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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1984, Az.: BVerwG 1 DB 46.84

Unterhaltsbeitrag; Deckung des notwendigen Lebensunterhalts; Dienstbezüge; Versorgungsbezüge; Altersvorsorge; Erwerbsunfähigkeitsvorsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 46.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.10.1984 - AZ: IV BK 16/84

Fundstellen

  • ArchivPF 1986, 195
  • DokBer B 1985, 41-42

Verfahrensgegenstand

Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages

Redaktioneller Leitsatz

Ein Unterhaltsbeitrag ist nicht dazu bestimmt, amtsgemäßen oder standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Vielmehr dient er nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung lediglich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und verfolgt allein den Zweck, den durch Wegfall der Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Altersvorsorge und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern sowie den früheren Beamten und seine von ihm finanziell abhängigen Familienangehörigen nicht in Not geraten zu lassen.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 14. Dezember 1984
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des früheren Technischen Bundesbahnobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 16. Oktober 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1983 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt unter gleichzeitiger Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Einen Unterhaltsbeitrag in der erkannten Höhe hatte der Senat wegen Bedürftigkeit des früheren Beamten für erforderlich gehalten, weil er seinerzeit für seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine beiden Kinder monatlich etwa 800 DM für Miete, Heizung u.a. aufbringen mußte.

2

Mit Schreiben vom 9. Juli 1984 hat der frühere Beamte durch seinen Verteidiger die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages in der bisherigen Höhe beantragt, weil es ihm infolge der angespannten Arbeitsmarktlage sowie wegen eines Geschwürs am linken Unterschenkel nicht möglich gewesen sei, eine neue Erwerbsquelle zu finden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 16. Oktober 1984 dem früheren Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten weiterbewilligt. Es hat dessen Bemühungen zur Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anerkannt und zudem festgestellt, daß er Unterhaltsansprüche gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zur Zeit nicht geltend machen könne, da diese im Rahmen einer Umschulung vom Arbeitsamt ... nur Unterhaltsgeld in Höhe von 1.172,60 DM erhalte.

4

Gegen diesen am 25. Oktober 1984 zugestellten Beschluß richtet sich die am 1. November 1984 eingegangene Beschwerde des früheren Beamten, mit der er sein bisherigen Begehren weiterverfolgt und insbesondere darauf hinweist, daß er als ehemaliger Beamter nicht schlechter gestellt werden könne, als ein normaler Arbeitnehmer, der sogar im Falle einer selbstverschuldeten Kündigung Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe beziehe, was ihm jedoch nicht möglich sei.

5

II.

Die Beschwerde ist nach § 79 BDO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Für eine Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an den früheren Beamten über den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Satz hinaus kein Raum.

6

Die Auffassung des früheren Beamten, er dürfe hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld beziehe, geht fehl. Ein Unterhaltsbeitrag, wie ihn die Vorschriften der §§ 77, 110 BDO in den dort bezeichneten Fällen zu Gunsten eines durch Disziplinargerichtsurteil seiner Dienst- oder Versorgungsbezüge verlustig gegangenen Beamten bzw. Ruhestandsbeamten vorsehen, ist nicht dazu bestimmt, amts- oder standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Vielmehr dient er nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung lediglich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und verfolgt allein den Zweck, den durch Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern sowie den früheren Beamten und seine von ihm finanziell abhängigen Familienangehörigen nicht in Not geraten zu lassen.

7

In wirtschaftlicher Not befindet sich aber der Antragsteller bei einer Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 1.000,- DM, nicht. Nach seinen eigenen Angaben betrug der monatliche Unterhaltsbeitrag bis einschließlich Mai 1984 1.300,- DM. In der Vergangenheit zahlte er seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern monatlich etwa 800,- DM, zuletzt seiner Ehefrau bis Mai 1984 Miete von monatlich 370,- DM. Nunmehr ist - dies ist seiner Erklärung vom 22. August 1984 jedenfalls zu entnehmen - die Unterhaltszahlung an seine Kinder und auch die Mietzahlung für die Ehefrau weggefallen. Die Ehefrau erhält derzeit vom Arbeitsamt ... ein Unterhaltsgeld von monatlich 1.172,60 DM. Der ihm gezahlte Unterhaltsbeitrag ist somit lediglich für seinen eigenen Lebensbedarf bestimmt. Die Miete für die von ihm allein bewohnte Vierzimmerwohnung in Höhe von monatlich 370,- DM sowie Nebenkosten von 250,- DM wird er allerdings verringern müssen, so zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Wohngeld, durch Untervermietung oder auch durch einen Wohnungstausch.

8

Vorsorglich ist folgendes anzumerken: Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß der frühere Beamte, wie dies von ihm erwartet worden ist, sich nachdrücklich bemüht hat, eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden. Nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1983, mit dem seine Dienstentfernung ausgesprochen worden ist, hätte er sich unverzüglich beim zuständigen Arbeitsamt mit dem Ziele der Arbeitsvermittlung melden müssen. Beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender ist er jedoch erst am 3. Juli 1984 registriert worden. Wenn ihm auch die Zeit der Erkrankung ab 4. Mai 1984 zugute gehalten wird, so bleiben jedoch sechs Monate, in denen er sich intensiv um die Erlangung einer neuen Erwerbsquelle hätte bemühen müssen. Die Kontaktaufnahme mit lediglich vier Ingenieurbüros während eines Zeitraums von sechs Monaten kann nicht als ausreichende eigene Bemühung zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes angesehen werden. Künftig wird er sich auch nicht auf die Suche nach einer Tätigkeit beschränken dürfen, die seiner Vorbildung oder seinen besonderen Wünschen entspricht. Vielmehr muß er, wenn sich keine andere Möglichkeit bietet, auch eine seinem Bildungsstand nicht entsprechende Beschäftigung annehmen, die ihm nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten zuzumuten ist. Die Feststellung eines nachdrücklichen Bemühens um einen Arbeitsplatz ist eine der Voraussetzungen für eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages. Nur hieran läßt sich messen, ob der frühere Beamte überhaupt ernsthaft interessiert ist, eine neue Beschäftigung zu finden und dadurch seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

9

Sollte der frühere Beamte nach Ablauf des für die Gegenwart maßgebenden Bewilligungszeitraumes erneut einen Anspruch aus § 110 BDO geltend machen, so wird er neben der Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitsamtes auch weiterhin eigene, ihm zumutbare Anstrengungen zur Eingliederung in den Arbeitsprozeß mit ausreichendem Einkommen während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachweislich darzulegen haben, wie etwa Aufgabe von Stellengesuchen in Tageszeitungen oder schriftliche oder fernmündliche Meldungen, Stellenangebote in der Presse oder in sonstigen Veröffentlichungen. Er wird konkret angeben müssen, wann und bei welchem Arbeitgeber er sich aufgrund von Stellenausschreibungen gezielt um einen Arbeitsplatz bemüht hat.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann