Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: BVerwG 1 WB 112/88
Anspruch eines Berufssoldaten auf Aufhebung einer Stellungnahme durch einen nächsthöheren Vorgesetzten i.R.e. Beurteilung; Berücksichtigung der Verhaltensbewertung eines Soldaten i.R. seiner Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 112/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 145b ZDv 20/6 a.F.
- Nr. 150 ZDv 20/6 a.F.
- Nr. 405c ZDv 20/6
Fundstelle
- DokBer B 1989, 131-134
Amtlicher Leitsatz
Ein Verhalten eines Soldaten ist nicht schon deshalb der Bewertung im Rahmen einer Beurteilung entzogen, weil es Gegenstand einer unanfechtbaren Disziplinarmaßnahme war.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Portius,
Major Volk als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 1. Oktober 1978 befördert. Seit dem 26. April 1985 wird er im Luftwaffenamt (LwA) als Rüstungsstabsoffizier (RüstStOffz) in der Abteilung General für Luftwaffenangelegenheiten der Rüstung (GenLwRüst) eingesetzt. Die planmäßige Beurteilung zum 30. September 1985 schloß mit der zusammenfassenden Wertung "3 B" ab.
In der Zeit vom 20. März bis 4. April 1987 hatte der Antragsteller als Leiter einer deutschen Delegation eine Dienstreise zur Firma Texas Instruments nach L. und C. ... (USA) durchzuführen. Aus gesundheitlichen Gründen kehrte er am 27. März 1987 zurück. Der Chef des Stabes (ChdSt) LwA verhängte als nächster Disziplinarvorgesetzter am 8. Mai 1987, unanfechtbar seit dem 23. Mai 1987, gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 500 DM, deren Vollstreckung er auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung aussetzte. Der Tatvorwurf lautet:
"Er" (der Antragsteller) "hat sich in der Zeit vom 20. März bis 22. März 1987, 02.00 Uhr, durch Alkoholgenuß in Verbindung mit der Einnahme von Schlaftabletten zumindest fahrlässig in einen Zustand versetzt, der es ihm nicht mehr erlaubte, seine dienstlichen Aufgaben als Leiter der Delegation HIGH SPEED ANTI RADIATION MISSILE (HARM) bei Besprechungen mit der Firma Texas Instruments (TI) in L. (USA) - Beginn 23. März 1987 - wahrzunehmen."
An 27. August 1987 erstellte und eröffnete der Gruppenleiter II/GenLwRüst dem Antragsteller die planmäßige Beurteilung zum 30. September 1987, die mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" abschloß.
Der ChdSt LwA eröffnete dem Antragsteller am 23. November 1987 seine Stellungnahme vom 19. November 1987 zu der Beurteilung. Sie lautet:
"Major N. hat im Beurteilungszeitraum Verhaltensweisen gezeigt, die Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein und seiner Zuverlässigkeit haben aufkommen lassen. Zur Zeit kann ich deshalb für die Gesamteignung nur den Eignungswert 'C' vergeben."
Außerdem setzte er in der Beurteilung die Bewertungen der Einzelmerkmale "Verantwortungsbewußtsein" von "3" auf "4", "Auftreten" von "2" auf "5", "Zuverlässigkeit" von "2" auf "3" und die "Gesamteignung" von "B" auf "C" herab. Den Maßstab des Beurteilenden bewertete er mit "A". Der Antragsteller ist zu der Stellungnahme und den Abweichungen zuvor am 10. November 1987 gehört worden.
Der Antragsteller legte bereits am 19. November 1987 "gegen die Eintragung abweichender Einzelmerkmale und insbesondere gegen den abweichenden Eignungswert" Beschwerde ein und erklärte am 25. November 1987, daß sich die Beschwerde und ihre Ergänzung vom 24. November 1987 gegen die ihm am 23. November 1987 eröffnete abweichende Stellungnahme sowie gegen dieÄnderungen der Einzelmerkmale richte. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, mit der Herabsetzung des Eignungswertes für den Vorgang, der zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme geführt habe, zum zweiten Mal bestraft worden zu sein, da hierdurch seine Beförderung um 18 Monate hinausgeschoben werde. Der ChdSt LwA habe zudem bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme die Angelegenheit für erledigt erklärt. Da die Disziplinarmaßnahme zur Bewährung ausgesetzt worden sei, könne sie keinen negativen Einfluß auf seine Beurteilung haben, zumal er sich seither untadelig verhalten habe. Sein Gruppenleiter hätte ihn ohne die Disziplinarmaßnahme mit "2 A" beurteilen wollen. Der ChdSt LwA habe ihm eine sich abzeichnende Verschlechterung des Leistungs-/Eignungswertes nicht frühzeitig angekündigt; er habe auch keinen Einblick in seine tägliche Arbeit und deren Ergebnisse, so daß er nicht über umfassende Erkenntnisse als Beurteilungsgrundlage verfüge.
Der Amtschef LwA wies die Beschwerde mit Bescheid vom 18. Februar 1988 zurück. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die abweichenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen und in der Gesamteignung richte, und unbegründet, soweit dem ChdSt LwA die Nichtbeachtung von Formvorschriften vorgeworfen werde. Der ChdSt LwA habe den der Disziplinarbuße zugrundeliegenden Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen in seiner abweichenden Stellungnahme berücksichtigt, ein Verstoß gegen die Nr. 145 (b) ZDv 20/6 a.F. liege nicht vor. Die Äußerung bei der Verhängung der Disziplinarbuße, damit sei die Angelegenheit erledigt, habe sich ausschließlich auf das Disziplinarverfahren bezogen. Auch die Aussetzung der Disziplinarbuße zur Bewährung lasse nicht den Schluß zu, daß der Sachverhalt nicht mehr Gegenstand einer Beurteilung sein dürfe. Bei der Ahndung eines Dienstvergehens bedürfe es nicht eines besonderen Hinweises auf die Auswirkungen auf die Eignungs- oder Leistungsbewertung, da der Soldat sich der betreffenden Mängel oder Schwächen bewußt sei.
Mit Schreiben vom 1. März 1988 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) mit Bescheid vom 27. April 1988 als unbegründet zurückwies.
Gegen diese ihm am 9. Mai 1988 ausgehändigte Entscheidung begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 1988, beim InspL eingegangen am 20. Mai 1988, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspL hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Stellungnahme des ChdSt LwA zu seiner, des Antragstellers, Beurteilung beruhe insbesondere auf Verstößen gegen die Nrn. 145 (b), 150 und 153 (a) ZDv 20/6 a.F. Der disziplinare Vorgang habe kein solches Gewicht, daß er bei der Beurteilung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes und zur Abgrenzung von anderen zu Beurteilenden habe berücksichtigt werden dürfen. Der ChdSt LwA setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Erklärungen und verstoße damit gegen verbindliche Führungsprinzipien. Wenn der ChdSt LwA bei der Verhängung der Disziplinarbuße angesichts des für ihn, den Antragsteller, nicht charakteristischen Verhaltens, die Angelegenheit für erledigt erklärt habe, könne dies bei unbefangener Betrachtungsweise nur bedeuten, daß der Vorgang im übrigen keine Folgerungen oder Machwirkungen haben werde. Daß der Vorgang auch als wenig gravierend angesehen worden sei, zeige seine weitere Verwendung in seinem Arbeitsgebiet und als Delegationsleiter gegenüber den amerikanischen Partnern. Wenn der ChdSt LwA als Begründung für eine abweichende Stellungnahme auch die Wirkung seines damaligen Verhaltens auf Dritte angebe, verwechsele er "Außenwirkungen mit Charaktermerkmalen". Er habe sich seit dem Vorfall untadelig benommen, so daß es eines Hinweises auf eine mögliche Verschlechterung der Beurteilung bedurft hätte, denn mit einem Widerspruch zu den früheren Aussagen seines Vorgesetzten habe er nicht rechnen müssen. Ein Abweichen von der Sollvorschrift der Nr. 150 ZDv 20/6 a.F. sei zudem ungewöhnlich, zumal sein Gruppen- und Abteilungsleiter in Kenntnis aller Umstände die zusammenfassende Beurteilung mit "2 B" als voll gerechtfertigt ansähen. Der ChdSt LwA habe die Herabstufung des Eignungswertes auch nicht mit Überzeugung oder mit Tatsachen begründet, sondern nur spekulativ von Zweifeln gesprochen; das zeige, daß er sich nicht auf ein eigenes Urteil gestützt habe. Weder aus eigenen Beobachtungen noch aus Beiträgen Dritter habe der ChdSt LwA ein die Beurteilung so stark korrigierendes Bild von ihm, dem Antragsteller, gewinnen können. Die Stellungnahme sei demnach willkürlich. Um künftig "derart willkürliche Eingriffe von Inkompetenten zu verhindern", sei durch Anordnung des Amtschefs LwA vom 15. Dezember 1987 die Zuständigkeit zur Stellungnahme zu Beurteilungen der Offiziere des Stabes LwA, die von den Gruppenleitern erstellt worden seien, auf den Stellvertreter des Abteilungsleiters übertragen worden.
Er beantragt,
die abweichende Stellungnahme des ChdSt LwA vom 19. November 1987 aufzuheben.
Der InspL beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für nicht begründet, da die Stellungnahme des ChdSt LwA vom 19. November 1987 zu der Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden sei. Der ChdSt LwA sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den der Disziplinarmaßnahme vom 8. Mai 1987 zugrundeliegenden Sachverhalt in der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe ein Verhalten gezeigt, das auch unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe auf einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein schließen lasse. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen psychischen Belastung seien negative Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers unumgänglich. Dies stehe nicht im Widerspruch zu der verhältnismäßig milden Disziplinarmaßnahme, da gemäß § 34 Abs. 2 WDO in der Regel mit einer milderen Disziplinarmaßnahme zu beginnen sei. Daß eine Disziplinarbuße nicht mit einer Beförderungssperre verbunden sei, schließe nicht aus, daß der zugrundeliegende Sachverhalt die Beurteilung beeinflussen und damit die Laufbahnerwartungen des Soldaten mindern könne. Eines besonderen Hinweises nach Nr. 150 ZDv 20/6 a.F. auf eine mögliche Verschlechterung der Beurteilung habe es nicht bedurft. Der ChdSt LwA habe davon ausgehen können, daß der Antragsteller in der Lage sein werde, zwischen der Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme zur Bewährung und der Berücksichtigung eines belastenden Sachverhalts in der Beurteilung unterscheiden zu können. Der Hinweis, daß mit der Disziplinarmaßnahme die Angelegenheit abgeschlossen sei, habe sich nur darauf beziehen können, daß der Antragsteller nicht, wie ursprünglich in Erwägung gezogen, von seinem Dienstposten abgelöst worden sei. Im übrigen habe der ChdSt LwA seine für die Stellungnahme erforderlichen Erkenntnisse ordnungsgemäß gewonnen; sie stützten sich im wesentlichen auf die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspL - Fü L/RB 7/88 - und die Stammakten des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.
Gegen Beurteilungen findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361[BVerwG 11.01.1978 - 1 WB 17/77]; 63, 3) eine Beurteilung ebenso wie die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstießen gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 19. November 1987 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 27. August 1987 ist nicht rechtswidrig.
Nach den in der ZDv 20/6 bis zum 30. September 1987 geltenden und hier auch für die spätere Stellungnahme maßgeblichen Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen, sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten derselben Dienstgradgruppe in derselben Laufbahn.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch höhere Vorgesetzte, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum, anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 ZDv 20/6 a.F.) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese auf Grund derselben Kriterien erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst (BVerwGE 63, 3[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]).
Der ChdSt LwA hat bei Abgabe seiner angefochtenen Stellungnahme nicht gegen Beurteilungsbestimmungen verstoßen, insbesondere ist er nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, den er nicht hätte berücksichtigen dürfen.
a)
Nach Nr. 145 (b) ZDv 20/6 a.F. darf zwar in einer Beurteilung die Tatsache, daß gegen den Soldaten eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, nicht erwähnt werden; dagegen ist jedoch der Sachverhalt, der der unanfechtbaren Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt, dann in der Beurteilung zu berücksichtigen, soweit die vollständige Darstellung der Persönlichkeit dies erfordert, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob und in welchem Umfang sich der Sachverhalt auf die Bewertung der Eignung und Leistung auswirkt. Diese Bestimmung, der inhaltlich die Nr. 405 (c) und (d) der seit dem 1. Oktober 1987 geltenden Fassung der ZDv 20/6 entspricht, ist rechtlich unbedenklich. Denn die Funktion der Beurteilung als bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten wäre in Frage gestellt, wenn ein Verhalten eines Soldaten schon deshalb der Bewertung im Rahmen einer Beurteilung entzogen wäre, weil es Gegenstand einer unanfechtbaren Disziplinarmaßnahme ist. Es wäre dem Beurteilenden verwehrt, entscheidende Erfahrungen und Erkenntnisse, die er während des Beurteilungszeitraumes gesammelt hat, der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BVerwGE 63, 3, 6[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]).
Es ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seiner nicht nachvollziehbaren Wertung und Einschätzung des zu Beurteilenden, ob er zur vollständigen Darstellung dessen Persönlichkeit die Berücksichtigung eines bestimmten, einer Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden - selbst "einmaligen persönlichkeitsfremden" - Verhaltens für erforderlich hält und in welchem Umfang sich dieses Verhalten auf die Bewertung der Eignung und Leistung in Einzelmerkmalen oder in der zusammenfassenden Beurteilung auswirkt. Insofern kann eine Überprüfung nur dahin stattfinden, ob der mit der unanfechtbaren Disziplinarmaßnahme feststehende Sachverhalt seiner Eigenart nach überhaupt geeignet ist, zu beurteilende Persönlichkeits- oder Eignungs- und Leistungsmerkmale zu beeinflussen oder ob die Einschätzung auf sachfremden Erwägungen beruht; imübrigen ist dieser Kern der Beurteilung jedoch der richterlichen Nachprüfung gesetzlich entzogen (§ 1 Abs. 3 WBO).
Wenn im vorliegenden Fall der ChdSt LwA in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung des Antragstellers dessen disziplinar gewürdigtes Verhalten Ende März 1987 als Leiter der Delegation HARM in L. (USA) bei seiner Beurteilung der gebundenen Persönlichkeitsmerkmale "Verantwortungsbewußtsein" und "Auftreten", des Eignungs- und Leistungsmerkmals "Zuverlässigkeit" sowie in der "Bewertung der Gesamteignung des Beurteilten" berücksichtigt hat, läßt dies keinen Schluß auf eine Verkennung der Beurteilungskriterien zu oder darauf, daß sachfremde Erwägungen die Beurteilung beeinflußt hätten. Es ist auch nicht erkennbar, daß der nächsthöhere Vorgesetzte in der freien Beschreibung seiner Stellungnahme, der Antragsteller habe "... Verhaltensweisen gezeigt, die Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein und seiner Zuverlässigkeit haben aufkommen lassen" und er (ChdSt LwA) habe "deshalb für die Gesamteignung nur den Eignungswert 'C' vergeben" können, kein eigenes, hinreichend auf eigenen Erkenntnissen beruhendes Urteil abgegeben, sondern lediglich "willkürlich" "Vermutungen ins Spiel" gebracht hat. Mit seiner Formulierung hat der ChdSt LwA, der als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers nach Abschluß der disziplinaren Untersuchungen - in deren Verlauf er selbst den Antragsteller vernommen hatte - von dem gesamten Vorgang Kenntnis gehabt und das Verhalten des Antragstellers disziplinar gewürdigt hat, unter Bezugnahme auf das in der Disziplinarmaßnahme gewürdigte Verhalten eindeutig und aus sich heraus verständlich zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich des Antragstellers nicht mehr von einem uneingeschränkten Verantwortungsbewußtsein und einer uneingeschränkten Zuverlässigkeit überzeugt zu sein. Daß solche "Zweifel" die Bewertung der Gesamteignung beeinflussen können, liegt auf der Hand, und sie widersprechen nicht den Bewertungskriterien für die Förderungswürdigkeit der Soldaten (Nr. 149 (a) und (b) ZDv 20/6 a.F.). Soweit in dieser Aussage nicht nur Wertungen, sondern auch Tatsachenbehauptungen liegen, ist der Antragsteller zuvor gehört worden (Nr. 154 ZDv 20/6 a.F.).
Aus dem Umstand, daß der Antragsteller von seinen fachlichen Vorgesetzten in Kenntnis des der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalts besser beurteilt wird, kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beurteilungen ihrer Natur nach subjektive Wertungen der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten durch die zuständigen Vorgesetzten, so daß unterschiedliche Maßstäbe nicht ausgeschlossen werden können. Das muß solange hingenommen werden, als es kein Beurteilungssystem gibt, das solche unterschiedlichen Wertungen von vornherein ausschließt (BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85). Es bedarf daher keiner Anhörung des Abteilungsleiters GenLwRüst entsprechend der Beweisanregung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. Mai 1988 zu dessen Einschätzung des Eignungsbildes des Antragstellers.
b)
Der ChdSt LwA war nicht gehindert, in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung des Antragstellers den der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, weil er bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Angelegenheit für erledigt erklärt hat.
Mit der Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung soll dem Soldaten Gelegenheit gegeben werden, durch tadelfreies Verhalten während dieses Zeitraums den Erlaß der Vollstreckung zu erreichen. Sie verbindet sich auch mit der Erwartung eines günstigen erzieherischen Erfolges unter dem Eindruck der verhängten Disziplinarmaßnahme über die Bewährungsfrist hinaus. Daher sind auch das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit, die Schwere der Schuld und die Umstände des Dienstvergehens für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme zur Bewährung nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Soldaten zulassen (vgl. Dau, WDO§ 45 RdNr. 10). Die Zulässigkeit der Berücksichtigung des Sachverhalts und des in ihm liegenden Verhaltens des Gemaßregelten in der folgenden Beurteilung zur vollständigen Darstellung dessen Persönlichkeit bleibt durch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung unberührt.
Der ChdSt LwA hat sich mit seiner den Sachverhalt der Disziplinarmaßnahme berücksichtigenden Stellungnahme auch nicht in Widerspruch zu seiner Erklärung bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gesetzt, wonach die "Angelegenheit erledigt" sei. Eine solche Erklärung eines mit der Aufklärung und Würdigung eines Dienstvergehens befaßten Disziplinarvorgesetzten kann von der. Betroffenen unbefangen und verständig nur auf den Disziplinarvorgang als solchen bezogen werden. Daß der ChdSt LwA seiner Bemerkung erkennbar eine weitergehende, insbesondere auf die künftige Beurteilung des Antragstellers bezogene Bedeutung gegeben hat oder geben wollte, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Er ist auch dementsprechend einer Berücksichtigung des der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalts in der Beurteilung durch den Gruppenleiter II nicht entgegengetreten, der ihn nach seinem (des Antragstellers) Vortrag "eigentlich mit '2 A' hätte beurteilen wellen", und "daß dies jedoch auf Grund der Disziplinarmaßnahme nicht möglich sei".
c)
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Beurteilungsbestimmungen, weil er nicht frühzeitig auf eine mögliche Verschlechterung seines Eignungswertes in der Stellungnahme des ChdSt LwA ausdrücklich hingewiesen worden ist (Nr. 150 ZDv 20/6 a.F.). Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß der Beurteilte nicht erstmals bei der Eröffnung der Beurteilung von neu aufgetretenen Mängeln und Schwächen erfährt, vielmehr nach einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis gegebenenfalls durch Steigerung seiner Leistung bis zum Beurteilungstermin sein Beurteilungsniveau halten kann. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Bewertung der Gesamteignung des Antragstellers mit "C" ebenso wie die Herabsetzung der Einzelmerkmale in der Stellungnahme des ChdSt LwA wegen des der Disziplinarmaßnahme vom 8. Mai 1937 zugrundeliegenden Verhaltens des Antragstellers erfolgt ist, diesem also die für die Verschlechterung seiner Beurteilung ursächlichen "Mängel und Schwächen" rechtzeitig vorher bekannt waren. Darüber hinaus führt ein unterlassener Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung des Leistungs-/Eignungswertes als rein fürsorgliche Maßnahme allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst.
3.
Nach alledem ist der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Portius
Volk