Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 1 WB 64/88
Versetzung eines Soldaten auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters ; Entscheidung des militärischen Vorgesetzten über die Verwendung des Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen; Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ; Notwendigkeit der Besetzung eines freien oder frei werdenden Dienstpostens ; Diskriminierung bei dienstgradgerechter Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe ; Zusicherung einer bestimmten örtlichen Verwendung; Anhaltspunkte für eine "unfaire" Verwendungsplanung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 64/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Theiler, Oberstleutnant Galle als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Bis zum 31. März 1988 wurde er als S-3-Stabsoffizier und Stellvertretender Kommandeur des Instandsetzungsbataillons ... in U. verwendet. In den letzten drei planmäßigen Beurteilungen wurde der Antragsteller 1983 mit "3 B", 1985 mit "3 B" und 1987 mit "2 B" beurteilt und für eine Verwendung als Bataillonskommandeur vorgeschlagen.
Am 6. Mai 1987 fand im Bundesministerium der Verteidigung - P III 8 - ein Personalgespräch statt, bei welchem dem Antragsteller eröffnet wurde, daß "aus heutiger Sicht eine Verwendung als Bataillonskommandeur unwahrscheinlich sei". Mit Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 8 - vom 25. November 1987 wurde der Antragsteller zum 1. April 1988 als Dezernatsleiter in das Materialamt des Heeres (MatAH) versetzt. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 29. Dezember 1987 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 5. Januar 1988, beim Disziplinarvorgesetzten am 6. Januar 1988 eingegangen, hat der Antragsteller hiergegen "Beschwerde" eingelegt, die der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. April 1988 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Auf Grund seiner Leistungen und Eignungen hätte er für die Verwendung als Bataillonskommandeur vorgesehen werden müssen. Während seine Vorgesetzten seine Bemühungen mit den Prädikaten "als Kommandeur geeignet" und "besonders geeignet" honoriert und ihn zu unvermindert hohem Einsatz motiviert hätten, habe sich die Personalabteilung bei der Auswahl der Bataillonskommandeure offenbar auf das dazu untauglich gewordene Mittel der Beurteilung zurückgezogen und aus einem immer größer werdenden Topf von Kandidaten die letztlich arithmetisch Besten ausgewählt. In allen Beurteilungen und Verwendungsgesprächen bis zum Personalgespräch vom 6. Mai 1987 habe seine Verwendung als Bataillonskommandeur als sicher gegolten, falls sein Leistungsstand gleichbleibe oder sogar noch ansteige. Sein früherer Personalreferent, Oberstleutnant Stief, habe seine Bedenken, ob nicht besser beurteilte Kameraden ihm als Kommandeur vorgezogen werden könnten, mit der Feststellung zerstreut, das Beurteilungssystem allein reiche nicht mehr zur Auswahl des Führungsnachwuchses aus. Deshalb würden künftig Kommandeure frühzeitig ausgewählt und bei unverminderter Eignung auch eingesetzt.
Der BMVg habe zumindest gegen §§ 12 und 10 SG verstoßen, indem er ihn auf einen im Stellenplan mit A 11 ausgewiesenen Dienstposten versetzt habe, obwohl er sich auf einem A-13/A - 14 - Dienstposten ausgezeichnet bewährt habe. Damit sei seine Laufbahn trotz Bewährung beendet. Dies sei keine faire Verwendungsplanung. Außerdem sei er auf einem Dienstposten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Kfz/Pz-Technik" versetzt worden, obwohl er fachlich in die Verwendungsreihe "Wa/Elo" eingereiht sei. Im Personalgespräch vom 6. Mai 1987 sei ihm zudem Mu. oder M. in Aussicht gestellt worden. Gleichwohl sei er nunmehr aber nach B. versetzt worden.
Aus seiner Sicht seien dies klare Unterlassungen/Maßnahmen, die seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtfertigten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Für die Versetzung des Antragstellers zum MatAH auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil dieser Dienstposten, für den der Antragsteller geeignet sei, zum 1. April 1988 frei geworden und nachzubesetzen gewesen sei. Zwar habe sich der Antragsteller grundsätzlich auch für eine Verwendung als Bataillonskommandeur qualifiziert, jedoch übersteige im Bereich der Instandsetzungstruppe die Anzahl der geeigneten Offiziere den Bedarf. Eine sachgerechte Auswahl habe deshalb anhand des gesamten Beurteilungsbildes erfolgen müssen. Bei im wesentlichen gleichqualifizierten Bewerbern müßten neben der Bewertung der gesamten Eignung und Gesamtleistung auch solche Einzelkriterien in dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden, die für eine Führungsverwendung besonders bedeutsam seien. Hier seien vor allem die Merkmale "Eignung zur Menschenführung", "Fürsorge für Untergebene", "Verantwortungsbewußtsein" f "Zuverlässigkeit" und "Zusammenarbeit" zu nennen. Sowohl 1987 als auch 1988 sei bei der Auswahl für Bataillonskommandeur-Verwendungen Offizieren der Vorzug gegeben worden, die entweder in den zusammenfassenden Beurteilungen von Eignung und Leistung oder - bei ansonsten gleichem Niveau in entscheidenden Einzelmerkmalen der planmäßigen Beurteilungen besser beurteilt gewesen seien als der Antragsteller. So sei der Antragsteller bei der Auswahl 1987 (nach der Beurteilung 1985) insbesondere in den Bereichen "Fürsorge für, Untergebene", "Menschenführung" und "Zusammenarbeit" im Vergleich zu den Mitbewerbern stark abgefallen. Auch bei der Auswahl für 1988 (nach der Beurteilung von 1987) habe der Antragsteller trotz deutlicher Leistungssteigerungen bei den genannten Merkmalen noch immer hinter den Mitbewerbern gelegen. Eine "unfaire" Verwendungsplanung liege nicht vor. Dem Antragsteller sei bereits am 6. Mai 1987 anläßlich eines beim BMVg - P III 8 - geführten Personalgesprächs eröffnet worden, daß eine Realisierung seines Wunsches, als Bataillonskommandeur verwendet zu werden, unwahrscheinlich sei.
Die Versetzung auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters beim MatAH sei nicht geeignet, den Antragsteller zu diskriminieren. Entgegen seiner Auffassung sei der Dienstposten nicht mit A 11 bewertet. Zwar sei er in der Versetzungsverfügung mit "A 11" bezeichnet worden, doch handle es sich bei der im Feld "Stelle lt. Stellenplan/ODSP" ausgedruckten Dotierung eines Dienstpostens um eine haushaltsrechtliche Angabe, die keine Aussage über künftige Förderungsmöglichkeiten auf diesem Dienstposten beinhalte. Maßgebend sowohl für die Bewertung als auch für eine mögliche Beförderung sei die Dotierung in der STAN; in dieser sei die Stelle mit A 13/A 14 aufgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sein Vorbringen ist jedoch sachdienlich dahin auszulegen, daß er die Aufhebung der Versetzungsverfügung des BMVg - P III 8 - vom 25. November 1987 mit dem Ziel begehrt, seinen Vorstellungen entsprechend verwendet zu werden. Dies ergibt sich bereits aus seinem Schreiben vom 5. Januar 1988, in dem er ausdrücklich erklärt, er fühle sich durch die Versetzungsverfügung "beschwert". Auch sein Schreiben vom 13. Juli 1988 kann nicht anders verstanden werden. Mit den dort angeführten Beschwerdepunkten will der Antragsteller ersichtlich nur begründen, warum nach seiner Meinung die angefochtene Versetzungsverfügung rechtswidrig sein soll. Eine Verpflichtung des BMVg, ihn als Bataillonskommandeur zu verwenden, begehrt der Antragsteller ausdrücklich nicht.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1988 als Dezernatsleiter in das MatAH ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Oberschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (S 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Dezernatsleiters beim MatAH im B. ist gegeben, da dieser Dienstposten frei geworden ist und nachbesetzt werden mußte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Notwendigkeit, einen freien oder frei werdenden Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215; 76, 255 [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Buchstabe 5 a). Mit dem Einwand, er sei auf einen Dienstposten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe "Kfz/Pz-Technik" versetzt worden, obwohl er fachlich in der Verwendungsreihe "Wa/Elo" eingereiht sei, will der Antragsteller ersichtlich geltend machen, seine Auswahl für diesen Dienstposten habe nicht den dienstlichen Erfordernissen entsprochen, jedoch nicht, daß er für den Dienstposten nicht geeignet sei. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung verneint werden muß. Die Auswahl eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten wird diesem gegenüber als Ermessensentscheidung getroffen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Soweit der Antragsteller dabei nicht in persönlichen Rechten betroffen ist, kann er mit einem entsprechenden Vorbringen nicht gehört werden. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Personalentscheidung sei unzweckmäßig gewesen. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 43, 179).
Die angefochtene Versetzung des Antragstellers erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Der Antragteller ist, was er auch selbst nicht in Abrede stellt, für den Dienstposten des Dezernatsleiters beim MatAH geeignet. Es sind weder irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich noch hat sich der Antragsteller dahin geäußert, daß er auf Grund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges nicht den sich für den neuen Dienstposten stellenden Anforderungen genügen könnte.
Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller auf einem Dienstposten verwendet werden soll, für den nach dem derzeit gültigen Stellenplan lediglich eine Planstelle für einen Hauptmann (A 11) zur Verfügung steht. In der STAN ist der Dienstposten, wie vom BMVg unwidersprochen vorgetragen wird, mit A 13/A 14 ausgebracht. Daraus ist zu entnehmen, daß der Dienstposten - wenn auch nicht planstellenmäßig, so doch seiner Funktion nach - vom BMVg als ein Dienstposten bewertet wird, der für den nach A 13 besoldeten Antragsteller eine Förderung ermöglicht. Daß für den Dienstposten haushaltsmäßig nur eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 vorgesehen ist, muß der Antragsteller hinnehmen. Finanzielle Nachteile entstehen ihm dadurch nicht; denn abweichend vom Stellenplan wird er - wie bisher - aus einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 besoldet (vgl. BVerwGE 53, 115, 118 [BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74]; BVerwG Beschluß vom 24. Juli 1980 - 1 WB 190/79). Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß alle in der STAN gleich ausgebrachten Stellen gleichwertig sind. In einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe kann daher in keinem Fall eine Diskriminierung des Antragstellers liegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. August 1981 - 1 WB 118/80 - und vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81).
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm in dem Personalgespräch vom 6. Mai 1987 eine bestimmte örtliche Verwendung verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Eine solche "verbindliche Inaussichtstellung" läge nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine Zusicherung im Rechtssinn handelte. Eine derartige Zusicherung läge jedoch nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen von einem dazu zuständigen Vorgesetzten abgegeben wird (BVerwGE 63, 110, 113) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78]. In dem Hinweis, eine Versetzung scheine "nach derzeitigem Sachstand zur KTS 2 ATV Stab wahrscheinlicher zu sein", kann keine dem Antragsteller gegebenüber verbindliche Verpflichtungserklärung gesehen werden. Mit einer solchen Erklärung wird lediglich auf eine mögliche Verwendung hingewiesen und keinesfalls eine Zusage im rechtlichen Sinn mit uneingeschränktem Bindungswillen abgegeben (vgl. BVerwGE 53, 23, 27).
Die Versetzung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller entgegen seinen Vorstellungen nicht als Bataillonskommandeur verwendet wurde. Der BMVg hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß die Zahl der für die Verwendung als Bataillonskommandeure im Bereich der Instandsetzungstruppe in Betracht kommenden geeigneten Offiziere den Bedarf übersteige, so daß eine Auswahl erfolgen mußte. Dem Vortrag des BMVg, daß sowohl bei der 1987 wie auch 1988 erfolgten Auswahl Offizieren der Vorzug gegeben worden sei, die entweder in den zusammenfassenden Beurteilungen von Eignung und Leistung oder - bei ansonstem gleichen Niveau - in entscheidenden Einzelmerkmalen der planmäßigen Beurteilung besser beurteilt waren als der Antragsteller, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet lediglich ein, auf Grund seiner Beurteilungen und insbesondere der Verwendungsvorschläge habe er bis zum Personalgespräch vom 6. Mai 1987 davon ausgehen dürfen, als Bataillons kommandeur verwendet zu werden, wenn er seinen Leistungsstand halten oder sogar noch verbessern könne. Dies ist unstreitig und mag bei dem Antragsteller eine Erwartungshaltung bewirkt haben, die jedoch nichts daran ändern kann, daß der BMVg bei einem Überhang an Bewerbern für bestimmte Dienstposten eine Auswahlentscheidung treffen muß und sich dabei an die üblichen Leistungskriterien, insbesondere die planmäßigen Beurteilungen, halten kann und muß. Damit sind auch keine Anhaltspunkte für eine "unfaire" Verwendungsplanung durch den BMVg zu Lasten des Antragstellers erkennbar.
Die Verwendungsvorschlage der militärischen Vorgesetzten können den Ermessensspielraum des für Verwendungsentscheidungen zuständigen Vorgesetzten nicht einengen (BVerwGE 53, 23; 53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Dr. Theiler
Galle