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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1982, Az.: BVerwG 2 WD 22/81

Vorsätzliche Verstöße gegen die Fürsorgepflicht; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht zur Kameradschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 22/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 02.12.1980 - AZ: 14 VL 11/80

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Denecke, Oberfeldwebel Rosenhagen als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ...h als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Dezember 1980 aufgehoben.

Die Dienstbezüge des Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren gekürzt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Soldaten zur Last. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Soldat zwei Drittel, der Bund ein Drittel zu tragen, dem auch ein Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt wird.

Gründe

1

I

Der jetzt 31 Jahre alte Soldat begann nach acht jährigem Besuch der Volksschule und nach sechsmonatigem Besuch der Handelsschule eine Lehre als Industriekaufmann, die er im März 1969 mit dem Gehilfenbrief abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig. Im Jahre 1976 bestand er vor der Industrie- und Handelskammer in Dortmund die Industriefachwirt- und die Ausbilderprüfung.

2

Auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zugestimmt hatten, wurde er zum 1. Oktober 1970 als Unteroffizieranwärter zur H.schule ... in S. eingezogen. Mit Urkunde vom 28. September 1970 wurde er am 5. Oktober 1970 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und dann nach mehrfacher Verlängerung schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Sie wird mit Ablauf des 30. September 1985 enden.

3

Dem Antrag des Soldaten vom September 1976 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde nicht stattgegeben, weil er die dafür erforderliche Punktzahl nicht erreicht hatte. Ebenso erreichte er in den Auswahlverfahren 1977 und 1979 nicht die erforderliche Punktzahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Derzeit bemüht er sich erneut um die Zulassung zu dieser Laufbahn.

4

Seit dem Jahre 1971 gehörte der Soldat der 3./N.bataillon 110 in R. an. Er wurde dort seinem jeweiligen Dienstgrad entsprechend zunächst als Nachschubgruppenführer und später als Nachschubfeldwebel in der allgemeinen Grundausbildung eingesetzt. Auf Grund seiner erfolgreichen Ausbildung zum Geschützführer an der Feldkanone 20/2 sowie zum Schießlehrer an leichten Infanteriewaffen und der Feldkanone im Jahre 1974 fand er mehrfach als Lehrgangsleiter für die Ausbildung von Richt- und Ladeschützen an der Feldkanone Verwendung. Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 14. Oktober 1977 zum Oberfeldwebel. Seit Mitte 1978 ist er als Fahrlehrer in der Bataillonsfahrschule tätig. Zum 1. Januar 1980 wurde er zur 1./N.bataillon 110 versetzt.

5

In seinen Beurteilungen vom 10. August 1976 und 18. August 1978 wurde er mit "voll befriedigend" (5) beurteilt. Seine Gesamteignung wurde zunächst mit "C" und dann mit "D" bewertet. In der letztgenannten Beurteilung wird er als ein Soldat mit unstetem Temperament und als ein ichbezogener Willensmensch beschrieben. In der anläßlich seines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes abgegebenen Beurteilung vom 8. Februar 1979 wird ihm bescheinigt, daß er als Fahrlehrer steigende Leistungen und "ziemlich gute" Ausbildungsergebnisse erbracht habe.

6

Im Juli 1975 wurde dem Soldaten das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber verliehen. Seit Dezember 1975 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen.

7

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Vorstrafen oder disziplinaren Maßregelungen des Soldaten aus.

8

Der seit 26. Mai 1972 kinderlos verheiratete Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich 2.276,76 DM brutto, 1.915,52 DM netto einschließlich Sparzulage betragen. Seit Mai 1979 übt er eine ihm genehmigte Nebentätigkeit als Fahrlehrer aus und erzielt daraus monatlich im Durchschnitt 250 DM netto. Für den Bau und den Unterhalt eines Hauses zahlt er monatlich rund 1.100 DM. Ein zur Hälfte abbezahltes Darlehen in Höhe von ursprünglich 5.000 DM tilgt er mit monatlichen Raten von 200 DM. Die Ehefrau des Soldaten ist als Bankangestellte mit einem monatlichen Nettogehalt von 1.500 DM tätig.

9

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 19. Mai 1980 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last,

10

er habe in R. und Umgebung in der Zeit vom 15. bis 24. August 1979 als militärischer Kraftfahrlehrer an im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen im Unterricht, bei der praktischen Unterweisung am Fahrzeug und auf Ausbildungsfahrten

  1. 1.

    den Obergefreiten M. mit Ausdrücken wie "blöder Hund", "Vollidiot", "schwachsinniger Freund" und mit der Behauptung "Du bist so dumm wie ein Stück Scheiße" beleidigt,

  2. 2.

    den Obergefreiten M. nach einem Fahrfehler mit den Worten "Ich hau Dir gleich was in die Fresse" bedroht und dabei den rechten Arm gehoben,

  3. 3.

    nach Abbruch einer Ausbildungsfahrt und dem Befehl "Absitzen" dem Obergefreiten M. auf dessen Frage, ob er zu Fuß laufen solle, angedroht, daß er ihn einsperren würde, falls er nicht seinen Mund halte,

  4. 4.

    den Obergefreiten M. jeweils nach einem Fahrfehler einmal an den Kragen gefaßt und durchgeschüttelt und ihm einmal ein Brett, das er als Notizunterlage benutzte, auf den Kopf geschlagen,

  5. 5.

    sich vor dem Obergefreiten M. und den Fahrschülern Stabsunteroffizier K. und Obergefreiter B. über eine alte Dame abfällig mit dem Ausdruck "Zivilistenpack" oder "Zivilisten, pah" geäußert.

11

Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte gegen den Soldaten mit Urteil vom 2. Dezember 1980 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten und eine Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Mit Ausnahme des in Anschuldigungspunkt 2 erhobenen Tatvorwurfs hielt sie die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe für erwiesen. Sie würdigte das Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 4 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG) und die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG), ferner dieses und das zum Anschuldigungspunkt 5 festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt wertete sie das Verhalten des Soldaten als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das er kraft seiner Vorgesetztenstellung verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Sie habe jedoch davon ausgehen können, daß es sich hier um einen Ausnahmefall gehandelt habe. Auf Grund der Veranlagung des Soldaten sei zwar anzunehmen, daß er gelegentlich zu impulsiv und allzu temperamentvoll seine Ausbildung betreibe; pflichtwidrige Übergriffe, wie sie hier festgestellt worden seien, seien früher jedoch nicht bekannt geworden. Der Soldat sei als Fahrlehrer erfolgreich hervorgetreten und habe auch in der allgemeinen Nachschubausbildung gute Leistungen erbracht, so daß er als überdurchschnittlicher Soldat erscheine. Andererseits aber rühre die entwürdigende Behandlung von Untergebenen an die Wurzeln der militärischen Ordnung. Der in unserem Rechtsstaat in den Grundrechten allen Bürgern garantierte Schutz der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit erhalte im militärischen Bereich ein noch stärkeres Gewicht. Der militärische Vorgesetzte sei kraft seiner Befehlsbefugnis mit so viel Macht ausgestattet, daß demgemäß der zum Gehorsam verpflichtete Untergebene vor jeder Überschreitung dieser Machtbefugnis entsprechend stark geschützt werden müsse. Ein Vorgesetzter, der die ihm unterstellten Soldaten so behandele wie der Soldat, vermindere seine eigene Autorität und seinen Anspruch auf Gehorsam beträchtlich. Er beeinträchtige den Leistungswillen und die Einsatzbereitschaft des Untergebenen und verstoße damit zugleich auch gegen die Grundsätze der Inneren Führung, die von dem Vorgesetzten eine Ausbildungsweise verlangten, die den Untergebenen Einsicht und Bereitschaft für die Notwendigkeit dieser Ausbildung gebe. Eine deutliche Machtstellung nehme der Fahrlehrer ein, von dem die Fahrschüler erheblich abhängig seien. Sie nähmen nach der Erfahrung der Kammer je nach dem Ausbildungsstil des Fahrlehrers dabei eine Menge an negativen Einwirkungen für ihre Position in Kauf, weil sie bei eventueller Wahrnehmung ihrer Rechte den vorzeitigen Abbruch der Ausbildung und damit den Verlust des "billigen Führerscheins beim Bund" befürchten müßten. Der Soldat habe nach den Bekundungen des Zeugen M., der an sich schon ein recht schwieriger Fahrschüler gewesen sei, durch seine Eingriffe erreicht, daß dieser Schüler noch mehr aus der Ruhe gebracht worden sei, zusätzliche Fehler begangen und sich allgemein verunsichert gefühlt habe, so daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Fahrschulwagen ordnungsgemäß zu fahren. Die hier festgestellte entwürdigende Behandlung des untergebenen Fahrschülers sei in so hohem Maße pflichtwidrig gewesen, daß die Kammer eine für den Soldaten spürbare Disziplinarmaßnahme für unumgänglich gehalten habe.

14

Gegen diese ihm am 9. Januar 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 3. Februar 1981 Berufung einlegen lassen mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen,

15

hilfsweise,

das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn einzustellen,

16

weiter hilfsweise,

den Soldaten zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

17

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:

18

Die Berufung werde auf die Tatvorwürfe beschränkt, derentwegen er verurteilt worden sei; von dem Tatvorwurf 2 sei er freigestellt worden und somit nicht beschwert.

19

Er rüge die Tat- und Schuldfeststellungen des Gerichts.

20

Er bestreite, die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Ausdrücke gebraucht zu haben. Lediglich der Obergefreite M., der dieses Verfahren mit seiner Beschwerde ausgelöst habe, habe nach Auffassung des Gerichts diese Ausdrücke bestätigt. Der Aussage des Obergefreiten M. habe das Gericht aber zu Unrecht einen höheren Beweiswert zugemessen als den Angaben der anderen Zeugen, von denen keiner die Bekundungen M.s bestätigt habe. Die Aussagen der beiden anderen Fahrschüler, Stabsunteroffizier K. und Obergefreiter UA B., gelegentlich Schimpfwörter von ihm gehört zu haben, ließen nicht den Schluß zu, daß er diese Schimpfwörter auch M. gegenüber gebraucht habe. Wenn er eingeräumt habe, in der Hitze des Gefechts vielleicht einmal "blöder Hund" gesagt zu haben, so sei dies kein Eingeständnis dafür, daß dieser Ausdruck tatsächlich gefallen sei. Er habe damit nur die Möglichkeit angedeutet, daß dieser Ausdruck "vielleicht" einmal gebraucht worden sei. Auch die Aussage des Oberleutnants Br., des Leiters der Fahrschule, stütze nicht die Tatsachenfeststellungen des Gerichts. Der Umstand, daß M. dem Zeugen Br. gegenüber den hier angeschuldigten Sachverhalt geschildert habe, sei kein Indiz dafür, daß sich die Sache so ereignet habe. Außerdem irre Oberleutnant Br., wenn er meine, ein zweistündiges Gespräch über die Vorwürfe des Zeugen Merle mit ihm, dem Soldaten, geführt zu haben. Tatsächlich habe das Gespräch nur wenige Minuten gedauert. Dabei hätten sich Oberleutnant Br. und er nicht ausführlich über M. unterhalten.

21

Das Gericht habe zwar festgestellt, daß er eine Pflichtwidrigkeit begangen habe; es habe jedoch nicht untersucht, in welchem Maße ihn daran ein subjektives Verschulden treffe. Es idealisiere das Verhältnis des Soldaten zum militärischen Vorgesetzten und messe die eigene Entscheidung an diesem Idealbild. Das Gericht habe sich nicht mit seiner Behauptung auseinandergesetzt, ihm habe eine Beleidigungsabsicht gefehlt.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer an und begehrt in erster Linie seinen Freispruch. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hatte dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als die Kammer den Soldaten davon freigestellt hat. Das folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat nur einheitlich beantworten (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74]. Er kann in diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt und damit einzelne Pflichtverletzungen strenger beurteilen als die Kammer, darf aber die verhängte Disziplinarmaßnahme wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zum Nachteil des Soldaten ändern (BVerwG Urteil vom 22. Oktober 1980 - 2 WD 70/79).

24

3.

Die Berufung konnte nur teilweise Erfolg haben. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer milderen als der vom Truppendienstgericht verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme.

25

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Obergefreiter M. sowie der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Obergefreiter UA B., Stabsunteroffizier K. und Oberleutnant Br. zu den einzelnen Anschuldigungspunkten in der Reihenfolge ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit nachstehenden Sachverhalt festgestellt und diesen rechtlich wie folgt gewürdigt:

26

Zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4, 2. Halbsatz:

27

Vom 15. bis 24. August 1979 war der Soldat Fahrlehrer einer Gruppe von drei Soldaten, zu denen neben dem Stabsunteroffizier K. und dem Obergefreiten UA B. auch der Obergefreite M. gehörte. Der Soldat, in dessen Beurteilungen wiederholt vermerkt worden war, er müsse lernen, seine Impulsivität zu beherrschen, neigte dazu, bei der Fahrschulausbildung einen scharfen und mitunter rauhen Ton zu gebrauchen. M. hingegen war ein sehr sensibler Soldat, der auf die wenig differenzierten Ausbildungsmethoden des Soldaten besonders empfindlich reagierte. Das Zusammentreffen dieser beiden gegensätzlichen Charaktere führte im Laufe des Fahrschulunterrichts dazu, daß die in der Sache an sich begründeten Zurechtweisungen des Soldaten wegen ihrer Heftigkeit den jungen M. so entmutigten, daß dieser überhaupt nicht mehr sachgerecht reagieren konnte, sondern - ohne daß der Soldat dies erkannte und erfaßte - nur noch nervöser wurde, wodurch ihm wiederholt dieselben Fehler unterliefen.

28

In solchen Situationen belegte der Soldat bei der praktischen Fahrausbildung in seiner Erregung M. je einmal mit den Ausdrücken: "Blöder Hund" und "Vollidiot" sowie mit dem Ausspruch: "Der Kerl ist dumm wie ein Stück Scheiße." Die letztgenannte Wendung sprach der Soldat zwar lediglich vor sich hin, sie war jedoch für den neben ihm sitzenden Zeugen M. deutlich zu verstehen. Das wollte der Soldat auch erreichen. Ein anderes Mal herrschte der Soldat beim Fahrunterricht M. nach einem Fahrfehler mit den Worten an: "Ich hau Dir gleich was in die Fresse!", wobei er, ohne zuschlagen zu wollen, drohend den rechten Arm hob. Der Zeuge M. fühlte sich durch diese Ausdrücke und Redewendungen gedemütigt.

29

Bei einer anderen Gelegenheit nahm der Soldat nach einem Fahrfehler des Obergefreiten M. das vor ihm liegende, aus Preßpappe gefertigte Notizbrett, auf welchem DIN A 4-Bögen für Vermerke während der Fahrschule befestigt waren, und tippte es dem Zeugen mit Wissen und Wollen leicht vor die Stirn. M. verspürte zwar keinen körperlichen Schmerz, fühlte sich jedoch gekränkt.

30

Etwa in der Mitte des Lehrgangs begrüßte der Soldat vor Beginn des theoretischen Unterrichts den Zeugen M. im Beisein der beiden anderen Fahrschüler nach dem Betreten des Unterrichtsraumes lächelnd von oben herab mit den Worten: "Na, mein kleiner schwachsinniger Freund." M. war dadurch so betroffen, daß er sich nicht mehr auf den Unterricht konzentrieren konnte.

31

Der Soldat hat bestritten, die Wendungen "Der Kerl ist dumm wie ein Stück Scheiße" und "Ich hau Dir gleich was in die Fresse" schon jemals gebraucht zu haben. Den Ausspruch mit dem "schwachsinnigen Freund" habe nicht er, sondern ein anderer Fahrlehrer gegenüber M. getan. Er habe wohl einmal "blöder Hund" oder "Idiot" zu M. gesagt, um diesen zu bewegen, auf das Verkehrsgeschehen besser zu achten, zumal M. sich als ein besonders untalentierter Fahrschüler gezeigt habe. Er habe diese Ausdrücke spontan geäußert, wenn er befürchtet habe, ein Fahrfehler des Zeugen könne zu einem Verkehrsunfall führen. Er habe den Zeugen M. auch nicht mit der Notizunterlage an den Kopf geschlagen, sondern ihn damit allenfalls leicht an den Körper gestoßen, um ihn zum Aufpassen zu ermuntern.

32

Der Soldat wird in vollem Umfang durch die Aussage des Zeugen M. überführt. Der Senat glaubt dessen Bekundungen; denn dieser Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung die Geschehnisse durchaus bedacht geschildert, hat sich bemüht, den Soldaten nicht mehr als notwendig zu belasten, und hat seine Wahrnehmungen auch noch nach so langer Zeit in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen klar und widerspruchsfrei, abgewogen und überlegt wiedergegeben. Die Angaben der in erster Instanz vernommenen Zeugen Stabsunteroffizier K. und Obergefreiter UA B. vermögen die Aussage des Zeugen M. nicht zu widerlegen, da jene Zeugen zur Aufklärung der Vorfälle nichts beitragen konnten. Der Senat hat auch als wahr unterstellt, daß der Soldat während seiner Verwendung als Fahrlehrer viele Fahrschüler nicht mit herabsetzenden Ausdrücken, Reden oder Gesten belegt hat, so daß die Einvernahme der in der Berufungsschrift als Zeugen angebotenen 14 ehemaligen Fahrschüler unterbleiben konnte. Es beruhte allein auf dem Zusammentreffen zweier so völlig konträrer Charaktere wie des Soldaten und M.s, daß es zu den festgestellten Verhaltsweisen kam.

33

Zu den Anschuldigungspunkten 3, 4, 1. Halbsatz, und 5:

34

An einem nicht mehr feststellbaren Tage während des Fahrschullehrgangs im August 1979 hatte der Obergefreite M. sich als Fahrschüler am Steuer des abgeplanten Jeeps in der Innenstadt von R. an einer Verkehrsinsel einzuordnen und um diese herumzufahren. M. ordnete sich jedoch, ohne dies zu merken, zu weit nach links ein. Der Soldat befahl ihm daher, den Vorgang zu wiederholen. Er machte dabei den Zeugen nicht auf dessen Versehen aufmerksam, sondern hoffte, M. werde seinen Fahrfehler bei der Wiederholung selbst erkennen und korrigieren. M. beging jedoch erneut denselben Fehler und erkannte seine falsche Fahrweise erst, als der Soldat ihn nach nochmaligem wiederholten Umfahren der Verkehrsinsel fragte, ob der Gegenverkehr über die Verkehrsinsel fahren solle. Erst jetzt erfaßte der Zeuge seinen Fehler und umfuhr die Verkehrsinsel ordnungsgemäß. Inzwischen war der Soldat jedoch so erzürnt, daß er M., als das Fahrzeug kurz darauf zum Stehen kam, in Brusthöhe an dessen Hemd ergriff, ihn durchschüttelte und mit den Worten titulierte: "Na endlich, Du Vollidiot!" Da das Verdeck des Jeeps geöffnet war, bemerkte eine das Fahrzeug passierende Radfahrerin den Vorgang und gab ihrer Verwunderung darüber durch Kopfschütteln Ausdruck. Diese Anteilnahme mißfiel dem Soldaten. Als das Fahrschulfahrzeug die Radfahrerin wieder erreicht hatte, ließ er daher M. anhalten und fragte die Dame in provokatorischem Tonfall: "Ist was?" Die offenbar verunsicherte Frau verneinte dies. Der Soldat entgegnete, es sei auch besser so, ließ M. weiterfahren und schloß den Vorgang mit der jedenfalls für M. gewollt deutlich vernehmbaren Bemerkung "Zivilistenpack" ab. Dabei drehte er sich beifallheischend zu dem anderen Fahrschüler K. um und fragte: "Na, wie habe ich das gemacht?". Während K. schwieg, entrüstete sich der Zeuge M. über dieses Verhalten des Soldaten so sehr, daß er ihm vorhielt, er habe das gar nicht gut gefunden. Darauf erwiderte ihm der Soldat, das ginge ihn nichts an, er solle weiterfahren. Nachdem sie kurz darauf an einer Parklücke angekommen waren, befahl der Soldat dem Obergefreiten M., das Fahrzeug abzustellen und abzusitzen. Damit wollte er ihn nach der im Fahrunterricht praktizierten Übung bedeuten, daß dieser seinen Platz mit einem anderen Fahrschüler tauschen solle. M. war über den vorangegangenen Vorfall jedoch noch so erregt, daß er dem Soldaten sagte, er wolle nicht mehr an der Fahrschulausbildung teilnehmen, sondern sofort zu Fuß zur nahe gelegenen Kaserne zurückkehren. Darauf entgegnete der Soldat dem Zeugen: "Werden Sie nicht frech, sonst lasse ich Sie einsperren." M. nahm daraufhin auf einem der Hintersitze in dem Fahrzeug Platz. In der Kaserne angekommen, begab sich der Soldat mit dem Zeugen M. zu Oberleutnant Br. und meldete, daß der Zeuge nicht mehr an der Fahrschulausbildung teilnehmen wolle.

35

Der Soldat hat eingeräumt, M. an der Verkehrsinsel barsch angefahren und an diesem Tag vielleicht auch etwas heftiger als sonst reagiert zu haben. Er hat jedoch bestritten, den Zeugen am Hemd gepackt und das Wort "Zivilistenpack" gebraucht zu haben. Er habe nach der Unterredung mit der Frau vielleicht geäußert: "Zivilisten, pah!" oder "Was verstehen Zivilisten schon davon, Zivilisten, pah!" Seine Einlassung wird jedoch auch in diesem Fall durch die - überzeugende und glaubhafte - Bekundung des Zeugen M. widerlegt. Auch die von dem Soldaten eingeräumte und von dem Zeugen B. inzident bestätigte Anteilnahme der Radfahrerin an dem Vorfall spricht für den Geschehensablauf, wie ihn M. geschildert hat. Bei dieser Beweislage ist es unerheblich, daß sich der Zeuge K. überhaupt nicht an eine derartige Begebenheit erinnern konnte.

36

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

37

Der Soldat hat dadurch, daß er den Obergefreiten M. mit Wissen und Wollen mit den Ausdrücken und Redewendungen "blöder Hund", "Vollidiot", "Der Kerl ist dumm wie ein Stück Scheiße", "Ich hau Dir gleich was in die Presse" und "Na, mein kleiner schwachsinniger Freund" belegt hat, von seinen Befugnissen gegenüber einem ihm Untergebenen nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Belange dieses Untergebenen Gebrauch gemacht. Das gilt in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Soldat den Obergefreiten M. nach einem Fahrfehler mit der Notizunterlage leicht vor die Stirn getippt und ihn nach einem anderen Fahrfehler in Brusthöhe am Hemd gefaßt und durchgeschüttelt hat. Er hat mit diesem Verhalten Merle herabgesetzt und gedemütigt und damit vorsätzlich gegen die ihm nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Pflicht verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen.

38

Mit den erwähnten Reden und Handlungen hat er zugleich in jedem Fall vorsätzlich die Rechte, Würde und Ehre seines Kameraden verletzt und auf diese Weise vorsätzlich seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG mißachtet. Unerheblich ist, ob er sich dabei von einer besonderen Beleidigungsabsicht leiten ließ oder nicht. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist ohnehin nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es will vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Daß der Soldat das Herabwürdigende seines Verhaltens erkannt hat, steht für den Senat außer Frage.

39

Gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verstoßen werden (BVerwG NZWehrr 1973, 24; BVerwGE 53, 272, 274) [BVerwG 15.04.1977 - II WD 34/76].

40

Durch den Gebrauch der erwähnten Ausdrücke, Redewendungen und Gesten und durch die vor seinen Fahrschülern abschätzig hingeworfene Äußerung "Zivilistenpack" in bezug auf die an seinem Gebaren Anstoß nehmende Radfahrerin hat der Soldat außerdem nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen, sondern ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen. Das hat die Reaktion des Zeugen M. nach dem Vorfall mit der Radfahrerin deutlich gezeigt. Der Soldat hat somit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

41

Dagegen vermochte der Senat in der Äußerung des Soldaten, M. solle nicht frech werden, andernfalls lasse er ihn einsperren, keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. M. hatte mit seiner - vielleicht aus einem Mißverständnis heraus gemachten - Bemerkung, er wolle zu Fuß in die Kaserne zurückkehren, zumindest objektiv sich den Anschein gegeben, Ungehorsam begehen zu wollen. Einer solchen Absicht mußte der Soldat entgegentreten, so daß er mit seiner Androhung, M. einsperren zu lassen, diesem eine für diesen Fall gerechtfertigte vorläufige Festnahme in Aussicht stellte. Der Soldat war daher von dem zu Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Vorwurf freizustellen.

42

Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den übrigen Punkten hat der Soldat insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

43

Dieses Dienstvergehen ist, auch wenn es hier nicht zu körperlichen Mißhandlungen gekommen ist, nicht leicht zu nehmen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde und Ehre von Untergebenen erkauft wird. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte nicht das geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt das Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt, der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Dem hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er die entwürdigende Behandlung von Untergebenen als Wehrstraftat in § 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Aber selbst dann, wenn ein derartiges Fehlverhalten noch nicht die Intensität erreicht hat, die ein strafgerichtliches Einschreiten erforderlich macht, kann dieses Dienstvergehen wegen seiner Eigenart und Schwere nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden (BVerwG Urteile vom 28. Oktober 1975 - 2 WD 1/75 -, vom 8. Mai 1979 - 2 WD 69/78 - und vom 20. Mai 1981 - 2 WD 9/80). Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat hier - auch aus generalpräventiven Gründen - mindestens eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung zu sein.

44

In der vorliegenden Sache kommt hinzu, daß Fahrschüler zu dem militärischen Fahrlehrer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Wer, wie der Soldat, einen Fahrschüler demütigt, verunsichert diesen und verzögert oder vereitelt dessen Ausbildungserfolg. Dies beweist der vorliegende Fall. Der Obergefreite M. wurde auf die Ausfälle des Soldaten hin immer nervöser, beging vermehrt Fahrfehler und konnte die Fahrschule erst später bei einer anderen Einheit erfolgreich beenden. Die Bundeswehr, die als motorisierte Armee einen großen Bedarf an Kraftfahrern hat, hat aber ein erhebliches Interesse daran, daß die Fahrausbildung nicht durch Übergriffe eines Fahrlehrers gegenüber dem Fahrschüler gestört wird.

45

Zugunsten des Soldaten sprach jedoch, daß es sich bei dem um einen besonders empfindsamen und sensiblen Soldaten handelte, dessen Wesen der Soldat bei seiner Persönlichkeitsstruktur nicht erfassen konnte. Er war auf Grund des Verhaltens des Zeugen der Auffassung, dieser sei dickfellig und ungelehrig, und schob deshalb ihm allein die Schuld an dessen Versagen zu. Ferner war zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er als Fahrlehrer hart gefordert wurde. Diese nervliche Beanspruchung sowie sein Bestreben, auch selbst den schwächsten Fahrschüler zum Erfolg zu führen, mögen mit dazu beigetragen haben, daß er sich in der Behandlung gegenüber M. vergriff. Ferner fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß er bisher unbescholten geblieben ist und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat.

46

Diese Gründe veranlaßten den Senat, von einem Beförderungsverbot abzusehen und gegen den Soldaten lediglich eine Gehaltskürzung zu verhängen. Diese mußte jedoch der Dauer nach über das Mindestmaß weit hinausgehen, um dem Soldaten eindringlich das Pflichtwidrige seines Tuns vor Augen zu führen und ihn zu mahnen, künftig pflichtgemäß zu handeln. Andererseits erschien es jedoch nicht angemessen, die Höhe der Kürzung über das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß hinaus zu erstrecken, da der Soldat durch den Bau eines Hauses erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.

47

4.

Da der Soldat verurteilt wurde, hat er gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, WDO die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Es erscheint auch nicht unbillig, ihn mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO). Angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung hält es der Senat aber gemäß § 131 Abs. 2 WDO für billig, von den Kosten des zweiten Rechtszuges nur zwei Drittel dem Soldaten und ein Drittel dem Bund aufzuerlegen und diesem nach § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch ein Drittel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Denecke
Rosenhagen