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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1987, Az.: BVerwG 6 PB 5.87

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 5.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.10.1986 - AZ: 15 S 496/86

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 21. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Zulassungsgrund geltend macht, und weil die Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab, aus Verfahrensgründen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann.

2

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Beschlüsse vom 25. März 1980 - BVerwG 6 P 39.79 - <Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1 = PersV 1981, 330> und vom 4. September 1984 - BVerwG 6 PB 15.84 - mit weiteren Nachweisen), kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung in Betracht (§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, die gemäß § 86 Abs. 2 LPVG BW im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Eine derartige Streitigkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rügt, muß ihr der Erfolg versagt bleiben, weil bei der entsprechenden Anwendung des § 72 a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren an die Stelle des Bundesarbeitsgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

4

Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim