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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 6 P 93/78

Gemeinderat; Beteiligungspflichtige Angelegenheiten; Personalrat; Erörterungsrecht; Beteiligungsrecht; Bürgermeister; Mitbestimmungsverfahren; Mitwirkungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 93/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 22.08.1978 - XIII 1296/77

Fundstelle

  • BVerwGE 66, 347 - 352

Amtlicher Leitsatz

1. Werden beteiligungspflichtige Angelegenheiten vom Gemeinderat oder einem seiner Ausschüsse beraten und beschlossen, so steht dem Personalrat diesen Gemeindeorganen gegenüber kein Erörterungsrecht oder Beteiligungsrecht zu.

2. Alleiniger Partner des Personalrats ist stets der Leiter der Gemeindeverwaltung, hier: der Bürgermeister.

3. Der Personalrat hat ihm gegenüber seine Einwendungen und Bedenken vorzubringen; der Bürgermeister ist verpflichtet, sie vollständig und objektiv dem beschließenden Organ vor der Beschlußfassung mitzuteilen.

4. Die Ausführung des Beschlusses durch den Bürgermeister ist die personalvertretungsrechtlich erhebliche Maßnahme, die im Fall der Verweigerung der Zustimmung oder der Aufrechterhaltung von Einwendungen durch den Personalrat Gegenstand des weiteren Mitbestimmungsverfahrens oder Mitwirkungsverfahrens ist. Der Personalrat kann nicht beanspruchen, an den Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in denen über beteiligungspflichtige Angelegenheiten beraten und beschlossen wird, teilzunehmen oder beauftragte Mitglieder zu entsenden.