Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1988, Az.: BVerwG 6 C 51.86
Kriegsdienstverweigerung; Gewissensentscheidung; Irreale Fallgestaltung; Private Notwehr; Staatsnotwehr; Unzulässige Gleichstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 51.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 14.03.1985 - AZ: 5 K 401/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Unzulässigkeit der Gleichstellung von privater Notwehr und Nothilfe einerseits und Staatsnotwehr andererseits im Rahmen der Beurteilung der seelischen Belastung des Kriegsdienstverweigerers im Falle der Tötung eines Angreifers.
- 2.
Die Erörterung irrealer Fallgestaltungen ist nicht dazu geeignet, Rückschlüsse auf die Tiefe und Ernsthaftigkeit der vom Kriegsdienstverweigerer geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu ermöglichen.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim. Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger bestand 1983 sein Abitur und studierte danach Philosophie und Geschichte. Bereits vor seiner Musterung im Februar 1983 hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Mit Bescheid vom 5. Mai 1983 stellte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Mannheim fest, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Auf den vom Leiter des Kreiswehrersatzamts Mannheim dagegen eingelegten Widerspruch hob die Prüfungskammer 4 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe, Sitz Mannheim - mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 1983 die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 4 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe, Sitz Mannheim - vom 5. September 1983 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1985, in der es den Kläger als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung vernommen hat, abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hätten nicht ausgereicht, um dem Gericht die hinreichend sichere Überzeugung zu verschaffen, daß er die objektiv dargelegte Gewissensentscheidung auch subjektiv getroffen habe. Die Kammer habe nach ihrem Gesamteindruck vom Kläger zwar durchaus den Eindruck gewonnen, daß es sich bei ihm um einen Gegner jeglicher Gewaltanwendung handele: derartige rationale Überlegungen hätten indessen als solche mit einer Gewissensentscheidung, d.h. einem verbindlichen sittlichen Verbot jeglichen Tötens im Kriege, (noch) nichts zu tun, weil jeder ernsthaft denkende Mensch bereits aus Gründen der Vernunft gegen das Töten eingestellt sei. "Nur bei einem Teil der Wehrpflichtigen führt diese Abscheu zu der zwingenden Erkenntnis, unter keinen denkbaren Umständen, weder in einem privaten Kotwehrfall noch bei einer Staatsnotwehr, ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Notwehrfall den Angreifer zu töten oder in Erfüllung der von der Verfassung und dem Gesetz auferlegten Wehrpflicht selbst am Krieg mit der Waffe teilzunehmen". Die Zweifel der Kammer an der Verbindlichkeit der Entscheidung des Klägers hätten sich aus seiner Äußerung ergeben, "daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer in einer zugespitzten Notwehrsituation im Kriegsfalle (anrollender Panzer auf sein Elternhaus) keine Gewissensbisse bekäme, wenn er, weil er keine entsprechende Ausbildung mitgemacht hätte, die bedrohten Menschen nicht mit einer Panzerfaust retten könnte; auch würde er sich in diesem Falle keine Vorwürfe machen. Dieses Bekenntnis des Klägers zeigt, daß er sich seiner eigenen Mitverantwortung als Zivilist an dem möglicherweise eintretenden Tod unschuldiger Opfer nicht bewußt und eine Konfliktbetroffenheit bei ihm nicht vorhanden ist". Die Erklärung des Klägers, es handele sich um einen Schicksalsschlag und er könne sich eben nicht zur Ausbildung zum Töten bereitfinden, weil schon dies ihn so belasten würde, wie wenn er selbst zu töten hätte, hätte nicht erkennen lassen, inwieweit der Kläger seine Gewissensentscheidung, schon an einer Ausbildung mit der Waffe nicht teilnehmen zu können, an sittlichen oder moralischen Wertmaßstäben ausrichte. Die Kammer hätte vielmehr den Eindruck gehabt, daß sich der Kläger insoweit von jedweder Verantwortung für die mit seiner Kriegsdienstverweigerung verbundenen Folgen freimachen möchte, ohne sich jedoch zu einer Mitverantwortung für das bedrohte Leben anderer Menschen, welche sich insbesondere daraus ergeben könne, daß er sich der Möglichkeit einer effektiven Verteidigung aufgrund mangelnder Vorbereitung und Übung begeben habe, zumindest zu bekennen. Es gehöre zum Wesen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß sie von der Forderung nach einer vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt werde. Dies habe zur Folge, daß ein Wehrpflichtiger oder Soldat, der die hierfür erforderliche seelische Einstellung habe, "nicht nur außerstande ist, ohne schwere innere Not einen Menschen durch die Anwendung einer Waffe zu töten, sondern in eine gleichartige seelische Not auch dann gerät, wenn er es auf sich nimmt, durch ein Nichteinschreiten - und sei es dadurch, daß ihm die Hände gebunden sind - ursächlich für den Tod von Menschen zu werden: denn auch ein Fall dieser Art muß sich einem Kriegsdienstverweigerer als eine Tötung von Menschen darstellen".
Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG rügt. Zur Begründung trägt er vor: Mit seiner Auffassung, nur derjenige Wehrpflichtige habe Gewissensgründe für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, der von der zwingenden Erkenntnis gezeichnet sei, unter keinen denkbaren Umständen, weder in einem privaten Notfall noch bei einer Staatsnotwehr, ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Notwehrfall den Angreifer zu töten oder in Erfüllung der von der Verfassung und dem Gesetz auferlegten Wehrpflicht selbst am Krieg mit der Waffe teilzunehmen, verkenne das Verwaltungsgericht den Inhalt des in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG geregelten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Auch mit seiner Auffassung, die Forderung nach einer vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens habe zur Folge, daß der betroffene Wehrpflichtige in eine dem Falle der Tötung unter Anwendung einer Waffe gleichartige seelische Not auch dann gerate, wenn er es auf sich nehme, durch ein Nichteinschreiten - und sei es dadurch, daß ihm die Hände gebunden sind - ursächlich für den Tod von Menschen zu werden, habe das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt. Eine weitere Verletzung von Bundesrecht liege darin, daß die vom Verwaltungsgericht gewählte Fallgestaltung ungeeignet gewesen sei zur Überprüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung, weil sie einen durchschnittlichen Kläger überfordere, irreal und konstruiert wirke und den Kläger im Hinblick auf sein Alter und seinen Bildungsstand vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt habe. Der Vorhalt, daß ein Kriegsdienstverweigerer wegen fehlender militärischer Ausbildung in einer privaten Nothilfesituation keine effektive Gegenwehr leisten könne, sei eine Fallgestaltung, die ungeeignet, irreal und von ihrem Inhalt her kaum lösbar sei und deshalb keinen Aufschluß über das innere Wesen eines Kriegsdienstverweigerers geben könne.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 4 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe, Sitz Mannheim - vom 5. September 1983 aufzuheben,
hilfweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Verwaltungsgericht meint, den Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kennzeichne die zwingende Erkenntnis, unter keinen denkbaren Umständen, weder in einem privaten Notwehrfall noch bei einer Staatsnotwehr, ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Notwehr fall den Angreifer zu töten oder in Erfüllung der von der Verfassung und dem Gesetz auferlegten Wehrpflicht selbst am Krieg mit der Waffe teilzunehmen. Mit dieser Rechtsauffassung hat es Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. § 1 KDVG, verletzt, denn es hat dabei die seelische Belastung des Wehrpflichtigen im Falle der Tötung eines Angreifers in privater Notwehr fälschlich zwingend und generell der seelischen Belastung im Falle der Tötung eines Angreifers mit Waffengewalt im Kriege in Erfüllung der von der Verfassung und dem Gesetz auferlegten Wehrpflicht gleichgestellt.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung klar unterschieden zwischen der Tötung eines Angreifers in (privater) Notwehr oder Nothilfe sowie in notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege, zu der ein seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anstrebender Wehrpflichtiger bereit sein darf, und der Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg, die eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausschließt: Einem Kriegsdienstverweigerer kann nämlich nicht angesonnen werden, für seine Haltung zu "leiden", ebenso wie er nicht tatenlos zusehen muß, wie andere leiden: der erzwungene Verzicht auf die persönliche Verteidigung würde gleichermaßen wie das erzwungene Unterlassen der Hilfe für andere ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung, die Aufgabe der sittlichen Persönlichkeit bedeuten (vgl. z.B. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97>, mit Nachweisen).
Zwar hat der Senat mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 475) zwecks Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt, daß damit hinsichtlich Notwehr- oder Nothilfesituationen keine "Ausnahmen" von dem für den Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen absolut verbindlich geltenden Tötungsverbot zugelassen werden; denn es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen dem Verweigerer die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötet, zwangsläufig gegen sein Gewissen handelt und dieses folglich schwer belastet. Dennoch nehmen Notwehr- und Nothilfesituationen sowie notwehr- und nothilfeähnliche Situationen im Kriege hinsichtlich des Maßes der aus ihnen folgenden Gewissensbelastung für denjenigen, der in einer solchen Situation den Angreifer tötet, insofern eine Sonderstellung ein, als in dieser zugespitzten Konfliktsituation jegliches Verhalten, sowohl ein Einschreiten als auch ein Untätigbleiben, den Tod von Menschen zur Folge hat, so daß derjenige, der den Angreifer tötet, sein Gewissen mit dem Bewußtsein "entlasten" kann, jedenfalls das Leben des rechtswidrig und schuldlos angegriffenen Opfers gerettet zu haben. Dieser wesentliche Unterschied verbietet es, hinsichtlich der daraus folgenden Gewissensbelastung des Wehrpflichtigen die private Notwehr der "Staatsnotwehr" und die Tötung des Angreifers im Notwehrfall der Teilnahme am Krieg mit der Waffe gleichzusetzen, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat. Nur so ist es auch zu begründen, daß die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Teilnahme an einem Verteidigungskrieg seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen von vornherein ausschließt, während umgekehrt seine Anerkennung nicht allein daran scheitern kann, daß er nicht bereit ist, in Kriegssituationen zum Schutz von Menschenleben notfalls andere Menschen zu töten (vgl. zu den Besonderheiten kriegerischer Situationen sowie ihrer Abgrenzung von notwehr- und nothilfeährilichen Situationen im Kriege Urteile vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 149 = NVwZ 1985. 492> sowie vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 24>).
Diese Zusammenhänge hat das Verwaltungsgericht verkannt. Zwar war es nicht gehindert, dem Kläger zugespitzte Konfliktsituationen vorzuhalten, in denen ein Untätigbleiben gleichermaßen wie ein Einschreiten gegen den Angreifer zum Tode von Menschen führt, um auf diese Weise zu ermitteln, ob er dies erkennt und im Falle des Todes eines Menschen als Folge seines Untätigbleibens ebenfalls gewissensmäßige Betroffenheit zeigt. Das setzt indessen eine für diese Prüfung geeignete Fallgestaltung voraus. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger die Situation eines sein Elternhaus angreifenden Panzers vorgehalten und in diesem Zusammenhang versucht hat, bei ihm eine Gewissensbelastung im Hinblick darauf zu "provozieren", daß er als Kriegsdienstverweigerer mangels militärischer Ausbildung keine Panzerfaust bedienen und nur aus diesem Grunde den Angriff nicht abwehren könne, war diese Fallgestaltung irreal und deshalb für die Feststellung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ungeeignet (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. in dem bereits angeführten Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O., mit Nachweisen), zumal das Verwaltungsgericht eine im Ausgangspunkt notwehr- oder nothilfeähnliche Situation im Kriege durch das Nahelegen der Verwendung militärischer Abwehrmittel in eine kriegerische Verteidigungshandlung umgebildet und dem Kläger damit ein Verhalten angesonnen hat, das seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerade ausgeschlossen hätte.
Ein ähnliches Mißverständnis der dargelegten rechtlichen Zusammenhänge liegt der Vorstellung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wenn es dem Kläger anlastet, "daß er sich seiner eigenen Mitverantwortung als Zivilist an dem möglicherweise eintretenden Tod unschuldiger Opfer nicht bewußt und eine Konfliktbetroffenheit bei ihm nicht vorhanden" sei, nur weil er sich nicht militärisch ausbilden lassen will und ihm folglich "die Hände gebunden sind", wenn er in kriegerischen Situationen mangels militärischer Ausbildung und Bewaffnung einen Angreifer nicht abwehren könnte. Auch mit dieser Auffassung und den daraus abgeleiteten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht, nämlich Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht seine die Klagabweisung tragende Würdigung, der Kläger habe es nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er die von ihm objektiv dargelegte Gewissensentscheidung auch subjektiv getroffen habe, maßgeblich auf die Äußerung des Klägers gestützt hat, "daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer in einer zugespitzten Notwehrsituation im Kriegsfalle (anrollender Panzer auf sein Elternhaus) keine Gewissensbisse bekäme, wenn er, weil er keine entsprechende Ausbildung mitgemacht hätte, die bedrohten Menschen nicht mit einer Panzerfaust retten könnte; auch würde er sich in diesem Falle keine Vorwürfe machen".
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst - durch Aufhebung auch des ablehnenden Widerspruchsbescheids der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer mit der Folge, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer wiederhergestellt würde, die die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen festgestellt hat - ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen, und weil das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Zugrundelegung der dargelegten materiellrechtlichen Maßstäbe möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich hält, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers entscheiden zu können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert