Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1989, Az.: BVerwG 6 PB 21.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 21.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 20.01.1987 - AZ: PL 12/86
- OVG Niedersachsen - 27.05.1988 - AZ: 18 OVG L 3/87
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 27. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
Mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, macht die Beschwerde einen in dem gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl.Beschlüsse vom 28. April 1987 - BVerwG 6 PB 5.87 - m.w.N. und - zuletzt - vom 26. Juli 1988 - BVerwG 6 PB 15.88 -), kann das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zulassen (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 85 Abs. 2 Nds.PersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Die angeführten Vorschriften regeln die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht abschließend. Eine Streitigkeit über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so daß die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt an der eindeutigen Gesetzeslage scheitert.
Wegen Abweichung kann die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen läßt, daß der angegriffene Beschluß auf einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu tragenden Erwägungen der in der Beschwerdebegründung als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stünde. Der angegriffene Beschluß beruht auf der Rechtsauffassung, § 102 Nr. 3 Satz 1 Nds.PersVG sehe zwar vor, daß Ausschüsse, die zur Entscheidung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten befugt seien, solche bei ihnen anstehenden Angelegenheiten auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu erörtern hätten; die Vorschrift gebe dem Personalrat jedoch nicht das Recht, auf solche Angelegenheiten im Rahmen einer Erörterung schon zu einem Zeitpunkt Einfluß nehmen zu können, in dem die Willensbildung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme noch nicht abgeschlossen sei. Im Falle einer beabsichtigten Einstellung, über die ein Ausschuß zu entscheiden habe, komme eine Erörterung nach § 102 Nr. 3 Satz 1 Nds.PersVG daher erst in Betracht, nachdem der Ausschuß eine Auswahl unter den Bewerbern getroffen habe.
Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Senatsvom 14. Januar 1983 - BVerwG 6 P 93.78 - (BVerwGE 66, 347 [BVerwG 14.01.1983 - 6 P 93/78] = PersV 1984, 30), in dem dargelegt wird, daß sich Dienststelle und Personalrat in Beteiligungsfällen grundsätzlich auch dann als Partner gegenüberstehen, wenn ein Ausschuß die beteiligungspflichtige Angelegenheit berät und die zu treffende Maßnahme beschließt. In diesem Zusammenhang wird lediglich beiläufig darauf hingewiesen, daß das niedersächsische Landespersonalvertretungsrecht in § 102 Nr. 2 Nds.PersVG (a.F.) eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung enthält. Zum Verständnis dieser abweichenden Regelung führt der Beschluß des Senats nichts aus. Damit ist eine Divergenz zu der dargestellten Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts in diesem Punkt ausgeschlossen.
Eine Divergenz zwischen den dargestellten, den angegriffenen Beschluß tragenden Erwägungen und den Rechtssätzen, welche sich dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1985 - Nr. 17 C 85 A.3292 - (PersV 1987, 28) entnehmen lassen, ist aus mehreren Gründen ebenfalls ausgeschlossen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der letztgenannte Beschluß nicht zu einer Vorschrift ergangen, die dem § 102 Nr. 3 Satz 1 Nds.PersVG inhaltlich oder gar wörtlich gleichen würde. Grundlage für die zum Nachweis der Abweichung von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war vielmehr Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BayPVG, der die Anhörung des Personalrats im Zusammenhang mit Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag regelt, also einen gänzlich anderen Gegenstand als die Beteiligung des Personalrats an einzelnen Personalmaßnahmen betrifft. Darüber hinaus regelt die Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch im Blick auf ihre vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltene Anwendung überhaupt die Beteiligung des Personalrats an der Arbeit eines beschließenden Ausschusses. Schließlich läßt sich die von der Beschwerde behauptete Divergenz auch nicht daraus herleiten, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, die in Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BayPVG vorgesehene Anhörung müsse so rechtzeitig erfolgen, daß die Stellungnahme des Personalrats bei der Entscheidung über den Stellenplanentwurf von dem gesetzlich zur Entscheidung befugten Gremium noch berücksichtigt werden kann. Abgesehen davon, daß sich diese Feststellung als solche von selbst versteht, hat auch das Beschwerdegericht in seinem angegriffenen Beschluß insoweit keinen anderen Standpunkt eingenommen, sondern unausgesprochen von derselben Auffassung ausgehend dargelegt, daß die Erörterung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten zwischen einem beschließenden Ausschuß und dem Personalrat noch - und erst dann - rechtzeitig erfolge, wenn der beschließende Ausschuß seine vom Beschwerdegericht als "Willensbildung" bezeichneten Vorerwägungen abgeschlossen habe und der Erörterung mit dem Personalrat die daraus gewonnene Konzeption zugrunde legen könne.
Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Nettesheim
Dr. Seibert