Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1985, Az.: BVerwG 6 B 83.84
Anforderungen an die bei der Kriegsdienstverweigerung vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Erforderlichkeit eines Gewissenskonflikts in einer Notwehrsituation oder Nothilfesituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 83.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 20.03.1984 - AZ: 6 K 4655/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 20 KDVG
- § 21 KDVG
- § 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG
- § 19 Abs. 2 Satz 1 KDVG
- § 14 Abs. 1 KDVG
- § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Fundstelle
- NVwZ 1986, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen des Verweigerers diesem die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Konsequenz, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation den Angreifer tötete, zwangsläufig gegen sein Gewissen handeln und dieses folglich schwer belasten würde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 21, 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Beschwerde im Hinblick auf das Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil nach ihrer Ansicht das neue Recht, § 14 Abs. 1 KDVG, die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe reduziert hat, und zwar auch bei den vor dem 1. Juli 1983 gestellten "Altanträgen", hat der Senat bereitsmit Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676) entschieden, daß das Inkrafttreten des KDVG insoweit keine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, weil bereits das Gesetz selbst mit hinreichender Klarheit diese Frage entschieden habe.
Danach sollte das KDVG zum einen nicht die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) aus dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit hergeleitete Nowendigkeit einer "Gewissensprüfung" in Frage stellen, die gewährleistet, "daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind" (vgl. BVerfG a.a.O., 7. Leitsatz und S. 166 f., 168). Zum anderen hat das KDVG auch den bisherigen Überzeugungsmaßstab nicht geändert, weil § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wonach das Prüfungsgremium einen Wehrpflichtigen nur dann als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen hat, "wenn zu seiner Überzeugung hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht", die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 13. April 1978 übernommen und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hat, daß dieser Maßstab des Bundesverfassungsgerichts unverändert für das neue Recht der Kriegsdienstverweigerung galten soll; da sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der §§ 25, 26 WPflG a.F. entwickelten Grundsätze berufen hat, bleibt insoweit auch diese Rechtsprechung weiter gültig.
Allerdings hat das KDVG für die erforderliche "Gewissensprüfung" ein geändertes Verfahren eingeführt, indem prinzipiell an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes getreten ist. Da dieses "tragende Indiz" der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" für die Übergangsfälle des § 20 KDVG, zu denen auch der Fall des Klägers zählt, jedoch entfällt, weil dieser Personenkreis keinen verlängerten zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, muß in diesen Fällen das zuständige Prüfungsgremiun die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Überzeugung" folglich auf andere, nämlich herkömmliche Weise gewinnen, so daß für diese Fälle die bisher geübte Gewissenserforschung nicht abgeschafft ist. Damit gelten für diese Fälle grundsätzlich die gleichen Anforderungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für das bis zum 1. Januar 1984 geltende Recht entwickelt hat, insbesondere auch das Erfordernis eines "aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelten hohen Grades von Wahrscheinlichkeit". Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist nur insoweit eingetreten, als der gemäß § 20 KDVG auch auf Übergangs fälle anzuwendende § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit vorsieht, einen Wehrpflichtigen ohne persönliche Anhörung vor dem Prüfungsgremium anzuerkennen, wenn dieses die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann.
Auch die vom Kläger gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat gemeint, da der Kläger die Tötung von Menschen in bestimmten Situationen wie z.B. bei Notwehr und Nothilfe für "richtig" bzw. "gerechtfertigt" und somit für mit seinem Gewissen vereinbar halte, sei die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung ebensowenig wie die Gewissensentscheidung im Falle einer "situationsbedingten" Kriegsdienstverweigerung inhaltlich durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung menschlichen Lebens bestimmt, weil nämlich das Gewissen hier wie dort aufgrund einer vorgängigen prinzipiellen Entscheidung die Waffenanwendung mit der in Kauf genommenen Folge der Tötung von Menschen zulasse; nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig erachtet werde, bestimmten in diesen Fällen den Gegenstand der Gewissensentscheidung.
Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]). Allerdings bedürfen diese Ausführungen zum besseren Verständnis der Präzisierung und Erläuterung, um ein Mißverständnis, wie es auf Seiten der Beschwerde ersichtlich gegeben ist, auszuschließen: Es kennzeichnet die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß das Gewissen des Verweigerers diesem die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet mit der Folge, daß er auch dann, wenn er in einer Notwehr- oder Nothilfesituation oder in einer notwehr- oder nothilfeähnlichen Situation im Kriege zum Schutz des eigenen Lebens oder des Lebens Dritter den Angreifer tötet, zwangsläufig gegen sein Gewissen handelt, eben weil dies die Tötung von Menschen unbedingt und vorbehaltlos verbietet. Insoweit ist auch in solchen Situationen die Tötung des Angreifers mit der Entscheidung des Gewissens, menschliches Leben unbedingt und unter allen Umständen zu achten und zu schützen, unvereinbar. Weil der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, in denen jedes mögliche Verhalten - gleichgültig, ob er (aktiv) den Angreifer tötet oder aber (passiv) die Tötung des angegriffenen Opfers zuläßt - zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führt, unausweichlich gegen das Verbot seines Gewissens, Menschen zu töten, verstoßen muß, kommt es nach der Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob er sich für ein Eingreifen zugunsten des angegriffenen Opfers oder aber dafür entscheidet, untätig zu bleiben; vielmehr ist hier maßgeblich allein die Motivation des Wehrpflichtigen, die ihn zum Eingreifen oder Nichteingreifen veranlaßt, wobei es letztlich darauf ankommt, ob sich diese Motivation in seine gewissensmäßigen Erwägungen und Wertungen einordnen läßt (vgl. dazu schonUrteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [a.a.O.], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [a.a.O.] undvom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [a.a.O.]). Wenn aber der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, gleichgültig, ob er sich für oder gegen ein Einschreiten gegen den Angreifer entscheidet, unausweichlich gegen das absolute Tötungsverbot seines Gewissens verstößt, weil sein Verhalten in jedem Falle zum Tode von Menschen führt, hat sein Verhalten zwangsläufig eine schwere Gewissensbelastung zur Folge (vgl. dazuz.B. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100]). Umgekehrt kann dann aber aus dem Fehlen einer schweren Gewissensbelastung auf das Fehlen einer unbedingten Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen geschlossen werden.
Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung, ob der Kläger eine unbedingte Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen getroffen habe, zutreffend zugrunde gelegt, wenn es einerseits festgestellt hat, es spreche gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung, wenn der Kläger in Notwehr- und Nothilfesituationen die Tötung des Angreifers für "richtig" bzw. "gerechtfertigt" und folglich für mit seinem Gewissen vereinbar halte, und wenn es andererseits bemüht war zu ermitteln, ob und ggf. wie schwer das Gewissen des Klägers im Falle der Tötung des Angreifers - nämlich als Folge des zwangsläufigen Verstoßes gegen das absolute Tötungsverbot seines Gewissens - belastet wäre. Daß das Verwaltungsgericht im Ergebnis gemeint hat, die nach diesen Maßstab erforderliche "ernsthafte Gewissensbelastung" beim Kläger nicht feststellen zu können, liegt nach alledem nicht an der Zugrundelegung eines von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Maßstabs, sondern an der Würdigung der Bekundungen des Klägers durch das Gericht, die nach seiner Meinung zwar möglicherweise auf eine gewisse Belastung und "irgendwelche Skrupel", nicht aber auf eine "ernsthafte Gewissensbelastung" hätten schließen lassen.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - den prinzipiellen unterschied, zwischen der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zum Töten von Menschen in Notwehr- und Nothilfesituationen einerseits und seiner Bereitschaft zur Waffenanwendung im Kriege andererseits verkannt, übersieht sie, daß das Verwaltungsgericht seine Beurteilung - abgesehen von dem Hinweis auf die Parallele der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung, auf dem die Entscheidung jedoch ersichtlich nicht beruht - ausschließlich auf die Bekundungen des Klägers zu Notwehr- und Nothilfesituationen bzw. zu notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege gestützt hat; dabei aber hat es - wie dargelegt - die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angewandt.
Schließlich kann die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, wie sie der Sache nach als Verfahrensfehler das Ausgehen des Verwaltungsgerichts von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt, Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazuUrteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145]), rügt. Soweit das Verwaltungsgericht beim Kläger im Rahmen seiner Befragung zu Notwehr- und Nothilfesituationen bzw. notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen im Kriege nicht diejenige ernsthafte Gewissensbelastung festgestellt hat, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Wehrpflichtigen, der den Kriegsdienst aus Gewissens gründen verweigert, in solchen Situationen kennzeichnend ist, war dies ersichtlich das Ergebnis der Würdigung der Bekundungen des Klägers zu dieser Frage; jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht hierbei Aussagen des Klägers zu dieser Frage übersehen oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigt hätte. Im Gegenteil hat es die Antworten des Klägers zu entsprechenden Fragen und Situationen - nämlich daß ihm die Entscheidung, einen ihn angreifenden Menschen notfalls zu töten, "wahrscheinlich nicht leichtfallen würde", daß er immer wieder daran denken müsse, daß er sehr darunter leiden würde, weil er vor seinem Gewissen "eben irgendwelche Skrupel" habe, Menschen zu töten - ausdrücklich wiedergegeben und sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt. Wenn es im Ergebnis dennoch eine "ernsthafte Gewissensbelastung" des Klägers verneint hat, so ersichtlich deshalb, weil der Kläger selbst die von ihm verbal vorgebrachte Gewissensbelastung etwa durch die Erklärung, er hätte in diesen Situationen "im Ergebnis richtig gehandelt" bzw. er halte sein Verhalten für "gerechtfertigt", wieder relativiert hatte. In die gleiche Richtung weist seine Aussage, in einer Notwehrsituation "müßte" er vor seinem Gewissen entscheiden, daß sein eigenes Leben mehr wert sei als das des Angreifers. Soweit sich der Angriff der Beschwerde insoweit in Wahrheit gegen die Würdigung dieser Aussagen des Klägers durch das Gericht wendet, kann damit kein Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts begründet werden, seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen.
Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, das Gericht habe bei der Würdigung der Bekundungen des Klägers logische Grundsätze und Denkgesetze verletzt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, was eine bereits zugelassene Revision voraussetzen würde. Im übrigen läßt sich kein solcher Verstoß feststellen, weil das Verwaltungsgericht seine Schlußfolgerung, es habe beim Kläger jedenfalls keine ernsthafte Gewissensbelastung feststellen können, anhand der konkreten Bekundungen des Klägers hinreichend und nachvollziehbar begründet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert