Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: BVerwG 1 B 175.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Zweckbindung der Führung einer Ehe; Aufenthaltsverfestigung nach dreijähriger Ehezeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 175.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.10.1988 - AZ: 13 UE 2443/87
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Die Frage, ob der Klägerin tatsächlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit der Zweckbindung der Führung einer Ehe erteilt worden war, liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich. Auch wenn ein derartiger Zweck in der Aufenthaltserlaubnisurkunde selbst keinen Ausdruck gefunden haben sollte, konnte er sich aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>).
Die weiterhin aufgeworfene Frage, "ob es der grundgesetzlichen Ordnung, insbesondere dem Prinzip der Wahrung der Menschenwürde entspricht, die Existenz eines Ausländers hier in der Bundesrepublik Deutschland auf einen unbestimmt langen Zeitraum hin auf dessen Rolle als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen zu verengen", rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Aufenthaltsbeendigung mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG der Umstand entgegenstehen, daß ein Ausländer mit einem Deutschen verheiratet ist und die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird (BVerwGE 60, 126 <132>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). Dieser ein Bleiberecht des Ausländers möglicherweise rechtfertigende Umstand entfällt naturgemäß, wenn die Ehe geschieden wird. Dies führt indes nicht, wie die Klägerin meint, zu einer Automatik in dem Sinne, daß dem Ausländer lediglich in dessen Rolle als Ehepartner der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Vielmehr können sich seine Lebensverhältnisse hier so verfestigt haben, daß der zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beendigung des Aufenthalts ausschließt. Bei einer nur dreijährigen Ehezeit kann allerdings regelmäßig nicht von einer Aufenthaltsverfestigung in dem Sinne gesprochen werden, daß eine Rückkehr des Ausländers in seine Heimat als unverhältnismäßig und deswegen nicht mehr zumutbar erscheint (BVerwG a.a.O.). Damit erledigt sich auch die weitere Frage der Klägerin, ob einem Ausländer auf unbestimmt lange Zeit hin zugemutet werden kann, daß sein Aufenthaltsrecht nach einer Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beendet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper