Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1988, Az.: BVerwG 2 WD 64/87
Drogenhandel als Dienstvergehen; Unterschlagung von Bundeswehrmunition als Dienstvergehen; Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn; Entwendung von Munition durch einen Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; Verkauf von Haschisch an einen Untergebenen durch einen Soldaten; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 64/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 12.08.1987 - AZ: N 3 VL 8/87
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Stabsunteroffizier der Reserve ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst Lindner, Stabsunteroffizier Biermann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. August 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der fast 26 Jahre alte frühere Soldat beendete am 13. Juli 1978 den Besuch der Hauptschule und begann danach eine dreijährige Bäckerlehre, die er am 1. Juli 1981 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Danach war er in dem erlernten Beruf tätig, für kurze Zeit auch arbeitslos.
Er wurde zum 1. April 1982 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat mit Urkunde vom 6. Juli 1982 am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf sechs Jahre verlängert; sie war daher mit Ablauf des 31. März 1988 beendet.
Nach der Grundausbildung wurde der frühere Soldat unter vorhergehender Kommandierung zum 1. Juli 1982 als Richtschütze zur 2./Panzerbataillon ... in N. versetzt. Er wurde am 1. Oktober 1982 zum Gefreiten befördert, besuchte einen Unteroffizierlehrgang Teil 1 und erhielt in einem Unteroffizierlehrgang Teil 2 Panzergrenadier Schützenpanzer Marder die Abschlußnote "befriedigend". Zum 1. April 1983 wechselte er auf den Dienstposten eines Panzergrenadierunteroffiziers und Panzerabwehrunteroffiziers und wurde am 1. Mai 1983 zum Obergefreiten, am 1. Juli 1983 zum Unteroffizier sowie am 1. Oktober 1985 zum Stabsunteroffizier ernannt. Vom 14. Mai bis 9. Juni 1986 nahm er an einem Feldwebellehrgang Militärfachlicher Teil Schützenpanzerkommandant/Panzergrenadier teil, wurde aber wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, durch Verfügung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 13. Juni 1986, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 18. Juni 1986, gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes entheben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung eines Drittels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde gemäß § 120 Abs. 2 WDO angeordnet.
Der frühere Soldat, der berechtigt ist, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen, erhielt in der einzigen in der Personalakte befindlichen Beurteilung vom 13. August 1984 die Bewertung "voll befriedigend" - 5 D -. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges wurde er von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten mit "ziemlich gut" - 4 C - beurteilt.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der teilweise sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weitere Eintragung.
Disziplinar wurde der frühere Soldat am 11. November 1985 vom Kompaniechef mit einer Disziplinarbuße von 150 DM gemaßregelt, weil er während einer Gefechtsausbildung "Verhalten des Alarmpostens" einen eingespielten Übungsverwundeten symbolisch erschossen hatte. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der ledige frühere Soldat erhielt zuletzt Übergangsgebührnisse nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 2. Dienstaltersstufe monatlich 1.602,07 DM brutto, 1.182,42 DM netto betrugen; ihre Laufzeit hätte zwölf Monate betragen. Die erdiente Übergangsbeihilfe in Höhe von 8.544,36 DM war einbehalten worden. Der frühere Soldat tilgt einen Kredit in Höhe von 15.600 DM in monatlichen Raten von 350 DM; seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinen geordnet zu sein.
II
Im Mai 1986 kam es infolge einer Strafanzeige und durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO wegen Drogenhandels und Unterschlagung von Bundeswehrmunition zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Das Verfahren wegen Handelns mit Betäubungsmitteln wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Nienburg/Weser vom 29. Juli 1986 vorläufig eingestellt und dem früheren Soldaten die Zahlung einer Geldbuße von 200 DM aufgegeben. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren mit Beschluß desselben Gerichts vom 16. September 1986 - 4 Ds 179/86 - endgültig eingestellt. In dem Verfahren wegen Diebstahls der Bundeswehrmunition, Verstoßes gegen das Waffen- und Kriegswaffengesetz wurde dem früheren Soldaten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Nienburg vom 15. Oktober 1986 - 4 Cs 152 Js 12240/86 -, der nach der Rücknahme des von dem früheren Soldaten eingelegten Einspruchs seit dem 27. Januar 1987 rechtskräftig ist, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM auferlegt, die er inzwischen bezahlt hat. Der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt ist teilweise sachgieich mit dem Anschuldigungspunkt 1.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Panzerdivision vom 13. Juni 1986 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 18. Juni 1986 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift, vom 30. April 1987 der Diebstahl von Bundeswehrmunition und der Handel mit Betäubungsmitteln wie folgt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- 1.
- a)
Er habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im ersten Halbjahr 1985 während einer Schießübung auf der Standortschießanlage N. insgesamt
39 Patronen 9 × 19 mm Gefechtsmunition (Pistole/Maschinenpistole AD 60)
aus Bundeswehrbeständen für nichtdienstliche Zwecke an sich genommen und sie nach Abschluß der Übung in seiner Wohnung aufbewahrt;
- b)
Er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Laufe des Jahres 1985 bei verschiedenen Truppenübungsplatzaufenthalten seiner Einheit an nicht mehr feststellbaren Orten
30 Patronen 7,62 × 51 mm Gefechtsmunition (G 3/MG AB 22) und
sieben Patronen 7,62 × 51 mm Gefechtsmunition (G 3/MG AB 24 - Leuchtspurmunition)
für nichtdienstliche Zwecke an sich genommen und bei sich zu Hause aufbewahrt;
- c)
Er habe zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Laufe der Jahre 1985 und 1986 bei verschiedenen Truppenübungsplatzaufenthalten seiner Einheit an nicht mehr feststellbaren Orten oder beim Ausbildungsdienst im Standortbereich N.
14 Patronen Leucht- und Signalmunition
30 Patronen 9 × 19 mm Manövermunition (Pistole/MP AQ 61)
zwei Handgranatenwurfkörper "Üb"
vier Handgranatenzünder "Üb"
für nichtdienstliche Zwecke genommen und bei sich zu Hause aufbewahrt.
- 2.
Er habe zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem 14. April und 16. April 1986 in der C.-Kaserne in N. dem Obergefreiten Ha., einem Soldaten seiner Einheit, etwa zwei Gramm Haschisch gegen Bezahlung von 50 DM überlassen.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den - damals noch im aktiven Dienst befindlichen - früheren Soldaten am 12. August 1987 zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.
Die Kammer hielt die dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift gemachten Vorwürfe für erwiesen und beurteilte die Entwendung der Munition als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), den Verkauf des Haschisch an den Untergebenen als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), die Pflichtverstöße insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, beide Pflichtverfehlungen stellten für sich betrachtet ein so schwerwiegendes Verhalten dar, daß sie unabhängig voneinander zu einer reinigenden Disziplinarmaßnahme führen müßten. Insgesamt habe sich der frühere Soldat durch sein Fehlverhalten aber nicht nur als Vorgesetzter untragbar gemacht, sondern sogar als Soldat auf Zeit. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn sei so erheblich gestört, daß eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unmöglich erscheine. Ein Vorgesetzter dürfe unter keinen Umständen selbst Unterschlagungen von Bundeswehreigentum begehen noch selbst Haschisch rauchen und schon gar nicht an Untergebene verkaufen. Für das Belassen eines Reservedienstgrades bestehe kein Anlaß. Hingegen sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, und eines solchen auch bedürftig.
Gegen dieses ihm am 7. September 1987 übergebene Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Oktober 1987, der am 6. Oktober 1987 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückzuverweisen, hilfsweise, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis aufzuheben und den früheren Soldaten zu einer milderen disziplinargerichtlichen Maßnahme zu verurteilen, weiter hilfsweise, das Urteil insoweit aufzuheben, als dem früheren Soldaten kein Reservedienstgrad belassen worden sei.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Das Urteil sei unter Verletzung des § 101 Abs. 2 Satz 1 WDO zustande gekommen. In der Hauptverhandlung vor der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 12. August 1987 habe der Soldat durch seinen Verteidiger zu Beginn der Sitzung den Antrag nach § 101 Abs. 2 Satz 1 WDO gestellt. Die Kammer habe diesem Antrag stattgegeben, und der frühere Soldat wie sein Verteidiger seien davon ausgegangen, daß die weitere Verhandlung öffentlich sei. Tatsächlich habe die gesamte Sitzung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden, "Öffentlich" bedeute, daß beliebige Zuschauer, wenn auch nur in begrenzter Zahl, die Möglichkeit hätten, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung zu verschaffen und ihnen der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet sei (BGH NStZ 1982, 476). Hier habe bereits ein Anschlag bzw. ein Hinweis auf der Tafel im Gerichtsgebäude gefehlt. Das Gerichtsgebäude in der B. Straße 8 liege hinter einem hohen Zaun verborgen in einer reinen Wohngegend im Zooviertel von H.. Das direkt an der Hauswand angebrachte Schild "Truppendienstgericht Nord" sei wegen des hohen Zaunes und der versetzten Lage der Villa von der Straße her kaum auszumachen. Wer dort hinzufinden versuche, habe im Zweifel nur Erfolg bei vorheriger Kenntnis der Hausnummer. Die Türe der Villa sei fest verschlossen, wer Einlaß begehre, müsse klingeln. Einen Pförtner gäbe es nicht; um sich zurechtzufinden, sei der Nichtkundige auf die Freundlichkeit eines ihm über den Weg laufenden Bediensteten angewiesen. Zusammenfassend sei hervorzuheben, daß ungeachtet der formell hergestellten Öffentlichkeit keinerlei Anstalten gemacht worden seien, die faktische Nichtöffentlichkeit durch entsprechendes Türhängeschild und das öffnen der Eingangstüre etc. zu beseitigen.
Der Kammervorsitzende, der um die hermetische Abgeschiedenheit des Sitzungssaales gewußt habe, hätte nach Beschlußfassung für Abhilfe sorgen können und müssen und zwar von Amts wegen. Wegen dieses gravierenden Verfahrensmangels, der in Verfahren, die eine Revision vorsähen, einen absoluten Revisionsgrund darstelle, könne das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord keinen Bestand haben. Die Sache müsse daher erneut in erster Instanz verhandelt werden, da nur so gewährleistet sei, daß dem früheren Soldaten infolge des auf Gerichtsseite liegenden Verschuldens keine Instanz genommen werde.
Die Hilfsanträge würden wie folgt begründet: Das Dienstvergehen des früheren Soldaten rechtfertige seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht. Das Truppendienstgericht habe mit dieser Maßnahme das der Vorschrift des § 54 WDO innewohnende verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt und damit zugleich ein rechtsstaatswidriges Überraschungsurteil gefällt, da keinem Beiwohner der mündlichen Verhandlung mehr habe verständlich werden können, inwiefern sich die Kammer mehr als eine dreiviertel Stunde mit dem beruflichen Werdegang und der dienstlichen Zukunftsprognose des früheren Soldaten aus Sicht des Zeugen und Vorgesetzten, Hauptmann Le., auseinandergesetzt habe. Die Urteilsbegründung lasse deutlich werden, daß allein die Tatsache des Dienstvergehens an sich für die Kammer ausgereicht habe, zur höchsten disziplinargerichtlichen Maßnahme zu greifen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese akademische Subsumtion seien aber bei dem voll geständigen früheren Soldaten schon binnen 15 Minuten Verhandlungsdauer geschaffen gewesen. Verhandelt worden sei jedoch von 10.00 Uhr bis kurz vor 13.00 Uhr. Die Urteilsbegründung schweige zu der Frage, weshalb der frühere Soldat nach hypothetischer Degradierung für die Bundeswehr nicht mehr tragbar sein solle. Das Wehrdienstgericht habe es in der Urteilsbegründung unterlassen, in seine Maßnahmebemessungserwägungen mit einzubeziehen, ob und inwieweit der frühere Soldat noch bis zu dem relativ nahe bevorstehenden Zeitpunkt seines regulären Ausscheidens am 31. März 1988 Dienst als einfacher Soldat in der Truppe verrichten könne. Sogar der Obergefreite Ha. verrichte nach kurzem Disziplinararrest weiterhin Dienst bei der Truppe. Auch in der freien Wirtschaft sei die fristlose Kündigung nur nach Abmahnung die "ultima ratio" des Arbeitgebers. Diese Überlegungen würden noch verstärkt durch das außerordentlich zögerlich geführte Verfahren bis zur Hauptverhandlung. Das disziplinare Untersuchungsverfahren habe sich von der Einleitungsverfügung am 13. Juni 1986 bis zur Anschuldigungsschrift am 30. April 1987, d.h. nahezu ein ganzes Jahr hingezogen; verhandelt worden sei am 12. August 1987 wegen eines im April 1986 begangenen Dienstvergehens. Daraus habe jeder durchschnittlich Betroffene ableiten müssen, daß die Wehrdisziplinaranwaltschaft selbst der Angelegenheit keine Bedeutung mehr beimesse. Um so überraschender habe die Anschuldigungsschrift wirken müssen. Obwohl die vorläufige Dienstenthebung für den Soldaten aus Überzeugung bereits Strafe genug gewesen sei, habe es die Kammer unterlassen, im Urteil zu begründen, warum sie meine, daß sogar in diesem extrem gelagerten Fall die Einstellungsvoraussetzungen nach § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO nicht vorlägen. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei nach alledem als vollkommen unbegreifliche Überreaktion auf ein durch Zeitablauf verblichenes Dienstvergehen zu qualifizieren.
Die Ungereimtheiten und Widersprüche der richterlichen Diktion setzten sich schließlich im Urteil fort, wenn es ohne jeden Versuch einer Begründung heiße, die Kammer habe für das Belassen eines Reservedienstgrades "keinen Anlaß" gesehen. Der minder schwere Fall sei aber bereits de jure auf Grund der zögerlichen Untersuchung und des allein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu verantwortenden Zeitablaufs von einem Jahr und vier Monaten indiziert gewesen. Der minder schwere Fall im Sinne von § 58 Abs. 2 WDO habe nach eigenem Bekunden des Wehrdisziplinaranwalts gegenüber der Verteidigung darin gelegen, daß bei Wegfall der Betäubungsmittelproblematik nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im September 1986 eine Anschuldigung mit dem Ziel einer Entfernung des früheren Soldaten aus dem Dienstverhältnis "bei der Kammer nicht durchkomme". Der minder schwere Fall sei schließlich durch die Bekundung des Zeugen und Vorgesetzten, Hauptmann Le., abgesichert gewesen, der in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt habe, daß ausgegebene Munition nach Durchführung des Schießens keineswegs auf Verbrauch und Restvorrätigkeit hin überprüft werde, weil es jeder Menschenführungspsychologie widerspräche, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte die nachstehenden Ränge auffordern müßte, ihre Hosentaschen herauszukehren bzw. ihre Spinde zu öffnen, und diese Inspektion zwangsläufig oder auch nur zufällig von den Untergebenen beobachtet würde.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist in seiner Stellungnahme vom 19. November 1987 der Berufung entgegengetreten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden.
Der frühere Soldat begehrt zwar nur eine Milderung der gegen ihn erkannten disziplinaren Höchstmaßnahme, rügt jedoch in der Berufungsbegründung unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges. Dieser Verfahrensrüge konnte der Senat nur bei einer vollen Berufung nachgehen, weil Verfahrensmängel, soweit sie nicht das ganze disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen, bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos werden (BVerwG Urteil vom 25. Mai 1971 - 2 WD 57/70 - m.w.N.). Infolge des vollen Umfangs der Berufung hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die Rechtsfolgen auszusprechen.
3.
Der frühere Soldat ist zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Sein Fernbleiben stand ihrer Durchführung jedoch nicht entgegen, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
4.
Die Berufung war in ihrem Hauptantrag unbegründet.
Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung kam nicht in Betracht, weil ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO nicht vorlag. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges wurde dem Antrag des Verteidigers auf Herstellung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung stattgegeben. Daß sich das Gerichtsgebäude in einem Villenviertel befindet und schwer aufzufinden ist, spielt für die Frage der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung keine Rolle. Erforderlich ist lediglich, worauf der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme zur Berufung zutreffend hingewiesen hat, daß jeder, der der Verhandlung beiwohnen will, die Möglichkeit hat zu erfahren, wo sich die Truppendienstkammer befindet und wann eine öffentliche Verhandlung stattfindet (vgl. Loewe/Rosenberg, StPO/GVG 23. Aufl. § 169 GVG RdNr. 7).
Richtig ist, daß ein entsprechender Anschlag an der Gerichtstafel hätte angebracht werden müssen, aber diese Unterlassung hinderte niemand daran, auf Verlangen zur Hauptverhandlung zugelassen zu werden, überdies wäre nach einhelliger Auffassung im Schrifttum (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 73 RdNr. 20; Dau, WDO § 101 RdNr. 18) eine tatsächliche Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens nur dann ein schwerer Verfahrensmangel, wenn durch ihn der Soldat in seiner Verteidigung ernstlich beeinträchtigt worden wäre. Davon kann hier keine Rede sein. Die Behauptung des Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung, er habe durch den Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit dem Obergefreiten Ha. die Möglichkeit eröffnen wollen, als gegebenenfalls "präsenter Zeuge" anwesend zu sein, muß auf einem Irrtum beruhen; denn Ha. war zur Hauptverhandung des ersten Rechtszuges ohnehin als Zeuge geladen und wurde dort auch vernommen.
5.
Ebensowenig waren die Berufungshilfsanträge begründet.
Der Senat hat insoweit auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptgefreiter Ha., Obergefreiter der Reserve S. und Hauptmann Le. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am 14. Mai 1986 wurde in der Wohnung des früheren Soldaten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden im Schlafzimmer ein Holzkasten mit 126 Schuß Bundeswehrmunition, zwei Handgranatenwurfkörper, vier Zünder sowie andere Geräte, die nicht aus den Beständen der Bundeswehr stammen, gefunden. Es handelte sich
a)
um 39 Patronen 9 × 19 nun Gefechtsmunition für Pistole/Maschinenpistole AD 60. Diese Munition hatte der frühere Soldat im ersten Halbjahr 1985 bei einer Nachtschießausbildung der Kompanie auf der Standortschießanlage N. an sich gebracht. Er war dort als Aufsicht beim Schützen eingeteilt. Jeder an dem Schießen beteiligte Soldat erhielt seinerzeit zwei gefüllte Magazine. Der frühere Soldat ließ sich jeweils ein Magazin des schießenden Soldaten zur Aufbewahrung übergeben, entnahm daraus eine Patrone, steckte sie in seine Jackentasche und gelangte damit in den Besitz der angegebenen Gefechtsmunition. Später verbrachte er sie in seine Wohnung nach St. und bewahrte sie dort mit der übrigen Munition auf.
b)
um insgesamt 30 Patronen 7,62 × 51 mm Gefechtsmunition (G 3/MG AB 22) sowie weitere sieben Patronen 7,62 × 51 mm Gefechtsmunition (G 3/MG AB 24 - Leuchtspurmunition), die sich der frühere Soldat während verschiedener Truppenübungsplatzaufenthalte seiner Einheit an verschiedenen Orten an nicht mehr genau feststellbaren Tagen im Laufe des Jahres 1985 aneignete, indem er die nicht verschossenen Patronen nach Beendigung des Dienstes nicht abgab, sondern für sich behielt und später zu sich nach Hause nahm.
c)
um insgesamt 14 Patronen Leucht- und Signalmunition, 30 Patronen 9 × 19 mm Manövermunition für Pistole/Maschinenpistole AQ 61, zwei Handgranatenwurfkörper "Üb" und vier Handgranatenzünder "Üb", die sich der frühere Soldat wiederum bei verschiedenen Truppenübungsplatzaufenthalten seiner Einheit an verschiedenen Orten oder auch beim Ausbildungsdienst im Standortbereich N. an nicht mehr feststellbaren Tagen im Laufe der Jahre 1985 und 1986 aneignete, indem er diese nach dem Dienst nicht abgab, sondern für sich behielt, nach Hause verbrachte und dort aufbewahrte.
Mit diesem mit Wissen und Wollen begangenen Fehlverhalten hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
An einem nicht mehr feststellbaren Tag vor dem 14. April 1986 unterhielt sich der frühere Soldat mit dem damaligen Obergefreiten S. unter anderem auch über Haschisch. Schnalle hatte auf Grund dieses Gesprächs den Eindruck, daß der frühere Soldat in der Lage sei, Haschisch zu beschaffen. Als er daher vor dem 14. April 1986 mit dem Obergefreiten Ha. ins Gespräch kam, was man denn während des bevorstehenden Truppenübungsplatzaufenthaltes in Bergen machen könne, und das Gespräch darauf kam, man könne auch mal Haschisch rauchen, deutete S. auf die Frage Ha. nach einer Bezugsquelle an, der frühere Soldat sei wohl in der Lage, Haschisch zu besorgen. Ha. sprach daraufhin zwischen dem 14. und 16. April 1986 den früheren Soldaten an und fragte ihn, ob er ihm nicht Haschisch beschaffen könne. Der frühere Soldat wich zunächst aus, erklärte sich aber dann schließlich bereit, ihm Haschisch zu besorgen, und ließ sich dafür 50 DM aushändigen. Am nächsten Tag übergab er ihm zwei Gramm in Stanniolpapier eingewickeltes Haschisch. Der frühere Soldat, der sich dieses Haschisch einige Zeit zuvor zum eigenen Gebrauch beschaffte, auf Grund des Einflusses seiner Freundin aber auf den Konsum verzichtet hatte, wollte das Haschisch auf diese Weise wieder loswerden.
Der Obergefreite Ha. rauchte das Haschisch während des Übungsplatzaufenthaltes nicht und verkaufte es schließlich an S. für 20 DM. Bei Schnalle wurde das Haschisch am 14. Mai 1986 durch die Kriminalpolizei sichergestellt. Ein gegen S. durchgeführtes Strafverfahren wurde unter der Auflage, eine Geldbuße von 400 DM zu zahlen, eingestellt. Ha. wurde mit einem Disziplinararrest gemaßregelt.
Durch den Verkauf des Haschisch an den damaligen Obergefreiten Ha. hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Hingegen konnte der Senat eine Verletzung der Gehorsamspflicht nicht feststellen, weil Voraussetzung hierfür gewesen wäre, daß der Befehl, dem der frühere Soldat nicht nachgekommen ist, in der Anschuldigungsschrift genannt worden wäre (BVerwGE 53, 178, 182) [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]. Ebensowenig konnte dem früheren Soldaten eine Verletzung der Fürsorgepflicht angelastet werden, da er nicht in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter gehandelt hat.
Insgesamt hat er ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt sehr schwer.
Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen wehrdienstleistenden Soldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angehörigen beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zu treuem Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 WD 3/85) in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsstand. Der frühere Soldat hat sich mit der Unterschlagung der Munition zudem Gegenstände des Dienstherrn angeeignet, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Ebenso wichtig wie Ausrüstung und Treibstoff ist für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr der Bestand an ausreichender Munition. Zwar kann keine Rede davon sein, daß die von dem Soldaten entwendete Munitionsmenge die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hätte gefährden können.
Es muß jedoch verhindert werden, daß Munitionsdiebstähle überhand nehmen und dann wirklich fühlbare Mengen an Munition "verschwinden". Ebenso wie Treibstoff ist Bestand und Verbrauch von Munition im einzelnen schwer zu überwachen. Der Dienstherr ist daher auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten bei der Einhaltung der für die Munitionsverwaltung erlassenen Vorschriften in besonderem Maße angewiesen. Dies um so mehr, als durch unsachgemäßen Umgang mit Munition und Sprengstoff im privaten Bereich ernsthafte Gefahren entstehen können. Schließlich kann Munition und Sprengstoff auch in Hände von Verbrechern und Terroristen geraten und zu Straftaten und Terroranschlägen benützt werden. Aus diesen Gründen bemüht sich die Bundeswehr, bei Übungsschießen verlorene oder vergessene Munition wieder einzusammeln und unbrauchbar gewordene Munition aus dem Verkehr zu ziehen und sicher zu vernichten. Der frühere Soldat, dem bewußt war, daß er sich nicht in den Besitz von Munition der Bundeswehr setzen dürfe, hat sich trotzdem eine nicht unbeträchtliche Anzahl von scharfer Gefechtsmunition und Übungsmunition zugeeignet, und wenn der Wert der Sachen auch verhältnismäßig gering gewesen ist, so ist dies nicht ausschlaggebend; entscheidend ist die durch die Taten beim Dienstherrn bewirkte Einbuße an Vertrauen. Der frühere Soldat hat sich überdies an der Munition bei dienstlichen Gelegenheiten vergriffen, in denen er als Leitender eingeteilt war und deshalb leichteren Zugang zu Munition hatte, aber auch erhöhte Verantwortung dafür trug. Daß er die Munition aus Sammlerleidenschaft veruntreute und nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges die Absicht gehabt haben will, sie wieder zurückzugeben, kann ihn nicht ernsthaft entlasten.
Allein wegen seines Fehlverhaltens zu Anschuldigungspunkt 1 hätte er die Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad verwirkt.
Hinzu kommt aber noch der Verkauf von Haschisch an einen Untergebenen. Der Senat konnte der Meinung des Verteidigers, Haschisch sei eine harmlose Droge, nicht folgen.
Wie bereits im Urteil vom 17. März 1987 - 2 WD 33/86 - (NZWehrr 1987, 212 = RiA 1987, 191) ausführlich dargelegt wurde, ist Haschisch insbesondere als Einstiegsdroge gefährlich, weil sie in einer großen Zahl von Fällen im weiteren Verlaufe zum Konsum von immer "härteren" Drogen führt. Es kommt hinzu, daß nach der in der wissenschaftlichen Literatur überwiegend vertretenen Meinung Haschischkonsum auch bei einmaliger Einnahme nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome, einem "Flash back" oder "Echo-Rausch" führen kann und daß dadurch die psychische und physische Einsatzbereitschaft eines Soldaten beeinflußt werden kann und Menschen und Wehrmittel gefährdet werden können. Infolgedessen verletzt ein Soldat, der Haschisch konsumiert, seine dienstlichen Pflichten tiefgreifend. Der frühere Soldat durfte daher weder selbst Haschisch konsumieren - was nicht angeschuldigt worden ist -, noch viel weniger die Droge an einen Untergebenen verkaufen und diesen dadurch nicht nur der dargestellten Gefährdung, sondern auch strafrechtlicher und disziplinarer Verfolgung aussetzen. Zwar hat der frühere Soldat im dienstlichen Bereich keinen Handel mit Haschisch getrieben, sondern nur in diesem einen Fall die Droge an einen Untergebenen verkauft, und zwar erst dann, als Ha. mit der Bitte um Beschaffung von Rauschgift an ihn herantrat. Dies ist aber ebensowenig ausschlaggebend wie die Tatsache, daß es sich um eine geringe Menge des Rauschgiftes handelte. Entscheidend ist vielmehr, daß der frühere Soldat, der das Verbot von Drogenkonsum und -handel im dienstlichen Bereich kannte, sich darüber hinwegsetzte und sich nicht scheute, einem Untergebenen die Droge zu verkaufen, um das für den Erwerb des zu eigenem Zweck beschafften Rauschgiftes aufgewendete Geld wieder hereinzuholen. Die darin zum Ausdruck kommende Unbedenklichkeit, Verbote zu übertreten und um des eigenen Vorteils willen einem Untergebenen Drogen zu liefern, belastet den früheren Soldaten schwer.
Zutreffend ist die Truppendienstkammer davon ausgegangen, daß auch in diesem Anschuldigungspunkt für sich allein eine Degradierung des früheren Soldaten erforderlich gewesen wäre. Die Meinung des Verteidigers, nach der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens sei die "Betäubungsmittelproblematik vom Tisch" ist irrig. Sie verkennt, daß einem Vorfal, der in strafrechtlicher Hinsicht geringfügig sein kann, unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Bedeutung zukommen kann.
Beide Pflichtverstöße des früheren Soldaten zusammen wiegen so schwer, daß er, wenn noch im aktiven Dienst befindlich, nicht im Dienstverhältnis hätte belassen werden können. Das Disziplinarrecht kennt nicht wie das Strafrecht eine Addition von Einzelstrafen und ihre Zusammenfassung zu einer Gesamtstrafe, sondern beurteilt nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen, dem Maß der Schuld, der Persönlichkeit des Soldaten, seiner bisherigen Führung und seinen Beweggründen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) seine Eignung für seine dienstliche Verwendung in dem von ihm bekleideten Dienstgrad. Hat ein Soldat das Vertrauen des Dienstherrn in seine Vorschriftentreue, Zuverlässigkeit und charakterliche Integrität zerstört, dann ist eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich. So liegt der Fall hier. Der frühere Soldat hat sich durch die Veruntreuung der Munition und durch den Verkauf von Rauschgift an einen Untergebenen nicht nur als Vorgesetzter disqualifiziert, sondern sich auch für eine weitere Verwendung in dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als ungeeignet erwiesen. Er müßte daher aus dem Dienstverhältnis entfernt werden, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände. Dies bedeutet, daß ihm nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis das Ruhegehalt abzuerkennen ist.
Dieser Folgerung aus seinem Fehlverhalten steht nicht entgegen, daß der frühere Soldat im engeren Sinne ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat und nicht ungünstig beurteilt worden ist; sein Versagen wird dadurch nicht aufgewogen.
Der Senat sah sich auch nicht in der Lage, dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen. Voraussetzung hierfür wäre die Beurteilung seines Dienstvergehens als "minder schwerer Fall" (§ 58 Abs. 2 WDO). Weder die Veruntreuung von Wehrmitteln noch der Verkauf von Haschisch an einen Untergebenen sind jedoch minder schwere Verfehlungen sowohl in ihrer objektiven Eigenart und Schwere noch nach der Schuld des früheren Soldaten.
Den vom Truppendienstgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag konnte der Senat nicht ändern, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt in der Berufungshauptverhandlung keinen Antrag nach § 110 Abs. 3 WDO gestellt hat; es bestand auch kein Bedürfnis hierfür.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 131 Abs. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Bei der in vollem Umfang erfolglosen Berufung fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Überbürdung der notwendigen Auslagen des früheren Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Lindner
Biermann