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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1988, Az.: BVerwG 1 DB 16.88

Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Dienst; Unterhaltsbeitrag; Ruhegehalt; Ausbildungszeiten; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 16.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 13.05.1985 - AZ: 15 K 2840/84
VGH Baden-Württemberg - 02.03.1988 - AZ: 11 S 1779/85

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 78 - 82
  • DVBl 1989, 215 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1988, 319-322
  • NVwZ 1989, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 207 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1989, 154-156
  • ZBR 1989, 374-375

Verfahrensgegenstand

Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO bewilligt worden, so haben im Streit über die Frage, ob und in welcher Höhe der frühere Beamte ein Ruhegehalt erdient hätte, nicht die Disziplinargerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

  2. 2.

    Zur Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrags und zur Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG.

Tenor:

Der Antrag des früheren Technischen Fernmeldeamtmanns ... auf Festsetzung des Unterhaltsbeitrages unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausbildungszeiten vom 23. September 1959 bis 23. Juli 1964 als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - wurde der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt; zugleich wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die Oberpostdirektion S... setzte mit Bescheid vom 6. Juni 1984 den Unterhaltsbeitrag fest und ließ bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Ausbildungszeit des früheren Beamten vom 23. September 1959 bis 23. Juli 1964, während der er als Fernmeldepraktikant tätig war und als Fernmeldeaspirant ein Studium an der Staatlichen Ingenieurschule ... absolviert hatte, unberücksichtigt. Mit erfolglos gebliebenem Widerspruch gegen diesen Bescheid und seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1984 hat der frühere Beamte die Anrechnung der vorgenannten Ausbildungszeit auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit erstrebt. Das Verwaltungsgericht S... hat durch Urteil vom 13. Mai 1985 die Klage abgewiesen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof ... hat auf die Berufung des früheren Beamten hin durch Urteil vom 2. März 1988 das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und auf Antrag des früheren Beamten den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht verwiesen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Entscheidung über das Begehren des früheren Beamten sei das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zuständig, denn es bestehe Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1984; es sei daher § 122 Abs. 1 BDO anzuwenden. Der Rechtsstreit betreffe ausschließlich die Höhe des Unterhaltsbeitrages, der dem früheren Beamten bewilligt worden sei, somit eine disziplinarrechtliche Problematik, nicht hingegen die beamtenrechtliche Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Frage, in welcher Höhe das fiktive Ruhegehalt im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO für den Disziplinarunterhaltsbeitrag zu berücksichtigen sei, sei keine Frage des allgemeinen Beamtenrechts, sondern gehöre bereits wegen ihrer Sachnähe zum Disziplinarrecht.

3

II.

1.

Das Verfahren vor dem 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts ist kraft Verweisung zulässig. Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung ist für den erkennenden Senat nach § 25 BDO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GVG bindend. Mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch tritt die Bindungswirkung auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (vgl. BVerwGE 27, 170; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 A 23.85 - <DVBl. 1988, 735>; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, GVG § 17 Anm. 3 Buchst. B; Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, GVG § 17 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, GVG § 17 Anm. 5). Sie hat zur Folge, daß der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnet und über das Begehren des früheren Beamten wie in den Fällen des § 122 Abs. 1 BDO zu entscheiden ist.

4

2.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Streit zwischen dem früheren Beamten und der Oberpostdirektion S... allerdings nicht um einen Streit im Sinne des § 122 Abs. 1 BDO, der sich auf die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1984 bezieht. Soweit in dem genannten Urteil eine Entscheidung nach § 77 Abs. 1 BDO zu treffen war, besteht kein Streit; die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages, dessen Höhe, Zahlungsbeginn und Dauer werden nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr geht es dem früheren Beamten allein um die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit, was sich zwangsläufig auf die Berechnung seines erdienten Ruhegehalts und damit auf den Unterhaltsbeitrag auswirkt, insoweit jedoch eigenständige Bedeutung hat und beamtenrechtlichen Regelungen unterliegt.

5

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO unabhängig davon zu entscheiden, ob der aus dem Dienst entfernte frühere Beamte überhaupt einen entsprechenden Anspruch, ob er ein Ruhegehalt bereits "erdient" hat. Nur wenn dem früheren Beamten im Zeitpunkt der Rechtskraft des auf Entfernung aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages lautenden Urteils des Disziplinargerichts ein Ruhegehalt zusteht, begründet dieses Urteil konstitutiv den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Fehlt es an dieser durch die zuständige Verwaltungsstelle festzustellenden Voraussetzung, so ist die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages wirkungslos. Die Entscheidung über das Bestehen eines Ruhegehaltsanspruchs unterliegt im Streitfalle der Prüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte (§ 172 BBG in Verbindung mit § 126 BRRG) und ist der Zuständigkeit der Disziplinargerichte entzogen (vgl. BVerwGE 33. 308 <309> m.w.N.; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 77 Rz. 16; Schütz. DO NW, 3. Aufl., § 76 Rz. 3).

6

Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Ruhegehaltsanspruch dem Grunde nach, so insbesondere aufgrund Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG, entstanden ist, sondern ebenso für die Höhe des Ruhegehalts wie hier für die Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund einer Kannvorschrift (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). Die Entscheidung hierüber obliegt gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG der obersten Dienstbehörde, die ihre Befugnisse auf andere Stellenübertragen kann, ist in deren Ermessen gestellt und hat konstitutive Bedeutung (Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 8 C 266.63 - <RiA 1967, 158>). Die Entscheidungsbefugnis des Senats ergibt sich somit allein aus der Bindungswirkung der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Verweisung.

7

3.

In der Sache ist die Entscheidung der Oberpostdirektion nicht zu beanstanden. Sie hat fehlerfrei dem früheren Beamten die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit versagt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach dieser Kannvorschrift obliegt es der Versorgungsbehörde, unter Beachtung von Gesetz, Richtlinien und eigenen Verwaltungsgrundsätzen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anrechnung von Vordienstzeiten zu entscheiden, wobei sie dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG) und insbesondere sachlich gleichgelagerte Fälle gleichzubehandeln hat.

8

Fehler sind hier nicht ersichtlich. Der Behörde ist in§ 12 Abs. 1 BeamtVG ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Entscheidung über die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten wird von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint, weil die in § 12 Abs. 1 BeamtVG und zuvor in § 116 a BBG bezeichneten Vordienstzeiten zu dem späteren Beamtenberuf nur in einer ganz losen, äußerlichen und allein durch die Erfüllung einer notwendigen Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes hergestellten Beziehung stehen (BVerwGE 27, 275 <280>; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - <ZBR 1971, 309>; OVG NW; Urteil vom 31. Juli 1980 - 12 A 2477/78 - <DÖD 1982, 110>; OVG NW, Urteil vom 23. März 1981 - 12 A 1745/79 - <RiA 1981, 179>; Bayer. VGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - Nr. 356 III 76 - <DÖD 1979, 133>). Die Oberpostdirektion durfte deshalb bei der Ausübung des ihr durch § 12 Abs. 1 BeamtVG anheimgegebenen und gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessens hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Anrechnung von Ausbildungszeiten des früheren Beamten den Sinn und Zweck des in den §§ 77, 110 BDO geregelten Unterhaltsbeitrages berücksichtigen. Dieser Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des gemäß § 11 Abs. 1 BDO weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge und Ruhegehalt, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts, der vom Disziplinargericht unter den oben erörterten Voraussetzungen konstitutiv bewilligt wird. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Auch ist er nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die laufend und ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus. Vielmehr handelt es sich bei dem Unterhaltsbeitrag um eine das Beamtenverhältnisüberdauernde Auswirkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwGE 53, 237 <238>; Beschluß vom 18. Mai 1972 - BVerwG 1 DB 4.72 - <BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4277>; BDHE 5, 125 <126>; 4, 80 <81>; 4, 83 <84>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 77 Rz. 1 a; Behnke, a.a.O., § 77 Rz. 4 und 11; Pschollkowski, PersV 1983, 493 ff.). Die Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages besteht in der bloßen Unterstützung zur Verhinderung einer Notlage des früheren Beamten, deren Höhe sich ausschließlich nach dessen Bedürftigkeit richtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, daß mit dem Unterhaltsbeitrag nicht ein angemessener Unterhalt gewährt, sondern lediglich der Notbedarf sichergestellt werden soll. So zielt der Unterhaltsbeitrag nicht auf eine "amtsgemäße" oder "amtsangemessene" Versorgung. Er ist vielmehr dazu bestimmt, den früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten selbst und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor einer Notlage zu schützen, ihnen den notwendigen Lebensbedarf zu garantieren, und dem früheren Beamten für einen begrenzten Zeitraum den notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern (BVerwGE 76, 186 <187>; Beschluß vom 14. Dezember 1984 - BVerwG 1 DB 46.84 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 41>; Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 1 DB 24.84 - <ZBR 1984. 377>; Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 DB 1.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 94>).

9

4.

Hiervon ausgehend hält sich die Entscheidung der Oberpostdirektion S..., die Ausbildungszeiten des früheren Beamten nicht auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Sofern von der Versorgungsbehörde aufgrund der Tatsache, daß der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist und damit den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung verloren hat (§ 11 Abs.1 BDO), bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit lediglich die Beamtendienstzeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es erscheint angemessen, daß der frühere Beamte hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten anders behandelt wird als derjenige Beamte, der in den Ruhestand getreten ist (§§ 35 ff. BBG) und der lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält (§ 47 Abs. 3 BBG). Daß eine derartige Ermessenhandhabung der ständigen Verwaltungsübung aller Oberpostdirektionen entspricht, hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit dienstlicher Auskunft vom 21. Juli 1988 bestätigt, so daß auch der Gleichheitssatz beachtet worden ist. Nach alledem konnte der Antrag des früheren Beamten keinen Erfolg haben.

10

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter