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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1989, Az.: BVerwG 6 C 64.86

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Überzeugungsmaßstab bei einem "Alt-Antragsteller"; Rechtsschutzbedürfnis bei voraussichtlich ausschließlicher Verwendung als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 64.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.12.1985 - AZ: 6 K 272/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im April 1955 geborene Kläger ist Arzt. Nachdem er im Sommer 1973 die Reifeprüfung bestanden hatte, leistete er vom 1. Oktober 1973 bis 30. Juni 1975 als Soldat auf Zeit freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr; ab Dezember 1974 hatte der Kläger die Dienststellung eines Sanitätssoldaten. Er wurde als Obergefreiter der Reserve aus der Bundeswehr entlassen. Nach seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr studierte der Kläger Medizin; seit Mitte 1983 ist er als Arzt tätig. Im Juni 1981 hatte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragt. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben,

den Bescheid des Prüfungsausschusses 1 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Karlsruhe vom 26. Mai 1983 sowie den Widerspruchsbescheid der Kammer 1 und 2 für Kriegsdienstvergerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - vom 2. August 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1985 stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil er sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze. Aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, daß seine Entscheidung auf echten Gewissensgründen beruhe. Die Persönlichkeit des Klägers sei geprägt von einer nunmehr für ihn verbindlichen ethisch-moralischen Gesinnung, die es ihm verbiete, anderen Menschen Gewalt anzutun, und die es ihm auch nicht gestatte, andere Menschen zu töten. Es spreche nicht gegen den Kläger, daß dieser erst sechs Jahre nach Ableistung seines Wehrdienstes seinen Verweigerungsantrag gestellt und auch kein "Schlüsselerlebnis" geschildert habe, das ihn zu der Erkenntnis geführt habe, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern zu müssen. Der Kläger habe es in der mündlichen Verhandlung verstanden, glaubhaft zu machen, daß die Entwicklung seiner Persönlichkeit in bezug auf seine innere Haltung zur Bundeswehr und zum Kriegsdienst durch sein Medizinstudium beeinflußt worden sei. Er habe dargelegt, daß ihm der Kontakt zu kranken Menschen und zu dem Leiden die innere Überzeugung verschafft habe, daß das Leben ein absoluter Wert sei; darüber hinaus habe er glaubhaft gemacht, daß insbesondere seine Beschäftigung mit dem ärztlichen Berufsethos dazu geführt habe, daß in ihm seine innere Verpflichtung zur Erhaltung des Lebens gewachsen sei. Hinzukomme, daß der Kläger sich während seines Studiums in der Friedensgruppe der Evangelischen Studentengemeinde in K. betätigt habe und er u.a. tief und nachhaltig durch das persönliche Gespräch mit einer überlebenden von Hiroshima sowie durch eine Fotoausstellung über den Atombombenabwurf beeindruckt worden sei. Die Anhörung des Klägers habe ergeben, daß er eine Situation, in der er handelnd oder unterlassend für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, als ausweglos empfinde und daß dies eine schwere seelische Belastung für ihn zur Folge hätte.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sowie eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 VwGO die Klage als zulässig angesehen. Es hätte berücksichtigen müssen, daß der Kläger, der als Soldat auf Zeit 21 Monate im Sanitätsdienst der Bundeswehr gedient habe, sowohl im Frieden als auch im Kriegsfall wegen seiner "besonderen Eignung" ausschließlich für eine militärfachliche Verwendung als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr (§ 40 Abs. 1 WPflG) in Betracht käme. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze hinsichtlich der "Sonderstellung des Sanitätsdienstes" könnten nicht nur für freiwillig dienende Sanitätsoffiziere gelten, sondern träfen für sämtliche Angehörige des Sanitätsdienstes zu. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liege vor, weil das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob der Kläger zutreffende Vorstellungen über seine Tätigkeit als Arzt bei der Bundeswehr entwickelt habe.

5

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufzuheben und die Klage abzuweisen;

6

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht dadurch Bundesrecht, daß das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers sowohl als zulässig als auch als begründet angesehen hat.

11

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger, der als Obergefreiter der Reserve noch bis zur Vollendung seines 45. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist (§ 3 Abs. 3 WPflG), ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hat, obwohl er im Falle seiner weiteren Heranziehung zum Dienst in der Bundeswehr aufgrund seiner Ausbildung zum Sanitäter und seines Berufes als Arzt voraussichtlich ausschließlich als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr (§ 40 Abs. 1 WPflG) zu verwenden wäre.

12

Der Senat hat insbesondere durch sein zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmtes Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (Dok. Ber. A 1988, 315) entschieden, daß wehrpflichtige Ärzte, Sanitäter und sonstige Personen, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben. Er hat hierzu insbesondere unter Bezugnahme auf die Regelungen des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG und des § 8 Satz 2 KDVG ausgeführt, der volle Schutz des "verfahrensabhängigen" Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, der nur in dem dafür vorgesehenen förmlichen Anerkennungsverfahren erreicht werden könne, schließe die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ein, einen Ersatzdienst zu wählen, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes stehe. Deswegen dürfe der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern. Ihm sei daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuzubilligen. Dagegen leisteten Ärzte, die sich als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, ihren Dienst nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung, die ihre Wehrpflicht "überlagere". Sie hätten sich der Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Dienstverpflichtung solange begeben, wie ihr Soldatenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit bestehe; in dieser Zeit hätten sie daher kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren (vgl. Urteile vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241>). Werde aber die gesetzliche Wehrpflicht nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wieder aktuell, hätten die betroffenen Wehrpflichtigen auch einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens; das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anspruch könne ihnen also nicht versagt werden.

13

Nach allem hat der Kläger, der nur noch aufgrund seiner gesetzlichen Wehrpflicht zum Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden könnte und der wegen seiner Ausbildung voraussichtlich ausschließlich für eine militärfachliche Verwendung als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr (§ 40 Abs. 1 WPflG) in Betracht käme, entgegen der Auffassung der Revision das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens.

14

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 14 KDVG, verletzt, daß es eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen und daraufhin seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festgestellt hat.

15

Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen, die an den Überzeugungsmaßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG zu stellen sind; es ist auch hinsichtlich der Art und Weise, wie bei einem "Alt-Antragsteller" - wie dem Kläger - diese Überzeugung zu gewinnen ist, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung ausgeführt, daß es zu seiner nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderlichen hinreichend sicheren Überzeugung davon, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, aufgrund der Parteivernehmung des Klägers gelangt sei. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Verwaltungsgericht auch die Tatsache gewürdigt, daß der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst sechs Jahre nach Ableistung seines freiwilligen Wehrdienstes gestellt hat, und beachtet, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem solchen Fall - in "Altverfahren" - die geltend gemachte Gewissensentscheidung in aller Regel nur mit einem schwerwiegenden "Schlüsselerlebnis" oder mit sonstigen, vom Wehrpflichtigen vorzutragenden und nachzuweisenden ähnlich schwerwiegenden Umständen darzutun ist (vgl. Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -; Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 19.87 -). Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht derartige Umstände, durch die der Kläger längere Zeit nach Ableistung seines Wehrdienstes zu seiner Kriegsdienstverweigerung veranlaßt worden ist, bei der Vernehmung des Klägers als Partei festgestellt hat und aufgrund dieser seine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderliche Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Kläger gebildet hat.

16

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, daß es nicht im einzelnen geklärt hat, ob der Kläger zutreffende Vorstellungen über eine Tätigkeit als Arzt bei der Bundeswehr entwickelt hat. Denn die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er nicht im Rahmen der Streitkräfte im Kriege verwundete Soldaten in einem Lazarett pflegen will, weil er dann nämlich in das Militär eingebunden wäre (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 18 = NVwZ 1988, 155> m.w.N.). Darum brauchte das Verwaltungsgericht auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Weigerung des Klägers eine zutreffende Unterscheidung zwischen den Aufgaben eines Arztes im Sanitätsdienst der Bundeswehr und eines "Zivilarztes" zugrunde liegt.

17

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert