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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1988, Az.: BVerwG 2 WD 78/87

Pflicht eines Soldaten zu Achtung der Würde und Ehre eines Kameraden; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten; Ehrverletzung eines Untergebenen durch einen Vorgesetzten; Pflicht eines Offiziers zu Wahrung der zum Erhalt des Vertrauens als Vorgesetzter erforderlichen Zurückhaltung bei Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ; Entwürdigende Behandlung eines Kameraden; Rassendiskriminierung gegenüber einem Kameraden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 78/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 15.09.1987 - AZ: N 14 VL 12/87

Prozessführer

Oberstleutnant ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberst Schneider, Oberstleutnant Martens als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. September 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 45 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und neun Jahre das Gymnasium, zunächst in Gevelsberg/Westfalen, dann in Ludwigsburg/Württemberg bis 1962. Mit Versetzung in die 11. Klasse hatte er die mittlere Reife erworben. Von April 1962 bis März 1964 absolvierte er ein Praktikum im Hoch- und Tiefbau, das er mit der Gesellenprüfung als Maurer abschloß.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 16. April 1964 zur Ausbildungskompanie ... in S. einberufen und am 8. Juli 1964 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei Jahre, dann auf vier, fünf und zehn Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 15. September 1969 wurde ihm am 22. September 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, mit Wirkung vom 1. April 1966 zum Leutnant, am 30. August 1968 zum Oberleutnant, am 30. August 1971 zum Hauptmann, am 6. April 1979 zum Major und zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1986 zum Oberstleutnant.

4

Der Soldat wurde zunächst als Pionier ausgebildet. Auf sein Gesuch vom August 1966 wurde er in die Heeresfliegertruppe übernommen. Er wurde in Uetersen beim Fluganwärterregiment der Luftwaffe und in N. beim Heeresfliegerbataillon ... ausgebildet und eingesetzt. Vom 1. April 1971 an leistete er Dienst in der Fliegenden Abteilung ... in L. als Hubschrauberführer und Schwarmführer sowie als Einsatzoffizier, unterbrochen vom 2. Mai 1972 bis 9. Oktober 1973 durch eine Tätigkeit als S-1-Stabsoffizier im Stab Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment L 1 in L.. Im gleichen Standort übernahm er am 1. Oktober 1979 die 2. Staffel der Fliegenden Abteilung ... als Staffelkapitän. Zum 5. April 1983 wurde er an die Heeresfliegerwaffenschule in B. versetzt und als Transporthubschrauberführer-Stabsoffizier und Hörsaalleiter eingesetzt. Vom 7. Januar bis 7. Februar 1986 besuchte er den Verwendungslehrgang Bataillonskommandeur Heeresfliegertruppe. Vom 17. März 1986 an leistete er Dienst in der Fliegenden Abteilung ... in R. als Stabsoffizier mittlerer Transporthubschrauber und S-3-Stabsoffizier. Wegen des Vorfalls, welcher Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde er vom 3. August 1987 an im Spezialstab Ausbildung und Truppenversuch der Heeresfliegerwaffenschule in B. eingesetzt. Seit dem 1. April 1988 wird er bei der Lehrgruppe A als Transporthubschrauberführer-Stabsoffizier und Hörsaalleiter verwendet.

5

Der Soldat bestand die Offizierlehrgänge I und II jeweils mit der Note "befriedigend". In den Beurteilungen vom 12. Januar und 16. März 1971 erhielt er jeweils den zusammenfassenden Wert "ziemlich gut" (4 C). Auch die planmäßigen Beurteilungen vom 14. August 1973 und 2. Januar 1975 enthalten diese zusammenfassende Bewertung. In der Beurteilung vom 30. Juni 1975 wurden die Bewährung in der Dienststellung als Transporthubschrauberführer und Stabsoffizier sowie die Gesamteignung des Beurteilten erstmals mit dem Wert "3 C" zusammengefaßt. Nochmals besser wurde er im Juli 1977 mit dem Wert "3 B" beurteilt. Im Dezember 1979 und 1981 wurde der Soldat als Staffelkapitän jeweils wieder mit "3 C", im Oktober 1983 jedoch erneut mit "3 B" bewertet. Die Beurteilung vom 15. August 1985, welche sich auf die Tätigkeit des Soldaten als Hörsaalleiter erstreckt, weist zusammenfassend den Wert "2 B" aus. In seiner Beurteilung vom 28. Oktober 1988 wurden seine dienstlichen Leistungen in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "2", zum Teil mit "3" bewertet. Für die Bereiche "Einsatzführung" und "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" verliehen.

6

Der Soldat erhielt am 14. April 1972 eine förmliche Anerkennung, weil er als Vertreter des Staffelkapitäns der 1./Fliegende Abteilung ... vom 29. Dezember 1971 bis 13. April 1972 die Staffel mit Umsicht und vorbildlichem persönlichen Einsatz pflicht- und verantwortungsbewußt geführt hat.

7

Disziplinarbuch und Bundeszentralregister weisen keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen oder Strafen aus.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14, Dienstaltersstufe 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von rund 6.450 DM brutto. Tatsächlich werden ihm rund 4.600 DM ausbezahlt. Für den Erwerb einer Eigentumswohnung zahlt er einen Kredit mit monatlich 1.400 DM ab. Für seine frühere Ehefrau und die Kinder hat er Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.200 DM aufzubringen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

9

Der Soldat heiratete am 16. April 1971. Aus dieser Ehe gingen zwei nunmehr 15 und sieben Jahre alte Mädchen hervor. Die Ehe ist seit Januar 1984 rechtskräftig geschieden.

10

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen ... Korps vom 29. Januar 1987 durch Aushändigung am 5. Februar 1987 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 13. April 1987 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Der Soldat sagte am 24.11.1986 in den Räumen der Unteroffizierheimgesellschaft der T.-Kaserne in R. während einer geselligen Veranstaltung der LfzTAbt ... im Beisein zweier Offiziere zu dem Hauptfeldwebel Ch. 1./LfzTAbt ... in etwa folgende Worte: 'Ihr Name ist eine Frechheit! Wenn die in Auschwitz aufgepaßt hätten, würde es Ihren Namen nicht mehr geben!'

Auf die Bitte des Hauptfeldwebels Ch. zu bestätigen, daß diese Bemerkung lediglich scherzhaft gemeint gewesen sei, entgegnete der Soldat in etwa mit den Worten: 'Das ist keineswegs scherzhaft gewesen. Das meine ich so, wie ich es gesagt habe!'"

11

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 15. September 1987 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.

12

Die Kammer würdigte das für erwiesen erachtete Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, die Würde und die Ehre des Kameraden zu achten (§ 12 SG), als Vorgesetzter für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie als Offizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), und als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

14

Der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dies ergebe sich schon daraus, daß er den Tatbestand der entwürdigenden Behandlung im Sinne von § 31 WStG, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androhe, erfüllt habe. Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bilde die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und bedürfe wegen der Machtstrukturen im militärischen Bereich besonderer Beachtung. Jeder Spaß, Witz oder Scherz eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen ende dort, wo er die Würde und die Ehre des Untergebenen verletze. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung zerstöre regelmäßig die Autorität des Vorgesetzten und stelle seine moralisch-charakterliche Integrität ernsthaft in Frage. Sie schade darüber hinaus der Bereitschaft zum Gehorsam. Ausgehend von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens als angemessen anzusehenden mittleren disziplinargerichtlichen Maßnahme habe sich erschwerend ausgewirkt, daß der Soldat Stabsoffizier sei und zur Tatzeit als stellvertretender Kommandeur in besonderem Maße zu beispielhafter Pflichterfüllung gehalten gewesen sei. Hauptfeldwebel Ch. und zugleich alle Mitglieder seiner Familie, welche diesen Namen tragen würden, seien in ihrer Ehre und Würde sehr schwer getroffen. Angesichts seiner Intelligenz habe sich der Soldat denken können, daß die Äußerungen auch im Rahmen einer Frotzelei nicht als Scherz hätten akzeptiert werden können; Hauptfeldwebel Ch. habe sich wegen seines Namens als absolut minderwertig behandelt vorkommen müssen. Ferner belaste den Soldaten außerordentlich, daß er nicht bereit gewesen sei, seine Äußerungen zu revidieren, geschweige denn, sich zu entschuldigen, selbst nachdem ihm eine Brücke dafür gebaut worden sei. Dadurch habe sich der Soldat in hohem Maße als stur und borniert erwiesen und einen schweren Persönlichkeitsmangel offenbart. Maßnahmemildernd sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Soldat in der Kommunalpolitik für eine demokratische Partei stark engagiert und sich bei seiner Tat nicht von rassistischen Überlegungen habe leiten lassen und kein nationalsozialistisches Gedankengut vertreten habe. Da keine Anzeichen dafür erkennbar seien, daß im Wesen des Soldaten ein menschenverachtender Zynismus Platz gegriffen habe, sei das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremde Tat und beispiellose Entgleisung zu würdigen gewesen, deren Tragweite der Soldat längst eingesehen habe, was er wegen der ihm eigenen Sturheit jedoch nicht zuzugestehen bereit sei.

15

Der Soldat hat gegen das ihm am 12. November 1987 zugestellte Urteil mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Dezember 1987, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 17. Dezember 1987 eingegangen, Berufung mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt.

16

Zur Begründung der Berufung hat er vortragen lassen:

17

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord sei nicht gewahrt worden. An der Verhandlung hätten neben Oberst W., dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, noch Oberstarzt Dr. St. und Major S., S-1-Stabsoffizier Heeresfliegerkommando ..., teilgenommen. Es sei nicht auszuschließen, daß der Soldat durch die Teilnahme der beiden Letztgenannten in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden sei.

18

Weiterhin habe der Soldat die ihm zur Last gelegten Äußerungen nicht getätigt. Er habe vielmehr gesagt, "Ihr Name ist eine Frechheit, mit Ihrem Namen hätten Sie aber in Auschwitz Schwierigkeiten bzw. Probleme gehabt.". Diese von Hauptmann von Bernuth bestätigte Äußerung habe Hauptfeldwebel Ch. "noch" scherzhaft hingenommen. Entgegen den Feststellungen des Urteils der Truppendienstkammer habe sich dieser wegen seines Namens nicht als absolut minderwertig behandelt vorkommen müssen. Diese Feststellung könne sich deshalb nur auf den zweiten Teil der Äußerungen beziehen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß im Rahmen der Maßnahmebemessung die scherzhafte Bemerkung über den Namen zum Nachteil des Soldaten berücksichtigt worden sei. Zur Maßnahmebemessung sei festzustellen, daß das Truppendienstgericht nicht geprüft habe, ob sich Hauptfeldwebel Ch. wegen des Ausspruchs "Ihr Name ist eine Frechheit" ebenfalls betroffen gefühlt habe. Es sei davon auszugehen, daß das Truppendienstgericht auch diesen Ausspruch bei der Maßnahmebemessung zu Lasten des Soldaten berücksichtigt habe.

19

Dem Soldaten wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 8. Februar 1988 (2 WDB 24/87) gegen die Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2 WDO, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 44 ff. StPO, § 111 Abs. 2 WDO).

21

2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Soldat greift u.a. den im Kammerurteil festgestellten Wortlaut seiner Äußeryungen gegenüber Hauptfeldwebel Ch. an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.

22

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

23

a)

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit ist nicht begründet. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines schweren Verfahrensmangels und eine Zurückverweisung der Sache kamen deshalb wegen dieses Angriffs nicht in Betracht. Oberst W. war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer Kommandeur des Heeresfliegerregiments ... und Major S. war S-1-Stabsoffizier des Heeresfliegerkommandos .... Dem Erstgenannten war deshalb als Disziplinarvorgesetztem, dem Zweitgenannten als Beauftragten des (höheren) Disziplinarvorgesetzten, Kommandeur Heeresfliegerkommando 1, die Anwesenheit - wie geschehen - zu gestatten (§ 101 Abs. 1 Satz 2 WDO). Berechtigt dazu sind insoweit alle gegenwärtigen und früheren Disziplinarvorgesetzten in der truppendienstlichen Hierarchie des Soldaten sowie deren Beauftragte (BVerwGE 83, 216; Dau, WDO 1979 § 101 RdNr. 5).

24

Oberstarzt Dr. St. war zur Zeit der Hauptverhandlung Kommandoarzt und Leitender Sanitätsoffizier (LSO) des Lufttransportkommandos in M.. Für ihn bestand nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord ein dienstliches Interesse, da er allgemein in die Aufgaben eines medizinischen Sachverständigen im Rahmen des Ablaufs einer Hauptverhandlung eingewiesen werden wollte. Er hätte vom Kammervorsitzenden allerdings nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 WDO, sondern gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 WDO zugelassen werden dürfen.

25

Auf die hinsichtlich Oberstarzt Dr. St. nicht zutreffende gesetzliche Grundlage des Zulassungsbeschlusses und das Vorliegen eines berechtigten dienstlichen Interesses kommt es letztlich jedoch nicht an, da weder aus den Akten ersichtlich noch in der Berufungsbegründung dargetan worden ist, daß der Soldat in seiner Verteidigung durch die Anwesenheit dieser Person behindert wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit allein wäre darüber hinaus ohnedies nicht geeignet, den Erfolg der Berufung zu begründen; denn der Senat hat bei einer in vollem Umfang eingelegten Berufung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (BVerwG Urteil vom 4. Mai 1988 - 2 WD 64/87 - m.w.N.).

26

b)

Der Senat hat auf Grund der Aussage des Hauptfeldwebels Chrzonszcz in der Berufungshauptverhandlung, auf Grund der verlesenen Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Hauptmann ... Be., Hauptmann A., Major J. und Oberstleutnant Fl., des Gutachtens des Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. Si. sowie der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, folgenden Sachverhalt festgestellt:

27

Am 24. November 1986 führte die dem Heeresfliegerregiment ... angehörende Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in den Räumen der Unteroffizierheimgesellschaft der T.-Kaserne in R. eine gesellige "Phasenfeier" durch. Als "Phase" wird eine große Kontrolle eines Luftfahrzeuges bezeichnet, eine "Phasenfeier" wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine runde Zahl von Überprüfungen erreicht wurde. Von der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... wurden zur Feier der 500sten "Phase" ca. 100 Personen, Angehörige der Abteilung sowie Kommandeure und Vorgesetzte anderer Einheiten und Verbände, zu denen dienstlich gute Kontakte bestehen, eingeladen. Hauptfeldwebel Ch. gehört der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... seit ca. elf Jahren an und ist als Bordwartfeldwebel eingesetzt. Er nahm seit ca. 18.00 Uhr an der Feier teil, unterhielt sich mit verschiedenen Soldaten und trank ein Bier. Etwa gegen 20.00 Uhr trat er zu einer Runde, in der die Hauptleute A. und von Be., welche er seit mehreren Jahren aus dem dienstlichen Bereich gut kannte, und der Soldat zusammenstanden, der seit 1. April 1986 als S-3-Stabsoffizier und stellvertretender Abteilungskommandeur der in derselben Kaserne stationierten Fliegenden Abteilung ... angehörte. Hauptfeldwebel Ch. kannte den Soldaten nur nach Namen und Dienstgrad; persönlich hatten sie bis dahin nichts miteinander zu tun gehabt. Nachdem Hauptfeldwebel Ch. auf seine Frage, ob er hinzutreten dürfe, Zustimmung erhalten hatte, wurde er von Hauptmann ... Be. mit den Worten "Bis ich mir Deinen Namen mal merken kann, das dauert eine Zeit lang" angesprochen. Entweder unmittelbar anschließend oder nach Fortführung des Gespräches über ein neuartiges Nachtsehhilfegerät sagte der Soldat zu Hauptfeldwebel Ch.: "Ihr Name ist eine Frechheit" und fügte hinzu, daß dieser Name eine böswillige Erschwerung des Dienstes sei. Nach nach einer kurzen Pause, jedoch noch im Zusammenhang mit seiner vorangegangenen Bemerkung sagte er weiter zu dem Zeugen: "Wenn die in Auschwitz besser aufgepaßt hätten, würde es Ihren Namen nicht mehr gegeben." Hauptfeldwebel Ch. empfand diese Bemerkung als schwere Kränkung, die ihn in Erregung versetzte. Hauptmann ... Be. und Hauptmann A. waren von der Äußerung betroffen, und auch der Soldat selbst bemerkte, daß die übrigen Teilnehmer der Runde auf seine Äußerung reagierten. Als Hauptfeldwebel Ch. den Soldaten daraufhin fragte, ob dies im Ernst gemeint sei, erwiderte dieser, daß er dies so meine, wie er es gesagt habe. Hauptfeldwebel Ch. fragte dann nochmal nach, ob der Soldat seine Aussage zurücknehmen wolle. Da dieser darauf keine Antwort gab, entfernte sich Hauptfeldwebel Ch. und begab sich in einen anderen Raum.

28

Nachdem Hauptfeldwebel Ch. die Runde verlassen hatte, sprachen der Soldat und die beiden Hauptleute über die hier in Rede stehenden Äußerungen. Der Soldat legte beiden dar, daß er die Äußerungen rein sachlich meine. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß man während des Dritten Reiches bereits auf Grund der Schreibweise eines Namens in ein Konzentrationslager habe gelangen können. Nach einiger Zeit, etwa 60 Minuten später, kam Hauptmann A. zu dem an einer Theke der Unteroffizierheimgesellschaft stehenden Hauptfeldwebel Ch.. Dieser bat ihn, noch einmal unbeeinflußt zu wiederholen, was der Soldat zu ihm gesagt habe. Nachdem Hauptmann A. die jedenfalls nach der Erinnerung von Hauptfeldwebel Ch. ihm gegenüber gefallenen Worte des Soldaten bestätigt hatte, bat er A., die Aussage des Soldaten in sein Notizbuch zu schreiben. Hauptfeldwebel Ch. wollte sich beschweren und auch für das ihm angeratene Gespräch mit dem Soldaten am folgenden Tag den Wortlaut der Äußerungen festgehalten wissen. Hauptmann A. trug dann einen Teil des Wortlautes in ein Kalenderblatt für den Monat Januar 1986 ein. Die Eintragung lautet: "Wenn die in Auschwitz aufgepaßt hätten, hätte es Ihren Namen nicht gegeben. Nachgefragt + widerrufen."

29

Hauptfeldwebel Ch. fühlte sich durch das Verhalten des Soldaten zutiefst gekränkt und in seiner Menschenwürde verletzt. Er beschwerte sich deshalb am folgenden Tag. Der Soldat beantragte am 9. Dezember 1986 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst. Eine Aussprache des Soldaten mit Hauptfeldwebel Ch. fand in der Folgezeit nicht statt. Der Soldat hat sich auch bis zur Berufungshauptverhandlung nicht bei dem Hauptfeldwebel Ch. entschuldigt. Selbst in einem Gespräch am Rande der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer brachte der Soldat sein Bedauern über seine Worte Hauptfeldwebel Ch. gegenüber nicht zum Ausdruck.

30

Der Soldat läßt sich dahin ein, er habe nur gesagt, "Ihr Name ist eine Frechheit" und "Mit Ihrem Namen hätten Sie in Auschwitz Schwierigkeiten" oder "Probleme gehabt". Diese Einlassung ist durch die glaubhafte und überzeugende Aussage des Hauptfeldwebels Ch. in der Berufungshauptverhandlung widerlegt. Darüber hinaus sieht der Senat die Version der Äußerungen so, wie sie von Hauptfeldwebel Ch. wiedergegeben wurden, auch dadurch bestätigt, daß der Zeuge Hauptmann A. die Äußerungen so, wie er sie in dem Gespräch wahrgenommen hat, etwa eine Stunde nach dem Vorfall in das Kalenderblatt eintrug, das ihm Hauptfeldwebel Ch. gab.

31

Demgegenüber konnte der Senat, ausgehend von dem Wortlaut der Äußerung des Soldaten, dessen Einlassung, er habe lediglich auf einen historischen Zusammenhang hinweisen wollen, nicht widerlegen. Der Senat ging deshalb insoweit zugunsten des Soldaten davon aus, daß er mit der Bemerkung, "Wenn die in Auschwitz besser aufgepaßt hätten, würde es Ihren Namen nicht mehr geben", den Zeugen Ch. nicht rassisch diskriminieren wollte.

32

Schon der Äußerung: "Ihr Name ist eine Frechheit! Er stellt eine böswillige Erschwerung des Dienstes dar!" verletzte der Soldat vorsätzlich seine Pflicht, die Würde, die Ehre und die Rechte seines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). In dieser Äußerung wird Hauptfeldwebel Ch. vorgeworfen, als Träger eines Namens, den er sich weder ausgewählt hat noch den er zu ändern verpflichtet ist, sich gegenüber dem Soldaten anmaßend oder frech zu verhalten. Es wird somit einem anderen Soldaten ohne den geringsten Anhalt für dessen Schuld der Vorwurf falschen, abzulehnenden und den Sitten und Gepflogenheiten des Verkehrskreises entgegenstehenden Verhaltens gemacht. Indem der Soldat das Tragen eines nicht deutsch klingenden Namens als Frechheit bezeichnet, bringt er zugleich seine Mißachtung gegenüber dem Hauptfeldwebel Ch. als Träger eines derartigen Namens zum Ausdruck. Diese an die Abstammung des Zeugen anknüpfende Differenzierung, welche im Widerspruch zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und im Widerspruch zu dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) steht, ist auch aus diesem Grund geeignet, den Zeugen herabzuwürdigen. Einen Familiennamen als Frechheit zu bezeichnen, ist schließlich ein Verhalten, welches geeignet ist, den Träger dieses Namens dem Spott anderer auszusetzen. Eine solche Herabsetzung des Hauptfeldwebels Ch. verletzt die Würde des Kameraden, da es ihn zum Objekt des Vergnügens anderer werden läßt.

33

Die weitere Äußerung des Soldaten, "wenn die in Auschwitz besser aufgepaßt hätten, würde es Ihren Namen nicht mehr geben", verknüpft den Hinweis auf das Risiko, während des menschenverachtenden totalitären nationalsozialistischen Regimes von Staats wegen allein auf Grund des Familiennamens, den der Soldat auch als "Frechheit" bezeichnete, ermordet zu werden. Damit verdeutliche und bestärkte daher der Soldat einen im Vergleich zu den Inhabern anderer Namen minderen Status des Hauptfeldwebels Ch.. Die auf dessen Rückfrage sogar als ernsthaft bestätigten Äußerungen des Soldaten verstoßen deshalb auch insgesamt gegen seine Pflicht, die Würde und die Ehre eines Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG). Dabei ist unerheblich, ob der Soldat eine besondere Beleidigungsabsicht hatte oder nicht. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten, ist ohnehin nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es will vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (BVerwG Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 WD 8/86). Der Soldat hat insoweit mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, gehandelt.

34

Er hat mit seinen Auffassungen auch vorsätzlich gegen seine Pflicht, als Offizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), verstoßen. Der Soldat hat den Hauptfeldwebel Ch. allein auf Grund seines Namens herabgewürdigt, seine Einschätzung mit einem verfehlten und verletzenden historischen "Bezug" verdeutlicht und auf Nachfrage bestätigt. Damit hat er eine Pflicht verletzt, die zum Kreis derjenigen Pflichten gehört, die sich aus dem Wesen einer Armee ergeben und den Grundsatz der Disziplin konkretisieren. Wer Disziplin fordert, und das ist eine wichtige Aufgabe des Vorgesetzten, um den militärischen Auftrag zu erfüllen, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben und sich bei seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung aufzuerlegen, um seiner militärischen Führungsaufgabe als Vorgesetzter gerecht zu werden.

35

Durch die erwähnten Äußerungen hat der Soldat darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen. Er hat somit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

36

Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer hielt der Senat eine Verletzung der Vorgesetztenpflicht, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), nicht für gegeben. Zwar kann gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Kameradschaftspflicht durch ein und dieselbe Handlung verstoßen werden; auch war der Soldat nach § 4 Abs. 3 VorgV Vorgesetzter des Hauptfeldwebels Ch.. Andererseits war er Gast bei der "Phasen feier", er repräsentierte also nur seine Einheit und hat in diesem Gespräch nicht seine Vorgesetzteneigenschaft besonders ins Spiel gebracht, so daß diese für die Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG wesentliche Voraussetzung fehlte.

37

Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten hat der Soldat insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

38

Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Es ist gekennzeichnet durch die Verletzung der Würde des Kameraden. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Sie kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Sie bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich besonderer Beachtung. Die Verletzung der Würde des Kameraden zerstört die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich jedoch der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf (BVerwG Urteile vom 25. März 1982 - 2 WD 22/81 - und vom 14. Mai 1986 - 2 WD 8/86). Der Gesetzgeber hat deshalb neben der Kameradschaftspflicht auch aus gutem Grunde in § 10 Abs. 6 SG den Vorgesetzten ausdrücklich die Pflicht auferlegt, bei allen ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, welche erforderlich ist, um das Vertrauen in sie als Vorgesetzte zu wahren. Diese Verhaltenspflicht bildet die Grenze dessen, was nicht mehr als Scherz in lockerer Runde gewertet werden kann. Eine Armee kann weder ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam noch ohne Disziplin bestehen. Disziplin beruht aber auch auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich; er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. Wer aber Disziplin fordert, hat zuallererst selbst Disziplin zu üben. Denn Gehorsam setzt Vertrauen voraus. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte sowohl in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG) als auch seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit und durch ein sachliches, was die Rechte der Soldaten betrifft, zurückhaltendes Urteil ein Vorbild sein. Ein Vorgesetzter, noch dazu im Dienstgrad eines Oberstleutnants und in der Dienststellung eines stellvertretenden Kommandeurs, der bei seinen Äußerungen die notwendige Zurückhaltung vermissen läßt und durch seine Äußerungen die Würde von Untergebenen schwerwiegend verletzt, beeinträchtigt die notwendige Disziplin in den Streitkräften erheblich (siehe BVerwGE 83, 60, 67 f. [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] zu § 10 Abs. 6 SG).

39

Hinzu kommt, daß die Äußerungen des Soldaten gegenüber Hauptfeldwebel Ch. bei allen Soldaten, welche sie gehört hatten, zumindest Betroffenheit auslösten. Ein von Vertrauen und Respekt getragenes kameradschaftliches Verhältnis des Hauptfeldwebels Ch. zu dem Soldaten wurde zerstört. Der Soldat hat auch bis heute nicht erkannt, daß seine Bewertung seiner Bemerkung als "Hinweis auf einen historischen Zusammenhang" dem Wesen dieser Bemerkung und deren dienstrechtlicher Bedeutung nicht gerecht wird. Die Fähigkeit zu erkennen, daß der Hinweis auf das Risiko, als Träger eines polnischen Namens während des menschenverachtenden Regimes des "Dritten Reiches" möglicherweise ermordet zu werden, selbst die Würde des Menschen verletzt, kann von einem Offizier der Bundeswehr, insbesondere in dem Dienstgrad eines Stabsoffiziers, ohne Zweifel erwartet werden. Die Auslassungen des Soldaten und sein Verhalten danach sowie seine bis heute andauernde Uneinsichtigkeit lassen nach Auffassung des Senats auf eine charakterliche Fehlhaltung schließen. Zu Lasten des Soldaten ist auch seine durch das pflichtwidrige Verhalten veranlaßte Ablösung vom Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs zu bewerten. Der Soldat ist damit dem Vertrauensvorschuß, den ihm sein Dienstherr eingeräumt hatte, nicht gerecht geworden.

40

Zugunsten des Soldaten spricht, daß er seit vielen Jahren deutlich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht hat, die auch durch die Erteilung einer förmlichen Anerkennung Ausdruck gefunden haben. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, daß er bisher weder strafgerichtlich noch in disziplinarer Hinsicht in Erscheinung getreten ist. Insgesamt war aber das Dienstvergehen des Soldaten als so schwerwiegend zu bewerten, daß auch der Senat das von der Truppendienstkammer verhängte Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren für erforderlich hielt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht nur Erziehungszwecken dient, sondern auch eine dienstordnungsrechtliche Funktion hat. Um eine solche geht es auch dann, wenn ein Soldat nicht seiner Rechtsstellung oder seines Dienstgrads für verlustig erklärt wird, sondern ihm der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad, für den er sich noch nicht als würdig erwiesen hat, zeitweilig versagt wird.

41

4.

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Für eine - volle oder teilweise - Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es an der gesetzlichen Grundlage.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Schneider
Martens