Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1986, Az.: BVerwG 5 B 84.85
Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ermittlung des auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnenden Einkommens an die steuerlichen Entscheidungen der Finanzämter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 84.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.05.1985 - AZ: 14 OVG A 27/85
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin begehrt für den Bewilligungszeitraum August 1981 bis Januar 1982 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Sie wendet sich dagegen, daß ihr infolge der Anrechnung des - nach ihrer Auffassung nicht richtig festgestellten - Einkommens ihres Vaters Förderungsleistungen nur in Höhe von monatlich 374 DM bewilligt wurden. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, ob die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ermittlung des auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnenden Einkommens durch § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) an die steuerlichen Entscheidungen der Finanzämter, insbesondere an die in den bestandskräftigen Steuerbescheiden der Finanzbehörden getroffenen Feststellungen, strikt gebunden sind oder davon nur in der Regel mit der Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall ausgehen sollen. Der beschließende Senat hat, bezogen auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der 7. BAföG-Novelle gegolten hat, bereits in seinem Beschluß vom 28. Juni 1985 - BVerwG 5 B 17.84 - klargestellt,
"daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG ... vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden sind ... Wenn nach der gesetzlichen Regelung diese Entscheidung erst ergeht, 'sobald der Steuerbescheid vorliegt', so kann dies nur bedeuten, daß der Inhalt des Steuerbescheids für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens maßgebend und damit bindend ist. Das entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. So gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie sich aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens ergibt, hat der Gesetzgeber sich für den Einkommensbegriff vor allem deshalb an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes angelehnt, um die Einkommensermittlungen und -feststellungen der Finanzbehörden als Grundlage der förderungsrechtlichen Entscheidungen übernehmen zu können (BT-Drucks. VI/1975 zu § 21 S. 30). Dadurch sollten die Ämter für Ausbildungsförderung entlastet werden. Dies würde ins Gegenteil verkehrt, wenn die Ämter für Ausbildungsförderung trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für den maßgebenden Berechnungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müßten.
Dem würden nicht zuletzt Gründe der behördlichen Kompetenz entgegenstehen. Soweit es um die Einkommensteuerveranlagung sowie die dafür notwendigen Ermittlungen und Feststellungen geht, verfügen die zuständigen Finanzbehörden über die erforderliche Sachkunde und die angemessenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen dem Steuerpflichtigen auch Rechtsmittel zur Verfügung, die eine behördliche und notfalls gerichtliche Überprüfung durch die Finanzgerichte als die dazu berufenen Fachgerichte ermöglichen (§§ 347 ff. Abgabenordnung; §§ 40 ff. Finanzgerichtsordnung). Auch diese Überlegungen rechtfertigen es, § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG dahin zu verstehen, daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei ihrer Entscheidung an den vorliegenden Steuerbescheid gebunden sind."
All dies gilt in gleicher Weise für die Rechtslage, nach der der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist. Durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 ist § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG nicht geändert, allerdings der Einkommensbegriff in § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG neu bestimmt worden. Auch diese Regelung soll jedoch sicherstellen, daß der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörden im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden können (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Nach wie vor sind die Ämter für Ausbildungsförderung deshalb gehalten, bei ihrer Entscheidung von den Angaben im bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid auszugehen. Gesichtspunkte des Rechtsschutzes, die die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs angesprochen hat, führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn der Auszubildende nicht Adressat des (an seine Eltern gerichteten) Steuerbescheides ist, kann für ihn aufgrund der vorerörterten Bindungswirkung eine Beschwer gegeben sein, die ihm die Möglichkeit eröffnet, gegen diesen Bescheid Rechtsbehelfe einzulegen (§ 350 Abgabenordnung; s. dazu Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, 14. Aufl. 1983, § 350 AO Anm. 4 a bb) und Klage vor dem Finanzgericht zu erheben (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung). Diese Möglichkeit, auf die der Senat in seinem Beschluß vom 28. Juni 1985 gleichfalls schon hingewiesen hat, war auch der Klägerin nicht verschlossen. Als der hier maßgebliche Steuerbescheid vom 6. August 1981 erging, galt bereit die Neufassung des § 21 Abs. 1 BAföG, nach der ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig ist.
Bleibt es nach allem dabei, daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind, könnte sich die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob Werbungskosten, die steuerlich alternativ verschiedenen Einkommensarten zugeordnet werden können, bei Anwendung des § 21 BAföG stets der Einkommensart zugerechnet werden müssen, in der ohnehin schon Verluste aufgetreten sind, oder ob sie nach Wahl des Anspruchsberechtigten abweichend vom Steuerbescheid einer anderen Einkommensart zugeordnet werden können, im Revisionsverfahren nicht stellen. Auch damit läßt sich deshalb eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verstoßen hat, daß es die Klägerin nicht gefragt hat, weshalb die strittigen Werbungskosten ihres Vaters von diesem gegenüber dem Finanzamt nicht den Einkünften aus selbständiger Arbeit, sondern denen aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet worden sind. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Bindungswirkung des Steuerbescheides ergibt, erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Auch beim Vorliegen eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels könnte daher im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1983 - BVerwG 9 CB 222.81 - <Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 13> mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Bermel
Dr. Hömig