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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1988, Az.: BVerwG 6 C 38.87

Kriegsdienstverweigerung; Verwaltungsentscheidung; Anfechtung; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 05.05.1987 - AZ: 6 K 86 1343

Fundstellen

  • JA 1990, 171-172
  • JuS 1990, 68
  • NVwZ 1989, 756-757 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 487 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für die isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen besteht in Kriegsdienstverweigerungssachen auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn beide Verwaltungsinstanzen den Anerkennungsantrag zu Unrecht als unzulässig angesehen haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Mai 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete vom Juli 1983 bis zum September 1984 Wehrdienst bei einem Panzergrenadierbataillon ab. Er wurde auch zum Helfer im Sanitätsdienst ausgebildet und kann im Verteidigungsfall vorübergehend im Sanitätsdienst eingesetzt werden. Sein Antrag vom 27. Mai 1986 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde vom Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Würzburg mit Bescheid vom 8. Juli 1986 mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle dafür ein Rechtsschutzbedürfnis, weil aufgrund des Medizinstudiums des Klägers dessen Heranziehung zu einem Kriegswaffendienst nicht mehr in Betracht zu ziehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 zurück.

2

Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die genannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Anerkennungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, unter Aufhebung dieser Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. Mai 1987 die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, über den Anerkennungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Prüfungsgremien könne ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seinen Anerkennungsantrag derzeit nicht verneint werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung keinen Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten hätte. Beide Prüfungsgremien hätten über sein deshalb zulässiges Begehren noch nicht zur Sache entschieden. In diesem besonderen Falle seien entsprechend dem Hauptantrag des Klägers die angefochtenen Bescheide aufzuheben und sei die Beklagte zu verpflichten, erneut zu entscheiden. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen.

4

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Sie rügt die Verletzung des § 1 KDVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG, des § 113 Abs. 2 VwGO und des allgemeinen prozessualen Grundsatzes des Rechtsschutzbedürfnisses. Zur Bergründung führt sie im wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei es allein sachgerecht, eine Entscheidung des Gerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, wenn sich ein Verfahrensfehler dahin ausgewirkt habe, daß eine Anhörung des Wehrpflichtigen zur Sache unterblieben sei. Auch wenn in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen mindestens eine Sachentscheidung vorhanden gewesen sei, hätte im vorliegenden Falle nicht dem Hauptantrag des Klägers entsprochen werden dürfen. Jedenfalls sei zu prüfen, ob nicht die von den Verwaltungsinstanzen zur Zulässigkeitsfrage vertretene Auffassung zutreffend sei.

5

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen. Er meint, es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Ermittlungen nachzuholen. Er habe ein erheblich höheres Kostenrisiko, wenn er über den Anerkennungsantrag ohne Voreinschaltung der beiden ersten Prüfungsgremien durch das Verwaltungsgericht entscheiden lasse. Jedenfalls sei davon abzusehen, ihm die Kosten für die Abweisung des Hauptantrags der Klage und damit auch des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

6

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

7

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das selbst über das mit dem Hilfsantrag der Klage verfolgte Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden hat.

8

Entgegen der Auffassung des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Dem steht nicht § 13 Abs. 3 KDVG entgegen, wonach es einer Entscheidung nicht bedarf, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen (als wegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe) nicht in Betracht kommt. Ein solcher die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren überflüssig machender Grund ist insbesondere nicht, daß der Kläger auch zum Helfer im Sanitätsdienst ausgebildet worden ist und nach Ableistung seines Grundwehrdienstes das Studium der Medizin aufgenommen hat. Selbst wenn er deshalb im Falle seiner erneuten Einberufung im Frieden oder im Verteidigungsfall für eine Verwendung im Sanitätsdienst der Bundeswehr vorgesehen wäre, würde dies der Durchführung des Anerkennungsverfahrens nicht entgegenstehen. Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - u.a. BVerwG 6 C 48.86 - entschieden hat, haben Wehrpflichtige, die als Angehörige des Sanitätsdienstes aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum weiteren Wehrdienst herangezogen werden können, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel ihrer Anerkennung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Dies muß erst recht in einem Falle der vorliegenden Art gelten, in dem sich auf eine künftige Verwendung des weiterhin wehrpflichtigen Klägers im Sanitätsdienst nur aus seinem nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Panzergrenadier begonnenen Medizinstudium schließen läßt.

9

Mit Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren des Klägers ergangenen Bescheide für unrichtig angesehen. Auch unter Berücksichtigung der von ihm und vom Kläger vorgebrachten Gründe kann ihm jedoch darin nicht gefolgt werden, daß diese Unrichtigkeit der Verwaltungsbescheide die mit dem Hauptantrag der Klage sinngemäß begehrte "Zurückverweisung" der Sache an die Verwaltungsinstanzen rechtfertigt. Wie der erkennende Senat auch in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidungen wiederholt ausgeführt hat, ist eine mit dem Ziel nur der (isolierten) Aufhebung des Bescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung und damit der "Zurückverweisung" der Sache an die Kammer zur erneuten Entscheidung erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hierzu wird insbesondere auf das Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93) zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung von Entscheidungen des Bundesamts für den Zivildienst selbst im Falle eines zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Anerkennungsbegehrens ergangenen abschlägigen Bescheides sowie auf das Urteil vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6; NVwZ 1988, 346) zur eigenen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle der Geltendmachung von Verfahrensmängeln der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei Entscheidungen nach §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG verwiesen.

10

Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß im vorliegenden Falle die sachliche Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers weder vom Ausschuß noch von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung geprüft worden ist und deshalb der Sachverhalt in jeder Hinsicht vom Verwaltungsgericht selbst erforscht werden müßte, rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit einer lediglich auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide und Verpflichtung der Verwaltungsinstanzen zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Klage. Auch für derartige Fälle gilt der vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung von Verwaltungsbescheiden hervorgehobene Gesichtspunkt, daß über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 KDVG weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden ist, sondern allein nach zwingendem Recht. Dies sowie der Umstand, daß nur eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren, die eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei isolierter Anfechtung der ergangenen Bescheide vermeidet, sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Wehrpflichtigen an einer Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens hinreichend Rechnung trägt, spricht auch für Fälle der vorliegenden Art gegen die vom Verwaltungsgericht für angebracht gehaltene isolierte Aufhebung der Verwaltungsbescheide, verbunden mit der Verpflichtung der Verwaltungsinstanzen zur erneuten Bescheidung des Klägers. Damit wird dem Verwaltungsgericht auch keine unzumutbare Aufklärungslast aufgebürdet. Auch im Falle vorangegangener Verwaltungsentscheidungen in der Sache selbst müßte das Verwaltungsgericht bei rechtzeitiger Klageerhebung durch den Kriegsdienstverweigerer oder die Beklagte sich die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG erforderliche Überzeugung aufgrund des Akteninhalts, einer mündlichen Verhandlung sowie einer nach den Umständen des Falles möglicherweise gebotenen Anhörung oder Parteivernehmung des Klägers (vgl. § 14 Abs. 2 und 3 KDVG) und einer sonstigen Aufklärung des Sachverhalts selbständig bilden. Dabei hätte es im vorliegenden Falle berücksichtigen müssen, daß auf den Kläger das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene KDVG uneingeschränkt anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, daß wegen der danach anzunehmenden Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" einer verlängerten Dienstzeit (in Form des "Nachdienens" von Zivildienst nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 - 2 BvL 6/86 - über die Verfassungswidrigkeit der in § 22 Satz 1 ZDG geregelten Dauer des Nachdienens und der dazu zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung) die Prüfung im "eingehenderen" Verfahren der §§ 9 ff. KDVG sich grundsätzlich auf die Ausräumung (oder Bestätigung) derjenigen Zweifel zu beschränken hat, die der Wehrpflichtige dadurch selbst begründet hat, daß er seinen Wehrdienst offenbar ableisten konnte, ohne einen Widerspruch zu seinem Gewissen zu sehen (vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -).

11

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auf der Grundlage der genannten Bestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst darüber zu befinden haben, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend gemacht und in dem für eine Überzeugungsbildung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG nötigen Umfange nachgewiesen hat.

12

Anders als in dem vom Senat in BVerwGE 19, 307 (310 f.) [BVerwG 13.10.1964 - BVerwG III C 115.62][BVerwG 13.10.1964 - III C 115/62] entschiedenen Falle besteht hier kein Anlaß zu einer gesonderten Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrages (als unzulässig) und zu einer gesonderten Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO, da der Kläger mit seiner Klage stets - zumindest hilfsweise - das weiterreichende Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verfolgt hat (vgl. dazu BVerwGE 15, 351, 357 [BVerwG 08.03.1963 - BVerwG IV C 142.62]) [BVerwG 08.03.1963 - IV C 142/62].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert