Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1988, Az.: BVerwG 5 B 143/87
Zweifel an der Richtigkeit der finanzamtlichen Besteuerungsgrundlagen; Bindung an die Angaben in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung; Feststellung des Einkommens in einem Bewilligungszeitraum nach dem Ausbildungsförderungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 143/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. September 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob der Beklagte bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung an die finanzamtlichen Vorgaben im Steuerbescheid gebunden ist oder ob eine selbständige Prüfungspflicht besteht, wenn Zweifel an der Richtigkeit der finanzamtlichen Besteuerungsgrundlagen bestehen", ist nicht klärungsbedürftig. Im Beschluß vom 18. Februar 1986 - BVerwG 5 B 84.85 - (Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 8), dessen Begründung in dem Urteil des Berufungsgerichts im wesentlichen wiedergegeben worden ist, hat der beschließende Senat entschieden, unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergäbe sich, daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der auch hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG - vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden sind. Daran hält der Senat fest.
Gleiches gilt auch für die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aus den unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 des § 24 BAföG nicht herzuleiten, die Ämter für Ausbildungsförderung seien für die abschließende Entscheidung nach der letztgenannten Vorschrift an die Angaben in finanzamtlichen Steuerbescheiden nicht gebunden. Die Unterschiede im Wortlaut der beiden Vorschriften sind allein durch die verschiedenen Zeiträume bedingt, die der Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 des § 24 BAföG einerseits und nach dessen Abs. 3 andererseits zugrunde zu legen sind. Während nach § 24 Absätze 1 und 2 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend sind und deshalb die abschließende Entscheidung über den Förderungsantrag nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG zu treffen ist, sobald der Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr vorliegt, ist nach § 24 Abs. 3 BAföG unter den in seinem Satz 1 umschriebenen Voraussetzungen von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Der Bewilligungszeitraum wird in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG); er entspricht regelmäßig dem Zeitraum eines Schuljahres oder von zwei Semestern. Ein solcher Bewilligungszeitraum ist im allgemeinen nicht mit dem Kalenderjahr identisch; er umfaßt vielmehr nur Teile von zwei Kalenderjahren. Unter diesen Umständen läßt sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig erst feststellen, sobald die Steuerbescheide für die Kalenderjahre vorliegen, aus deren Teilen der Ausbildungszeitraum gebildet ist. Da aber der Bewilligungszeitraum, z.B. bei einer Beendigung des Ausbildungsabschnitts vor Ablauf des Regelzeitraumes, auch auf eine kürzere Dauer als ein Jahr festgesetzt werden und dadurch den Teil nur eines Kalenderjahres umfassen kann, war eine Wiederholung des Wortlautes des Satzes 3 von § 24 Abs. 2 BAföG - auch in der Mehrzahlform - in dessen Abs. 3 nicht geeignet, alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erfassen, bei denen der Bewilligungszeitraum zugleich der Berechnungszeitraum für das anzurechnende Einkommen ist. Die Gesetz gewordene Fassung des Satzes 4 in § 24 Abs. 3 BAföG läßt - ebenso wie die ergänzende Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG - die Übernahme von Angaben aus finanzamtlichen Steuerbescheiden unabhängig davon zu, ob diese Angaben aus einem oder mehreren Bescheiden entnommen werden müssen.
Ebensowenig gibt die vom Kläger aufgeworfene weitere Frage, ob § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung. Der beschließende Senat hat im Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 5 B 44.85 - (Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 8) entschieden, daß der in § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG geregelte Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die gegen den mit im wesentlichen gleicher Begründung ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1986 - BVerwG 5 B 9.85 - erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - <FamRZ 1987, 901>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Pietzner