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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1985, Az.: BVerwG 2 WD 3/85

Fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen und Munition; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten; Nichtvorliegen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 3/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 12.12.1984 - AZ: M 3 VL 15/84

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung
am 5. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl und Hacker ferner
der Oberstarzt Dr. Nechvatal und der Stabsunteroffizier Siats als ehrenamtliche Richter,
der Leitende Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie
der Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 12. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der nunmehr 24 Jahre alte Soldat begann nach dem Abschluß der Hauptschule am 15. August 1977 eine Berufsausbildung als Werkzeugmacher, die er am 27. Januar 1981 erfolgreich beendete. Anschließend war er nach kurzer Arbeitslosigkeit als Bohrer tätig, bis er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr zum 1. Juli 1981 zur 7./Luftwaffenausbildungsregiment ... in W./Niederlande einberufen wurde.

2

Durch Urkunde vom 1. Juli 1981 wurde er am 2. Juli 1981 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei Jahre und schließlich auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wird am 30. Juni 1985 enden.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zum Gefreiten sowie am 19. Januar 1983 zum Obergefreiten ernannt. Am 29. April 1983 wurde er zum Unteroffizier und zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 2. Mai 1984 am 3. Mai 1984 zum Stabsunteroffizier befördert. Er gehört seit dem Abschluß der Grundausbildung der Nachschubstaffel/Jagdbombergeschwader ... "B." als Munitionsmechaniker und 1. Munitionsmechaniker an.

4

In dieser Dienststellung wurde er am 10. April 1984 mit "befriedigend" (6 C) beurteilt.

5

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen außer den Bestrafungen in den sachgleichen Strafverfahren keine Strafen oder disziplinaren Maßregelungen aus.

6

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 und betragen monatlich 1.927,57 DM brutto, einschließlich Sparzulage 1.579,33 DM netto. Bei seinem Ausscheiden als Stabsunteroffizier hätte der Soldat eine Übergangsbeihilfe von 8.121,40 DM sowie für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 1985 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.522,77 DM brutto erdient. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

7

II.

Am 8. September 1983 kam es durch eine Anzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Lörrach durch Urteil vom 2. Februar 1984 - 1 Ds 131/83 -, rechtskräftig seit 10. Februar 1984, wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen und Munition, tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten belegte. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Soldaten auferlegt, eine Geldbuße von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen. Der Soldat hat die Geldbuße inzwischen entrichtet.

8

Die Ermittlungen in dem erwähnten Verfahren lösten alsbald ein weiteres Strafverfahren aus, in dem das Amtsgericht Düren dem Soldaten durch Strafbefehl vom 7. Januar 1984 - 11 Cs 41 Js 648/83 - 1356/83 -, rechtskräftig seit 19. Januar 1984, wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, im anderen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45 DM auferlegte. Der Soldat hat auch diese Strafe inzwischen bezahlt.

9

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1984, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 12. Dezember 1984 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

10

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Zu Anschuldigungspunkt 1:

"Der Soldat, der weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Munitionserwerbsschein besitzt, sich aber als Waffenliebhaber bezeichnet, hatte bereits seit seiner Teilnahme an einem Lehrgang zum 1. Munitionsmechaniker an der Technischen Schule der Luftwaffe 1 in K. von August bis November 1982 begonnen, Waffen und Munition zu kaufen.

a)
Noch während des Lehrgangs in K. im Oktober 1982 fuhr der Soldat in die Schweiz und kaufte in St. Gallen ein Gewehr, Fabrikat 'Winchester' Mod. 94 30-30 Nr. 495 1326, und 60 Schuß dazugehörender Munition für insgesamt etwa 800,- DM. An einem nicht mehr feststellbaren Grenzübergang und zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt verbrachte der Soldat Waffe und Munition in seinem Fahrzeug zunächst in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und an dem darauffolgenden Wochenende wiederum nach H..

b)
Im März 1983 erwarb der Soldat in Belgien einen 'Texas-Karabiner' (Kleinkalibergewehr), Kal. 22 Nr. 3185 392 und 300 Schuß dazugehörender Munition. Hierfür zahlte der Soldat etwa 500,- DM. Unkontrolliert führte der Soldat Waffe und Munition über einen kleineren, im übrigen aber nicht mehr feststellbaren Grenzübergang in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auch diese Waffe und die Munition verwahrte er in Hilden.

c)
Im Mai 1983 kaufte der Soldat, der zu dieser Zeit nach E. abkommandiert war, für ca. 6.000 ÖS in Innsbruck ein Gewehr, Marke 'Rossi' 38 Spezial, Nr. K 039 007 und 100 Schuß Munition hierzu. Da der Soldat auch in diesem Fall bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht kontrolliert wurde, konnte er die Gegenstände ohne weiteres in die Bundesrepublik einführen. Alsbald verbrachte er diese Gegenstände ebenfalls nach H..

d)
Während seines Urlaubs fuhr der Soldat am 8. September 1983 von O./Pfalz, wo seine Eltern und er selbst auch noch einen 2. Wohnsitz hatten, mit seinem Privat-Pkw nach Basel/Schweiz, um dort weitere Munition für seine Langwaffen zu kaufen. Bei der Firma Waffen-Mayer in Basel kaufte er dementsprechend Munition unterschiedlicher Art und Menge für insgesamt 174.- sfrs. Bei der Rückfahrt am gleichen Tage wurde er gegen 15.45 Uhr bei der Einreise über das Zollamt Weil-Autobahn in die Bundesrepublik Deutschland kontrolliert. Unter dem Fahrersitz des Privat-Pkw's fanden die Beamten in einer Tüte der Firma Waffen-Mayer folgende Munition:

100Schuß Kal. 357 Magnum
50Schuß Kal. 38 Spezial
20Schuß Kal. 30/30 Winchester
100Schuß Kal. 22 Hohlspitz
1Gewehrreinigungsgerät

Der Soldat wurde daraufhin vorläufig festgenommen.

Im Rahmen der sofort einsetzenden Ermittlungen wurden die Wohnungen der Eltern des Soldaten in ... O. und in ... H. durchsucht und in Odernheim folgende Gegenstände sichergestellt:

'1Gewehr, Fabrikat 'Winchester' Mod. 94 30-30 Nr. 4951326 60 Schuß dazugehörige Munition
1Gewehr, Marke 'Rossi' 38 Spezial Nr. K 39007 und 98 Schuß dazugehörige Munition
1Texas-Karabiner, Kal. 22 lr Nr. 3185 392 und 350 Schuß dazugehörige Munition.'"

Zu Anschuldigungspunkt 2:

"Nach der Überprüfung und der vorläufigen Festnahme des Soldaten am 8.9.1983 bei der Einreise aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ... erstreckten sich die einsetzenden Ermittlungen auch auf die Durchsuchung der Wohnung seiner Eltern in ... H. einschließlich des Zimmers des Soldaten. Hierbei wurden am 8.9.1983 folgende Gegenstände in H. sichergestellt:

'...

1.1 Übungs-Handgranaten-Körper (ohne Zünder und Ladung) der Bundeswehr, DM 28
2.15 Signalpatronen der Bundeswehr, Beschriftung entfernt
3.2 Übungs-Patronen 27 mm, für Bordkanone, 27 × 145, DM 1.001,- (Los-Nr.: 1 × unleserlich, 1 × MMW - 1-015-X) mit Übungs-Vollgeschoß, hochbrisanter Treibladung, elektrische Zündung
4.15 Manöverpatronen 2,62 × 51, LOS HK-77-24
5.1 Übungspatrone f. Bordkanone, 20 mm, 20 × 102, DM 1.003,- LOS NWM - 1-36
6.1 Exerzier-Patrone f. Bordkanone 20 mm
7.2 Übungs-Geschosse 20 mm, 20 K, ÜB DM 58, LOS NWM-2-91
8.1 Patronenhülse 20 × 102, DM 1.003,- LOS NWM-1-28, ohne Treibladung
9.1 Darstellungskörper DUMMY BOMB, BDU-28/B, LOT LOP-1-1 11-66, ohne Explosiv-Ladung
10.wie 9., jedoch offensichtlich bereits abgefeuert
11.1 Patrone (scharf) 9 mm Parabellum, LOS MEN-77-10
12.2 Manöver-Patronen 9 × 19, LOS NWM-78-15
13.2 Treibladungs-Kartuschen KART IMPULS, DM 72, LOS MW-82-2
14.1 Patrone, 38 SPL, HP
15.1 Patrone 357 Magnum, Norma, Hohlspitz
16.1 Erdnuß-Dose mit ca. 350 g kleinkörniger, dunkelgrauer bis anthrazitfarbener Substanz, vermutlich Treibladungspulver.'
Die in den Positionen 1-13 und 16 aufgezählten Gegenstände wurden am 9.9.1983 der Bundeswehr übergeben. Die nicht übergebene Munition nämlich
'14.1 Patrone, 38 SPL, HP
15.1 Patrone 357 Magnum, Norma, Hohlspitz'

wurde nicht in den disziplinaren Vorwurf des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift übernommen.

Im einzelnen war der Soldat auf folgende Art in den Besitz der Bundeswehrgegenstände gelangt:"

Zu 1) "1 Übungshandgranate

Diese Handgranate DM 28 ohne Zünder aber mit Behälter erhielt der Soldat bei der Instandsetzungsstaffel der Technischen Gruppe ... in E. als Geschenk von Stabsfeldwebel Z.. Der Soldat war für die Zeit vom 16.5.-30.06.1983 dorthin zur Unterstützung bei der Umrüstung bzw. Einführung des Waffensystems abkommandiert."

Zu 2) "15 Signalpatronen

Die Signalpatronen, die bereits hätten vernichtet werden sollen und deshalb schon zur Vernichtung abgeliefert worden waren, liefen auf nicht mehr feststellbare Weise unter der Hand zur Einheit zurück. Dort war es für Interessierte, wie den Soldaten möglich, in den Besitz dieser Munition zu gelangen. Nach der nicht widerlegbaren Darstellung des Soldaten wurden die Patronen im Frühjahr 1982 in N. n der Teileinheit 'Munitionsmontage verteilt'."

Zu 3) "2 Übungspatronen 27 mm

Eine der Übungspatronen 27 × 145 DM 1.001- für Bordkanonen bestand nur aus Hülse und Geschoß, d.h. es fehlte die Treibladung. Das Geschoß dieser Patrone war lediglich abgedreht, nicht jedoch verschossen worden. In den Besitz dieser Übungspatrone war der Soldat während seines Aufenthaltes im April/Mai 1982 in Beja/Portugal gelangt, als er aus einer Schrottkiste die Hülse entnahm und das Geschoß von einem unbekannten Kameraden geschenkt erhielt. Die zweite vollständige Übungspatrone, die wie scharfe Munition verschossen wird, fand der Soldat während seines Aufenthaltes in Erding im Mai/Juni 1983 bei der Entmunitionierung im Munitionsraum eines Luftfahrzeuges und nahm sie an sich."

Zu 4) "15 Manöverpatronen 7,62 × 51

Nach einer Waffen- und Schießausbildung während des Unteroffizier-Lehrganges in K. in der Zeit vom 6.1.-17.3.1983 begab sich der Soldat nochmals an den Ort der Schießausbildung, einem kleinen Wäldchen, und sammelte die dort auf dem Boden liegende aber zuvor nicht gefundene Munition (Platzpatronen) ein und nahm sie an sich."

Zu 5) "1 Übungspatrone 20 mm

Diese, der Nachweispflicht nicht unterliegende Munition, deren Verbleib wie scharfe Munition nachgewiesen werden muß, fand der Soldat 1982 in Nörvenich in einer Originalmunitionskiste als überzählig aufgegurtete Patrone und nahm sie an sich."

Zu 6) und 7) "1 Exerzier-Patrone 20 × 102 und 2 Übungsgeschosse 20 K DM 28

Auch diese Übungsmunition, deren Ausgabe nur gegen Nachweis erfolgt, und die in der weiteren Kontrolle wie scharfe Munition zu behandeln ist, fand der Soldat etwa im Frühjahr 1982 in Nörvenich in einer alten Geschoßkiste unter Putzlappen und nahm sie an sich."

Zu 8) "1 Patronenhülse 20 × 102

Diese Hülse nahm der Soldat im Dezember 1981 oder im Januar 1982 in Nörvenich aus einer Abfallkiste, deren Inhalt der Verwertung zugeführt werden sollte."

Zu 9) und 10) "2 Dummy Bomb

An den Lehrgang zum 1. Munitionsmechaniker in K. schloß sich ein zweiter Teil in G. an. Von hier fuhren alle Lehrgangsteilnehmer im November 1982 nach W. im Sauerland. Dort besichtigten die Teilnehmer ein modernes Munitionsdepot. Bei der Besichtigung dieses Munitionsdepots wurde allen Lehrgangsteilnehmern, die ja bereits den Lehrgang praktisch bestanden hatten, als Abschlußgeschenk nahezu offiziell ein derartiger Darstellungskörper geschenkt. Diese 'Dummy Bomb' waren bereits ausgesondert, sie sind schon seit geraumer Zeit nicht mehr im Bw-Bestand. Der Soldat erhielt bei dieser Gelegenheit selbst einen dieser Darstellungskörper, der bereits entfaltet war. Die zweite Dummy Bomb erhielt der Soldat von einem unbekannt gebliebenen weiteren Lehrgangsteilnehmer, der dem Soldaten etwa 25-30 DM schuldete, zur Begleichung dieser Schulden geschenkt."

Zu 11) "1 Patrone 9 × 19

Diese scharfe Munition, über die Nachweise zu führen sind, war beschädigt und deshalb besonders gefährlich. Der Soldat fand die Munition im Frühjahr 1983 in N., als er nach einem Übungsschießen zum Hülsenauflesen eingesetzt war."

Zu 12) "2 Manöver-Patronen 9 × 19

Der Soldat nahm während des Unteroffizier-Lehrganges im Januar 1983 in K., als er nach einem Schießen zum Hülsensammeln eingesetzt war, diese Munition (Platzpatronen) an sich."

Zu 13) "2 Treibladungskartuschen

Diese Kartuschen von einer Länge von ca. 5 cm unterliegen sowohl bei der Ausgabe als auch bei der Rückgabe in vollem Umfange der Nachweispflicht. In der Kette von der Munitionsausgabe zur Übergabe an die Wartungscrew an der Maschine und auf dem Wege zurück hatte der Soldat die Funktion eines Zwischengliedes. Obwohl diese Kartuschen bei einem etwaigen Verbrauch sowohl im Bordbuch des jeweiligen Luftfahrzeuges hätten eingetragen, oder aber die Rückgabe durch einen schriftlichen Nachweis hätte bestätigt werden müssen, gelangte der Soldat während des Dienstes als Munitionsmechaniker gegen Ende seiner Kommandierung nach E., im Juni 1983, auf nicht mehr feststellbare Weise in den Besitz der Kartuschen und steckte diese in seine Hosentasche und nahm sie mit nach Hause. Hier fand er sie erst beim Waschen dieses Uniformteils."

Zu 16) "Ca. 350 g Nitro-Zellulose Pulver

Dieses Pulver stammt aus Treibladungen der 20 mm-Munition. Etwa 50 g entfallen auf eine Patrone, so daß die Gesamtmenge des Pulvers von 7 Patronen stammen muß. Das Pulver erhielt der Soldat über einen längeren Zeitraum hinweg von Kameraden, wobei er wußte, daß andere Kameraden voll funktionsfähige Munition geöffnet haben mußten, um an das darin befindliche Pulver zu kommen."

11

Die Kammer stellte den Soldaten zu Anschuldigungspunkt 2 Nrn. 1, 9 und 10 von dem disziplinaren Vorwurf der Anschuldigungsschrift frei und würdigte die wiederholte Einfuhr von Waffen und Munition sowie das unerlaubte Führen einer Schußwaffe zu Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), das unberechtigte Ansichbringen und den Besitz von Munition und Munitionsteilen, die im Eigentum des Dienstherrn standen, in den restlichen Fällen des Anschuldigungspunktes 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Soldat habe sich nicht einen einmaligen Sammlerwunsch erfüllt, sondern über ein Jahr hinweg nahezu jede sich bietende Gelegenheit wahrgenommen, um in den Besitz von Waffen und Munition zu kommen. Er habe sich bedenkenlos über strafrechtliche Verbote hinweggesetzt und seine Stellung als Munitionsmechaniker mißbraucht, die ihm unkontrollierbaren, zumindest sehr leichten Zugang zu Munition ermöglicht habe, um seinen Dienstherrn zu bestehlen. Wenn auch in vielen Dienststellen offensichtlich ein sehr großzügiger Umgang mit Waffen und Munition gepflegt worden und ein gewisser Schlendrian in der Beachtung der Vorschriften nicht zu übersehen gewesen sei, könne das den Soldaten nur beschränkt entlasten. Soweit er von Kameraden Munition und Munitionsteile übernommen habe, sei er sich bewußt gewesen, daß diese die Gegenstände unberechtigt in Besitz genommen hätten. In mehreren Fällen habe er selbst seinem Dienstherrn Munitionsteile, für die ein lückenloser Nachweis zu führen gewesen sei, entwendet. Der Kammer sei unverständlich geblieben, warum der Soldat unmittelbar vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch zum Stabsunteroffizier befördert und uneingeschränkt auf seinem Dienstposten weiterbeschäftigt worden sei, obwohl seine strafgerichtlichen Verurteilungen in vollem Umfang bekannt gewesen seien.

14

Bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sei die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten unumgänglich. Der Soldat habe die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und dem Dienstherrn zerstört, erhebliche charakterliche Mängel offenbart und gezeigt, daß er zum Vorgesetzten nicht geeignet sei. Er sei auch bei seinen Einkäufen im Ausland nicht einer momentanen Versuchung erlegen, sondern sei bewußt und zielgerichtet vorgegangen. Er habe jeweils viel Geld mit sich führen müssen, um die Waffen kaufen zu können. Für seinen Einkauf in Basel habe er weit über 300 km einfache Fahrt auf sich genommen. Das sei kein normaler "Shopping-Ausflug" gewesen. Der Soldat habe den Umweg über das Ausland gewählt, da er gewußt habe, daß er im Inland weder Waffen noch Munition kaufen könne. Bei seinem Fehl verhalten im dienstlichen Bereich müsse erschwerend berücksichtigt werden, daß er zum 1. Munitionsmechaniker ausgebildet worden und in dieser Funktion-eingesetzt gewesen sei. Es sei seine Hauptaufgabe gewesen, die Luftfahrzeuge mit Munition zu versorgen. Damit habe er in den für seinen Dienst typischen Situationen versagt und das ihm geschenkte uneingeschränkte Vertrauen des Dienstherrn enttäuscht. Wenn auch nicht alle Vorwürfe zu Anschuldigungspunkt 2 gleich schwer wögen, so ständen sie doch in einem inneren Zusammenhang. Zugunsten des Soldaten spreche, daß er insgesamt ordentliche Dienstleistungen erbracht und die ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig ausgeführt habe. Er sei altersmäßig als Persönlichkeit noch nicht voll gereift und habe sich zu seinen Taten bekannt. Diese Milderungsgründe könnten ihm jedoch keinen Dienstgrad erhalten, der ihm eine Vorgesetztenstellung belasse.

15

Gegen diese ihm am 10. Januar 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 4. Februar 1985 bei seinem Disziplinarvorgesetzten Berufung eingelegt. Er hat die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als eine zu harte Maßnahme gerügt und zur Begründung vorgebracht:

16

Er sei sich seines Fehl Verhaltens voll bewußt und wende sich weder gegen seine Verurteilung noch gegen die zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen, sondern lediglich gegen die Höhe der Maßnahme. Die Strafgerichte hätten ihn bereits empfindlich bestraft. Selbst der Wehrdisziplinaranwalt habe in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nur seine Herabsetzung zum Unteroffizier beantragt.

17

III:

18

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Daher hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

20

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen. Die Truppendienstkammer hat das nach Eigenart und Schwere gravierende Dienstvergehen mit der Herabsetzung des Soldaten in den höchsten Dienstgrad des Mannschaftsstandes nicht zu hart geahndet.

21

Waffen und Munition stellen in den Händen Unbefugter und Ungeeigneter erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar. Es ist daher geboten, den Umgang mit derartigen Gegenständen in überschaubaren Grenzen zu halten. Im Interesse der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung des Terrorismus hat der Gesetzgeber deshalb durch das Waffengesetz den Erwerb von Waffen und Munition sehr eingeschränkt und auch die Einfuhr von Schußwaffen und Munition sowie das Führen von Waffen von einer Erlaubnis abhängig gemacht, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf. Das weiß jeder Bürger, auch wenn er die Bestimmungen des Waffengesetzes im einzelnen nicht genau kennt. Die Gefährlichkeit von Waffen und Munition ist erst recht jedem Soldaten aus der dienstlichen Handhabung dieser Gegenstände bekannt. Der Soldat hat zu Anschuldigungspunkt 1 innerhalb eines Jahres gleich viermal planvoll und gezielt die sich im Ausland bietenden Möglichkeiten zum leichteren Erwerb von Schußwaffen und Munition genutzt und diese Sachen unter Umgehung geltender Vorschriften in das Bundesgebiet verbracht. Er hat damit ein Maß an Bedenkenlosigkeit und einen Mangel an Zuverlässigkeit gezeigt, über die auch dienstlich nicht hinweggesehen werden kann.

22

Das kann vor allem deshalb nicht geschehen, weil die von dem Soldaten ins Feld geführte Sammelleidenschaft, wie sein Fehl verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 beweist, auch vor dem Eigentum des Dienstherrn nicht halt machte. Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Wehrdienst leistenden Soldaten ist aber eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei zu qualifizieren ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angehörigen beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG), disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand (Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 WD 58/83 - m.w.N.). War das Wehrmaterial, auf das der Soldat Zugriff, gar seiner Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut, so kommt selbst die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht (BVerwG NZWehrr 1983, 191 = Truppenpraxis 1984, 247).

23

Es müßten schon ganz besondere Milderungsgründe vorliegen, damit von einer reinigenden Maßnahme überhaupt abgesehen werden kann. Derartige Milderungsgründe sind hier aber nicht ersichtlich geworden. Der Soldat hat sich im Verlauf von etwa eineinhalb Jahren mindestens zwölfmal aus eigennützigen Motiven am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen. Er hat sich dabei Gegenstände angeeignet, die der Natur der Sache nach eines besonderen Schutzes bedürfen. Ebenso wie etwa die vorgesehene Ausrüstung und der planmäßige Bestand an Treibstoff vorhanden sein müssen, hängt die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr davon ab, daß die in den Unterlagen ausgewiesenen Mengen an Munition verfügbar sind. Deshalb und wegen der Gefahren, die gerade durch den unsachgemäßen Umgang mit Munition und Sprengstoff entstehen können, bemüht sich die Bundeswehr auch, bei Übungsschießen verlorene oder vergessene Munition wieder einzusammeln und unbrauchbar gewordene Munition aus dem Verkehr zu ziehen und sicher zu vernichten. Das alles wußte der Soldat kraft seiner Ausbildung und Verwendung als Munitionsmechaniker. Gleichwohl setzte er sich über dieses Wissen hinweg und nutzte sogar die Möglichkeit, die ihm seine Dienststellung bot, um sich die Munition und den Sprengstoff zu verschaffen. Erschwerend belasteten ihn darüber hinaus die Mengen an Patronen und Sprengstoff, die er sich zugeeignet hatte. Der Wert dieser Sachen mag verhältnismäßig gering gewesen sein. Das kann jedoch nicht mildernd berücksichtigt werden. Dienst- und disziplinarrechtlich ist nicht die Höhe des dem Dienstherrn zugefügten Schadens ausschlaggebend, sondern die durch die Taten beim Dienstherrn bewirkte Einbuße an Vertrauen. Diese war um so größer, als der Soldat auf seinem Fachgebiet als zuverlässig und beschlagen galt.

24

Zugunsten des Soldaten sprachen seine bislang tadelfreie Führung und seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen, die er gemäß dem Zeugnis des Hauptmanns Z. vor der Kammer auch nach dem Dienstvergehen in seiner bisherigen Verwendung erbracht hat. Auch ein gewisser Grad an Unreife bei Begehung der Taten und sein rückhaltloses Geständnis nach seinem Ergreifen sind ihm zugute zu halten. Ebensowenig wie die Beförderung des Soldaten nach seinen sachgleichen Bestrafungen, die als Fehlentscheidung der Truppe nicht nachzuvollziehen ist (vgl. ZDv 20/6 Nr. 1106), konnte dies aber dazu führen, dem Soldaten noch den Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers zu belassen. Ein ungetreuer und unredlicher Soldat kann nicht gefördert werden. Das hatte wohl auch der Wehrdisziplinaranwalt bei seiner Antragstellung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nicht bedacht.

25

Den mit der Dienstgradherabsetzung verbundenen Achtungsverlust und die dadurch für den Soldaten eintretenden finanziellen Einbußen muß dieser hinnehmen. Diese Folgen sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Zuwendungen aufs Spiel setzt, die der Dienstherr während des aktiven Dienstes und als Dienstzeitversorgung für ihn erbringt.

26

Die disziplinare Maßregelung erweist sich im Hinblick auf die Strafen, die bereits die Strafgerichte gegen den Soldaten verhängt haben, auch nicht als "Doppelbestrafung". Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (BVerfGE 21, 378, 384;  21, 391, 404 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66];  29, 125, 140 [BVerfG 22.07.1970 - 2 BvL 8/70];  32, 40, 48) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]. Während das strafrechtliche Delikt in der Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgutes, in einer Störung der öffentlichen Ordnung liegt, besteht das Dienstvergehen in der Störung des besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Rechts- und Pflichtenstatus. Dementsprechend dient die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden, während die Disziplinarmaßnahme ohne moralische Wertung und Sühne allein bezweckt, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt.

27

4.

Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Dr. Nechvatal
Siats