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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1988, Az.: BVerwG 1 D 124.87

Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des Unterhaltsbeitrags; Rechtsfolgen der vorschriftswidrigen Vereinnahmung von Geldbeträgen durch einen Beamten; Revision gegen eine Entscheidung des Disziplinargerichts wegen eines psychischen Ausnahmezustands; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme; Anforderungen an das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 124.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.08.1987 - AZ: XVI VL 80/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrrecht

Prozessgegner

Zollbetriebsinspektor ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Wilhelm Risken,
Bundesbahnbetriebsassistent Manfred Krieftewirth als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollbetriebsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 5. August 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

In dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion K. gegen den damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt ihm zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    zumindest im Jahre 1984 durch den Verkauf von Vordrucken eingenommene Beträge sich unter Verletzung einschlägiger Dienstvorschriften rechtswidrig zugeeignet hat,

  2. 2.

    in dem Zeitraum August/September 1984 sieben Pakete unverkäuflicher Vordrucke beiseite gebracht, sie anschließend versteckt gehalten und dadurch der ordnungsgemäßen Zahlstellenverwaltung entzogen hat, um die Vordrucke bei Gelegenheit zu verkaufen und sich den Betrag rechtswidrig anzueignen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 5. August 1987 unter Freistellung von dem Anschuldigungsvorwurf zu 2 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Zu Anschuldigungspunkt 1:

4

a)

Zu den Aufgaben des seit 1968 bei der Zahlstelle des Hauptzollamts A. tätigen, mit Ablauf des Monats Oktober 1985 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten jetzigen Ruhestandsbeamten gehörte unter anderem auch die Verwaltung und Ausgabe von verkäuflichen Vordrucken an Zollbeteiligte, über die er Anschreibungen in einer Liste zu führen hatte.

5

Durch eine Gegenüberstellung der von einigen Firmen, die als regelmäßige Vordruckbezieher amtsbekannt waren, vorgelegten Quittungen, die jeweils von dem Ruhestandsbeamten unterschrieben waren, mit den Eintragungen in der Anschreibeliste über die vereinnahmten Bareinzahlungen konnten für folgende Zeiträume überschießende Beträge aus dem Vordruckverkauf nachgewiesen werden:

6

aa)

In der Zeit vom 3. bis 7. Juli 1984 wurden laut Anschreibeliste 85,00 DM Bareinzahlungen abgeführt. Allein für den 4. Juli 1984 wurden von der Firma J. und der Firma B. jedoch Quittungen über einen Gesamtbetrag von 155,00 DM vorgelegt, die der Ruhestandsbeamte erhalten hatte. Danach ergeben sich für den genannten Zeitraum Mehreinnahmen von mindestens 70,00 DM, die der Beamte nicht an den Kassierer abgeführt, sondern für sich verbraucht hat.

7

bb)

Am 23./24. Juli 1984 wurden laut Anschreibeliste Bareinzahlungen in Höhe von 62,00 DM abgeführt. Allein eine Quittung der Firma B. vom 23. Juli 1984 weist jedoch einen Betrag von 75,00 DM aus. Daraus ergibt sich, daß allein aus diesem Verkauf 13,00 DM nicht abgeführt worden sind.

8

cc)

Die Anschreibeliste weist für den Zeitraum 27. bis 31. August 1984 eine Einnahme von 73,50 DM aus. Für diesen Zeitraum liegen Quittungen der Firmen J., N. B. und Z. über einen Gesamtbetrag von 228,00 DM vor. Daraus ergibt sich ein nicht verbuchter und nicht abgeführter Betrag von mindestens 154,50 DM.

9

dd)

In den Zeitraum vom 12. bis 18. September 1984 fallen mehrere Buchungen, die eine abgeführte Bareinzahlung von insgesamt 486,50 DM ergeben. Für den gleichen Zeitraum liegen Quittungen der Firmen D., K., J., N. und L. über einen Gesamtbetrag von 562,00 DM vor. Daraus ergibt sich, daß hier allein die aufgefundenen Quittungen die als Einnahmen gebuchten und abgerechneten Beträge um 75,50 DM übersteigen.

10

ee)

Im Zeitraum vom 22. bis 26. Oktober 1974 wurden als Bareinnahme in der Anschreibeliste 72,00 DM verbucht. Es wurde jedoch eine Quittung der Firma J. vom 22. Oktober 1984 über 100,00 DM vorgelegt, die allein den gebuchten Gesamtbetrag um 28,00 DM übersteigt.

11

ff)

In den Zeitraum 29. Oktober bis 23. November 1984 fallen mehrere Buchungen, die eine abgeführte Gesamteinnahme von 224,00 DM ergeben. Für diesen Zeitraum liegen jedoch Quittungen der Firmen H., J., N. L., B., K., M. und D. über einen Gesamtbetrag von 476,00 DM vor. Somit hat der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitraum 252,00 DM weniger an den Kassierer abgeführt, als er nach den vorliegenden Quittungen eingenommen hat.

12

gg)

Für den Zeitraum 26. November bis 18. Dezember 1984 ergeben sich aus der Anschreibeliste Einnahmebuchungen im Gesamtwert von 612,50 DM. Für den gleichen Zeitraum liegen Quittungen der Firmen N., K., M., J., B., B. und L. über einen Gesamtbetrag von 679,00 DM vor. Auch für diesen Zeitraum liegt der sich aus den Quittungen ergebende und vom Ruhestandsbeamten vereinnahmte Betrag um 66,50 DM über der Summe der abgelieferten Beträge.

13

hh)

Für den Zeitraum 19. bis 28. Dezember 1984 ergeben sich aus der Anschreibeliste keine weiteren Einzahlungen aus dem Jahre 1984. Gleichwohl haben die Firmen N. und A. Quittungen vom 20. und 27. Dezember 1984 über insgesamt 58,00 DM vorgelegt. Mithin hat der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitraum mindestens 58,00 DM vereinnahmt, ohne sie an den Kassierer abzuliefern.

14

Die Addition der vorgenannten Beträge ergibt eine Summe von mindestens 717,50 DM, die der Ruhestandsbeamte nicht der Amtskasse als Erlös aus der Veräußerung von verkäuflichen Vordrucken zugeführt, sondern für sich verbraucht hat.

15

Der Ruhestandsbeamte hat bestritten, vorschriftswidrig Geldbeträge vereinnahmt zu haben, und vorgetragen, er habe, wenn Firmenvertreter größere Mengen alter Vordrucke zurückgebracht und im Umtausch nur eine kleine Menge neuer Vordrucke mitgenommen hätten, für den Überhang entweder einen "Gutschriftsbeleg" erteilt, der beim nächsten Male habe in Zahlung gegeben werden können, oder er habe aus seiner Kasse entsprechendes Bargeld ausgehändigt, ohne daß sich dies buchungsmäßig niedergeschlagen habe. Die Auszahlung von Bargeld aus der Kasse sei insbesondere bei der Rückgabe von ungültig gewordenen Tankausweisen durch in- bzw. ausländische Lkw-Fahrer vorgekommen.

16

Das Bundesdisziplinargericht hat diese Einlassungen des Ruhestandsbeamten als Schutzbehauptungen gewertet und ausgeführt, er sei aufgrund der Aussagen der in der Untersuchung vernommenen Zeugen S., O. und K. die als Kollesen bzw. als Vorgesetzte im Arbeitsbereich des Ruhestandsbeamten tätig gewesen seien, überführt. Darüber hinaus hätten 15 Firmenvertreter, die ebenfalls als Zeugen vernommen worden seien, die Behauptung des Ruhestandsbeamten nicht bestätigt. Sämtliche Zeugen hätten weder veraltete Vordrucke umgetauscht noch - sofern ein Umtausch doch stattgefunden habe - Bargeld dafür bekommen. Auch hätten sie keine Gutscheine von dem Ruhestandsbeamten erhalten. Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen gebe es hingegen nicht. Er selbst habe Namen weder von Fahrern noch deren Firmen benennen können, denen er beispielsweise für die Rückgabe veralteter Tankausweise Bargeld gegeben haben wolle. Es erscheine im übrigen auch ausgeschlossen, daß ein langjähriger Kassenbeamter aus der von ihm geführten Bargeldkasse Geldbeträge aushändigt, ohne die Ausgabe als solche zu verbuchen und sich eine Quittung dafür vom Empfänger ausstellen zu lassen. Jedenfalls sei es nicht denkbar, daß er ein solches Verhalten auch noch für zulässig gehalten habe.

17

b)

Im Laufe des Jahres 1984 fand wiederholt ein gegenseitiger Austausch von Vordrucken zwischen der Güterabfertigung A. - Zollanmeldestelle - der Deutschen Bundesbahn und dem als Vordruckverwalter tätigen Ruhestandsbeamten statt. So erhielt der Ruhestandsbeamte im Laufe des Jahres 1984 wiederholt eine nicht bekannte Menge von Vordrucken der Kennummern 0810 und 0818 von der Zollanmeldestelle der Güterabfertigung A. Die Vordrucke sollten an Zollbeteiligte kostenfrei abgegeben werden. Für sie nahm der Ruhestandsbeamte jedoch wiederholt von Zollbeteiligten widerrechtlich Geld und behielt den vereinnahmten Betrag für sich. Zumindest an den Zeugen J. gab er drei Pakete Formulare für eine Gebühr von je 50,00 DM ab und verbrauchte den Gesamterlös von 150,00 DM für sich.

18

Der Ruhestandsbeamte hat diesen Sachverhalt eingestanden und geltend gemacht, die Firma J. hätte bei der Industrie- und Handelskammer mehr für die Vordrucke bezahlen müssen, als er ihr berechnet habe.

19

Zu Anschuldigungspunkt 2:

20

Dem Ruhestandsbeamten ist darüber hinaus in der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht worden, daß er fünf Vordruckpakete à 250 Stück der Kennummer 0359 und zwei Pakete à 500 Stück der Kennummer 0245, die zunächst kostenfrei, dann aber aufgrund einer Weisung des Bundesministers der Finanzen ab 1. Oktober 1984 gebührenpflichtig gewesen seien und für die ein Erlös von insgesamt 350,00 DM hätte erzielt werden können, an sich genommen und sie in dem nur schwer zugänglichen rechten Teil einer im Abfertigungsraum stehenden alten Theke, die im übrigen nicht genutzt wurde, versteckt habe. Dadurch habe er sie der ordnungsgemäßen Zahlstellenverwaltung - insbesondere zur Vermeidung der Aufnahme in den Bestand zum oben angegebenen Stichtag - entzogen in der Absicht, die Vordrucke bei Gelegenheit zu verkaufen und den dabei erzielten Erlös für sich zu verbrauchen. Der Ruhestandsbeamte hat bestritten, die Vordruckpakete in der Theke verwahrt zu haben, um sie auf eigene Rechnung verkaufen zu können, und hat mehrere Erklärungen dafür gegeben, wie die Vordrucke dorthin gelangt sein könnten. Das Bundesdisziplinargericht hat unabhängig von der Tatsache, daß die Erklärungen des Ruhestandsbeamten entkräftet worden seien, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Nachweis führen können, daß er die Vordrucke selbst beiseite geschafft habe oder habe beiseite schaffen lassen. Es sei nach wie vor möglich, daß die Vordruckpakete von anderen Personen in die Theke gelegt worden seien. Erst recht sei nicht erwiesen, daß der Ruhestandsbeamte die Absicht gehabt habe, die in der Theke gelagerten kostenfreien Vordrucke auf eigene Rechnung an Zollbeteiligte zu veräußern. Bei dieser Beweislage sei der Ruhestandsbeamte von dem entsprechenden Vorwurf freizustellen gewesen.

21

3.

Der Ruhestandsbeamte hat rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen.

22

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdisziplinargericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, er - der Ruhestandsbeamte - habe wiederholt vereinnahmte Beträge aus dem Vordruckverkauf nicht abgerechnet und nicht abgeführt. Bei den befragten 15 Firmenvertretern handele es sich nur um einen Bruchteil aus der überaus großen Zahl der Zollbeteiligten, die Vordrucke bezogen haben. Bei den befragten Personen habe es sich insbesondere ausschließlich um deutsche Zollbeteiligte gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt seien beispielsweise Zollagenturen befragt worden, die in den Niederlanden oder Belgien ihren Sitz hätten und gleichfalls zu den ständigen Abnehmern von Vordrucken zählten. Nunmehr biete er Zeugen dafür an, daß sein Vortrag im Untersuchungsverfahren und vor dem Bundesdisziplinargericht zutreffe. Wenn diese Zeugen seinen Vortrag bestätigten, könne es nicht bei der Aberkennung des Ruhegehaltes bleiben. Zwar sei in der Amtskassenanordnung und deren ergänzenden Vorschriften der Verkauf von Vordrucken geregelt, jedoch seien hierzu keine Richtlinien ergangen, die die Verfahrensweise beim Umtausch ungültiger Vordrucke bestimmten. Für ihn und auch seine Vorgesetzten habe Klarheit darüber bestanden, daß ungültig gewordene Vordrucke auf Verlangen von Zollbeteiligten "zurückzunehmen waren".

23

Ferner sei besonders im Jahre 1984 sein Gesundheitszustand so beeinträchtigt gewesen, daß im medizinischen Sinne ein psychischer Ausnahmezustand vorgelegen habe, der zumindest eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt habe. Er habe sich im Jahre 1978 einer Operation unterziehen müssen, die auf einem organischen Leiden beruhte. In den folgenden Jahren habe er unter Kreislaufbeschwerden gelitten, die eine ständige ärztliche Betreuung erforderlich gemacht hätten. Dann hätten sich zunehmend psychische Beschwerden eingestellt, die in erster Linie auf eine Überbelastung im Dienst zurückzuführen gewesen seien. Bei ihm seien sehr häufig Kopfschmerzen und Unruhezustände aufgetreten, die von depressiven Phasen begleitet gewesen seien. Hinzu sei eine Reihe anderer körperlicher Beschwerden gekommen, die auf einen Dienstunfall aus dem Jahre 1961 zurückzuführen seien. Damals habe er schwere Rückgratverletzungen davongetragen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr zur Folge gehabt hätten. Wegen der psychischen Beschwerden, die gerade auch verstärkt im Jahre 1984 aufgetreten seien, seien ihm über längere Zeit hinweg ärztlicherseits Beruhigungsmittel und Psychopharmaka verordnet worden. Zum Beweis für die Richtigkeit des Vertrags werden das Zeugnis des Dr. med. W. J. angeboten und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

24

Die Tatsache, daß er sich in nahezu 40 Dienstjahren stets einwandfrei und tadellos geführt habe, deute darauf hin, daß die angelasteten Fehlhandlungen wesensfremd gewesen seien; hinzu komme, daß seine dienstlichen Beurteilungen stets weit überdurchschnittlich ausgefallen seien. Gerade weil er wegen psychischer Beschwerden kurze Zeit nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum amtsärztlicherseits für dienstuntauglich befunden worden sei, hätte für das Bundesdisziplinargericht ein Zusammenhang mit der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit offenkundig sein müssen.

25

Hilfsweise wird zu Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme angeführt, daß die Maßnahme zu hart ausgefallen sei; eine Kürzung des Ruhegehalts sei vielmehr ausreichend und angemessen gewesen. Betrachte man die Summe von 717,50 DM und 150,00 DM - insgesamt demnach 867,50 DM - abstrakt, so stelle sich die Frage, ob bei erst- und einmaliger Verfehlung eines Beamten mit annähernd 40jähriger Dienstzeit eine Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts eine angemessene Ahndung darstelle. Bei den Erwägungen zu Art und Höhe des Disziplinarmaßes müsse ferner berücksichtigt werden, daß für ihn keine Möglichkeit mehr bestehe, anderweitig Arbeitseinkommen zu erzielen. Schließlich sei auch der zugesprochene Unterhaltsbeitrag zu kurzfristig bemessen.

26

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

27

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Ruhestandsbeamte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zum überwiegenden Teil bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und ihn disziplinar zu würdigen.

28

1.

In tatsächlicher Hinsicht schließt sich der Senat den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den Anschuldigungspunkten 1 b) und 2 an. Er hat keine zusätzlichen Erkenntnisse in bezug auf den Anschuldigungspunkt 2, so daß er - wie schon das Bundesdisziplinargericht - den Ruhestandsbeamten von dem insoweit erhobenen Vorwurf freistellt. Zum Anschuldigungspunkt 1 b) geht der Senat von dem Geständnis des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht aus. Danach steht fest, daß er der Firma J. drei Pakete DB-Formulare, die er kostenlos abzugeben hatte, gegen eine Gebühr von jeweils 50,00 DM überlassen und das Geld für sich behalten hat. Bereits dieser Sachverhalt reicht aus, um die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts zu bestätigen. Denn darin liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die sich aus §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG ergebenden Pflichten und somit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das die disziplinare Höchstmaßnahme notwendig macht. Damit erübrigt es sich, näher auf das Vorbringen des Ruhestandsbeamten einzugehen, in den Fällen, die ihm unter Anschuldigungspunkt 1 a) zur Last gelegt würden, beruhten die Minderbeträge an verbuchten Gebühren allein darauf, daß er einer Reihe von Zollbeteiligten gegen Rückgabe ungültig gewordener Formulare die dafür seinerzeit entrichteten Gebühren in Bargeld aus der Kasse erstattet habe. Der von dem Ruhestandsbeamten dafür angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. B., La C., braucht somit nicht erhoben zu werden, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 25 BDO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

29

Der Ruhestandsbeamte hat sich schon dadurch untragbar gemacht, daß er entsprechend seinem Geständnis und den Aussagen des Zeugen J. für Formulare, die er - wie er wußte - Zollbeteiligten gebührenfrei zur Verfügung zu stellen hatte, an den Zeugen J. gegen die Forderung einer Gebühr von insgesamt 150,00 DM abgegeben und das eingenommene Geld für sich verbraucht hat. Die Formulare waren dem Ruhestandsbeamten von der Deutschen Bundesbahn in amtlicher Eigenschaft ausgehändigt worden; sie waren für den Dienstgebrauch bestimmt. Es trifft deshalb nicht zu, daß es sich um "Privatbestand" handelte, wie der Ruhestandsbeamte geltend macht. Gebührenüberhebungen und die anschließende Unterschlagung der eingenommenen Gelder führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Beamten, der sich noch im Dienst befindet, regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst. Bei einem Ruhestandsbeamten ist die Folge eines solchen Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO).

30

Geld einer amtlich verwalteten Kasse hat auch dann unantastbar zu sein, wenn es aus Gebührenüberhebungen stammt. Die Unterschlagung von Geld solchen Ursprungs ist nicht anders zu behandeln als die Entnahme von amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld. Auch wenn der Ruhestandsbeamte, wie im gegebenen Fall, die Gebühren von Anfang an zum Nachteil des Zollbeteiligten ohne Rechtsgrundlage erhoben hat, um sich diese zuzueignen, gelangte das Geld doch bei Bezahlung in amtlichen Gewahrsam, weil sowohl der zahlende Zollbeteiligte als auch der annehmende Zollbeamte die Übernahme in amtlichen Gewahrsam übereinstimmend erklärten und der dieser Erklärung etwa entgegenstehende innere Vorbehalt auf seiten des Beamten nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich war. Ohne rechtliche Bedeutung ist ferner, ob der Zeuge J., wie der Ruhestandsbeamte geltend macht, für die Formulare noch mehr Geld hätte zahlen müssen, wenn er sie bei der Industrie- und Handelskammer erworben hätte. Dies ändert nichts daran, daß der Ruhestandsbeamte mit Wissen und Wollen aus eigennützigen Gründen eine Gebührenüberhebung vorgenommen hat, weil die Formulare von der Zollverwaltung gebührenfrei abzugeben waren. Der erkennende Senat hat in einem derartigen Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung einen groben Vertrauensbruch nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern zusätzlich auch gegenüber dem von der Gebührenüberhebung betroffenen Zollbeteiligten gesehen. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß ein Beamter nicht höhere als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren erhebt bzw. Gebühren dann nicht erhebt, wenn Formulare gebührenfrei abzugeben sind. Der Zollbeteiligte andererseits muß davon ausgehen können, daß ihm nur die amtlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt werden. Durch Gebührenüberhebungen wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Zollverwaltung in den Augen der Öffentlichkeit, die auf die Benutzung der Zolleinrichtungen wegen der amtlichen Aufgabenstellung der Zollverwaltung angewiesen ist, schwer erschüttert. Der Zollbeteiligte zieht aus der Handlungsweise eines Beamten, der sich solcher Überhebungen schuldig macht, verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Verwaltung und ihrer Beamten. Diese selbst zerstören durch entsprechende Unredlichkeit das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und beseitigen damit die Grundlage für das auf Vertrauen beruhende Beamtenverhältnis so nachdrücklich, daß die Fortsetzung dieser Rechtsbeziehung nicht mehr in Betracht kommt. Ein Zollbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist mithin grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 - m.w.N.).

31

2.

Die von dem Verteidiger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Minderung der Schuldfähigkeit und die Vernehmung des Dr. med. W. J. als sachverständigen Zeugen waren gemäß §§ 244 Abs. 3 und 4 StPO, 25 BDO nicht geboten. Selbst wenn der Beweis erbracht würde, daß der Ruhestandsbeamte im Tatzeitraum nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sein sollte, könnte dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Senat läßt in ständiger Rechtsprechung, der wiederholt betonten Tendenz des früheren Bundesdisziplinarhofs folgend (BDHE 3, 125 <130>, 167 <171, 172 ff.>, 262 <264>), bei eigennützigem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld - die Gebührenüberhebung ist nicht anders zu beurteilen - verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund mit dem Ergebnis der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht gelten. Auch im Strafrecht kann, muß aber verminderte Schuldfähigkeit nicht zur Strafmilderung führen. Das muß erst recht im Disziplinarverfahren gelten, wo es nicht um die Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern nur um die Frage geht, ob ein Täter angesichts seines schweren Dienstvergehens noch im Dienst bleiben kann oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend nicht nur von den Tatumständen, sondern vornehmlich auch von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die Gefahr, daß er infolge seiner Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in solchen Fällen aber eher erhöht als gemindert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 D 149.87 -).

32

3.

Von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Beamten trotz ihrer Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, im Zuge einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn er den angerichteten Schaden freiwillig vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Von diesen Ausnahmegründen scheiden nach Lage des Falles sowohl die Wiedergutmachung wie die wirtschaftliche Notlage aus. Auch die einmalige unbedachte Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten in einer besonderen Versuchungssituation kann hier nicht angenommen werden, weil die Abgabe der Formulare an den Zeugen J. und die Erhebung ungerechtfertigter Gebühren in mehreren selbständigen Handlungen vollzogen worden ist.

33

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht auch davon ausgegangen, daß hier der Ausnahmegrund eines Handelns in einer psychischen Zwangslage zu verneinen ist. Die von dem Ruhestandsbeamten behauptete depressive Grundstimmung im Tatzeitraum spricht für sich allein bereits dagegen, daß hier ein schockartiges Ereignis eingetreten sein könnte. Die von ihm behaupteten Depressionen hatten sich vielmehr über einen längeren Zeitraum kontinuierlich entwickelt und werden von ihm auf die dienstliche Überlastung zurückgeführt. Auch fehlt es an einem schockartigen, plötzlichen Ereignis, das ihn zu der Gebührenübererhebung geführt haben könnte. Schließlich ist festzustellen, daß ein derartiges Verhalten und das Verwenden des dadurch erzielten Erlöses für eigene Zwecke nicht als schocktypisch anzusehen wären.

34

4.

Das bis zu seinem Dienstvergehen pflichttreue Verhalten und die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt können die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bzw. die Nichtaberkennung des Ruhegehalts ebensowenig rechtfertigen. Die völlige Zerstörung des Vertrauens in die Ehrlichkeit und der damit verbundene endgültige Ansehensverlust vernichten trotz sonst bewiesener Pflichttreue die Grundlage jedes Beamtenverhältnisses. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich schon bei einem einmaligen Versagen im Kernbereich der Pflichten gegeben. Für die auch auf diese Weise verursachte Zerstörung der Grundlagen des Beamtenverhältnisses ist tatsächlicher Ansehensverlust nicht Voraussetzung. Es genügt nach anerkannten Rechtsgrundsätzen bereits die durch den Täter vorhersehbare Möglichkeit seines Eintritts; denn wer diese Folge bewußt in Kauf nimmt, offenbart allein schon dadurch eine zu schweren Pflichtverletzungen neigende und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbare Persönlichkeit (Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., Einleitung D 17 b m.w.N.).

35

Die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt ferner nicht gegen das auch im Disziplinarrecht geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bei Anwendung dieses Grundsatzes kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes oder Geldes an, das sich der Ruhestandsbeamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ist ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82], Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 -).

36

5.

Es verbleibt somit dabei, daß der Ruhestandsbeamte gemäß §§ 5 Abs. 1 und 11 BDO aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen, wenn er noch im aktiven Dienst gewesen wäre. Da er aber nach Begehung seiner Tat in den Ruhestand versetzt worden ist, war ihm gemäß § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

37

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter