noch nicht mit der in der Klageschrift aufgeworfenen Frage befaßt, ob diese Rechtsfolge auch dann zu bejahen ist, wenn der ausländische Ehepartner - wie die nach der Klagebegründung seit etwa fünfzehn Jahren hier lebende Ehefrau des Klägers - sich zwar erlaubt im Bundesgebiet aufhält und seine Anwesenheit auch seit mehr als acht Jahren nicht unterbrochen ist, sein Aufenthalt aber innerhalb der letzten acht Jahre vor der Entscheidung über den Ehegattenzuzug für eine gewisse Zeit unerlaubt war, etwa weil die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig beantragt oder der nur befristet gültige Paß des Ausländers nicht rechtzeitig verlängert wurde (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Darauf weist der Kläger mit Recht hin. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß die oben genannten Erwägungen, die es in der Regel rechtfertigen, den Ehegattenzuzug von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt abhängig zu machen, auf derartige Sachverhalte nicht ohne weiteres zutreffen. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Problematik einer Rechtssache allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte. In vorliegender Sache ist dies jedenfalls nicht der Fall, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich auf diese Problematik ankommen wird.

3

Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zuständige Auslandsvertretung der Beklagten bedarf gemäß § 5 Abs. 5 DVAuslG der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn sie einem entsprechenden Antrag stattgeben will. Hier hat die Ausländerbehörde die Zustimmung versagt, so daß die Auslandsvertretung verpflichtet war, den Antrag des Klägers abzulehnen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt unter diesen Umständen davon ab, ob die Ausländerbehörde in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, die Zustimmung zu erteilen (BVerwGE 70, 127 <129 f.>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]).

4

Wie der vom Kläger vorgelegte Ablehnungsbescheid der Beklagten ergibt, hat die Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung - in Übereinstimmung mit der für sie geltenden Verwaltungsvorschrift (Nrn. 2.6.2.2 AuslErl. vom 1. August 1984, GABl. S. 726) - auch deswegen versagt, weil die Ehefrau des Klägers keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Wie das Bundesverfassungsgericht (Vorprüfungsausschuß) entschieden hat, stellt es in der Regel keine dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG widersprechende Ermessensausübung dar, wenn in solchen Fällen der Zuzug (noch) nicht gestattet wird (Beschluß vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166). Zu einer abweichenden Beurteilung besteht kein Anlaß. Insbesondere widerspricht es nicht dem Zweck des der Ausländerbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffneten Ermessens, für einen Zuzug zu Ausländern der sogenannten zweiten Generation vorauszusetzen, daß der weitere Aufenthalt des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehepartners hinreichend rechtlich abgesichert ist. Zu einer Abweichung von einer solchen grundsätzlich rechtsfehlerfreien Verwaltungspraxis ist die Ausländerbehörde nur verpflichtet, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles anderenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verletzt wäre (vgl. auch Beschluß vom 31. Juli 1986 - BVerwG 1 A 43.86 -).

5

Die Auslandsvertretung der Beklagten hat sich nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ferner darauf berufen, daß die Ehefrau des Klägers den Lebensunterhalt der Familie nicht sichern könne. Auch dabei handelt es sich, was keiner weiteren Darlegung bedarf, um einen in aller Regel dem Zweck der Ermessensermächtigung entsprechenden und mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Grund, den Zuzug zu dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten abzulehnen (vgl. auch Nrn. 2.6.2.2 und Nrn. 2.6.3.2 AuslErl.). Nach der Klagebegründung beträgt das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers 1.300,00 DM und liegt damit - bezogen auf einen davon zu unterhaltenden 3-Personenhaushalt - nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unterhalb der Pfändungsgrenze. Demnach bestehen gewichtige Anhaltspunkte, daß die Ehefrau des Klägers, der im Falle seines Zuzugs eine Arbeitserlaubnis vorerst nicht erhalten würde (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AEVO), kaum in der Lage wäre, für die Familie auch nur das Existenzminimum sicherzustellen.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach