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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1988, Az.: BVerwG 2 B 132.88

Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil; Vorliegen eines Feststellungsinteresses; Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit eines Beamten; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 132.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 02.06.1987 - AZ: M 5 K 86.06694
VGH Bayern - 29.06.1988 - AZ: 3 B 87.03200

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage, ob "es zulässig" ist, "die ärztliche Untersuchung eines Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin anzuordnen, ohne daß zuvor der Sachverhalt, der Veranlassung zu dieser Maßnahme gibt, objektiv überprüft worden ist", erfordert die Zulassung der Revision nicht. Sie bezieht sich auf den von der Klägerin gestellten Antrag, festzustellen, daß die Anordnungen vom 7. Mai und 9. Juni 1986, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen sind. Sie war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es bereits das Rechtsschutzinteresse für die von der Klägerin begehrte Feststellung verneint hat. Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag jedoch die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (u.a. Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11> mit weiteren Nachweisen).

4

Aus den angeführten Gründen kann auch die ebenfalls die Anordnungen vom 7. Mai und 9. Juni 1986 betreffende Frage, "unter welchen Voraussetzungen eine Anordnung an einen Beamten ergehen darf, sich auf seine geistige Dienstfähigkeit psychiatrisch untersuchen zu lassen und ob dies insbesondere möglich ist aufgrund von einseitigen Anschuldigungen von Kollegen, die nicht näher überprüft werden", nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. - Soweit sich diese Frage auch auf die Anordnungen vom 25. Juni und 17. November 1986 beziehen sollte, deren Aufhebung die Klägerin in ihrem weiteren Antrag begehrt, ist sie nicht klärungsbedürftig. Denn für diese Schreiben, mit denen die ärztliche Untersuchung der Klägerin in der Nervenklinik der Universität München angeordnet worden ist, waren die von dem Staatlichen Gesundheitsamt im Gesundheitszeugnis vom 19. Juni 1986 geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgebend und nicht die von der Klägerin angeführten Äußerungen von Kollegen.

5

Die weitere Frage,

"ob die Anordnung an einen Beamten, sich psychiatrisch auf seine geistige Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen werden darf, ohne daß zuvor dem betroffenen Beamten Gelegenheit gegeben worden ist, sich selbst von einem Arzt seiner Wahl psychiatrisch untersuchen, beurteilen und möglicherweise behandeln zu lassen",

6

ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art. Es entspricht der gesetzlichen Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG -, daß ein Beamter verpflichtet ist, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, und zwar selbst dann, wenn der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 14> unter Hinweis auf den Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG 6 B 55.67 - <ZBR 1969, 49 = VerwRspr. Bd. 20 S. 31). Es ist eindeutig, daß eine derartige Weisung nur gerechtfertigt ist, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht "aus der Luft gegriffen" sind (Beschluß vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 205.82 - <Buchholz 237.5 § 51 Nr. 1>). Ob diesen Anforderungen genügt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehren. - Im übrigen bleibt es dem Beamten - und damit auch der Klägerin - unbenommen, sich selbst von einem Arzt eigener Wahl psychiatrisch untersuchen, beurteilen und auch behandeln zu lassen, sowie gegebenenfalls zu beantragen, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (vgl. hierzu Art. 57 Abs. 1 BayBG).

7

Die weitere Frage, "ob Zweifel an der Dienstfähigkeit im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG (gleichlautend § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG) bejaht werden können, wenn der betroffene Beamte die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt", bezieht sich wiederum auf den Feststellungsantrag der Klägerin, den das Berufungsgericht bereits mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen hat. - Abgesehen davon stellt sich diese Frage aufgrund des vom Berufungsgerichts festgestellten Sachverhalts nicht. Hiernach hat der Beklagte seine Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin gerade damit begründet, daß durch die Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihren Kollegen eine Zusammenarbeit erschwert und der Arbeitsablauf und die Arbeitsleistungen beeinträchtigt worden seien, Vorwürfe, die allerdings die Klägerin im Schreiben vom 8. April 1986 für ungerechtfertigt gehalten hat. Die Beschwerde räumt darüber hinaus selbst ein (S. 9 der Beschwerdeschrift), daß die Klägerin nunmehr eine schlechtere dienstliche Beurteilung als bisher erhalten hat.

8

Die von der Beschwerde gerügten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nicht vor. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>).

9

Die Beschwerde rügt im Zusammenhang mit den Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung vom 7. Mai und 9. Juni 1986. das Berufungsgericht weiche von dem Beschluß des Senats vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 205.82 - (a.a.O.) ab, nach dem die an den Beamten gerichtete Weisung des Dienstherrn, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nur gerechtfertigt sei, wenn die - von dem Beamten nicht geteilten - Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit sich auf konkrete Umstände stützten und nicht "aus der Luft gegriffen seien"; dies gelte insbesondere auch dann, wenn der Dienstherr dem Beamten eine ärztliche Untersuchung mit der Begründung aufgebe, aufgrund von "Verhaltensauffälligkeiten" bestünden Zweifel an seinen geistigen Kräften. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt, schon weil es bereits das Rechtsschutzinteresse für den insoweit gestellten Feststellungsantrag verneint hat.

10

Die Beschwerde beanstandet weiter, das angefochtene Urteil weiche von der in BVerwGE 36, 218 (226) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68] abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der ein Feststellungsinteresse auch dann vorliege, wenn die begehrte Feststellung die Behörde veranlassen könne, in der Zukunft, wenn auch nur aus Billigkeitsgründen, eine für den Kläger günstige Entscheidung zu treffen. Einen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. - Im Grunde genommen wendet sich die Klägerin lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt und hieraus für die Klägerin günstige Rückschlüsse gezogen hat und damit gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Diese Angriffe sind aber für die begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung von der angeführten Entscheidung unbeachtlich.

11

Die Beschwerde macht ferner geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - (a.a.O.) ab, nach dem das Interesse eines Beamten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsanordnung bejaht worden sei, weil der Beamte aufgrund der Untersuchungsanordnung auch einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen worden und dieser Umstand anderen Kollegen bekannt geworden sei. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausdrücklich von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Soweit die Beschwerde zu begründen versucht, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar, greift sie - wie auch im Zusammenhang mit den anderen Abweichungsrügen - in Wahrheit lediglich die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall an.

12

Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens ist zwar stets gegeben, wenn das Gericht infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften, sei es auch nur zum Teil, durch Prozeß- statt durch Sachurteil entschieden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 239 <240 f.>;  30, 111 <113>[BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschlüsse vom 16. November 1981 - BVerwG 2 B 55.80 - und vom 15. Februar 1982 - BVerwG 2 B 37.81 -). Das Berufungsgericht hat jedoch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung hinsichtlich der Anordnungen vom 7. Mai und 9. Juni 1986 mit Recht verneint. Das gilt insbesondere auch für das von der Beschwerde geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse der Klägerin und die behauptete Wiederholungsgefahr.

13

Die Weisung des Dienstherrn an einen Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen Makel und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt. Eine diskriminierende Wirkung - die durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme beseitigt werden könnte - kann sich allerdings aus den besonderen Umständen eines Einzelfalles ergeben (vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <a.a.O.>), die aber - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - hier nicht vorliegen. Das Staatliche Gesundheitsamt hat im Ergebnis die an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestehenden Zweifel des Dienstherrn bestätigt. - Abgesehen davon blieben ohnehin die auf dem Gesundheitszeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes beruhenden Anordnungen vom 25. Juni und vom 17. November 1986, sich in der Nervenklinik der Universität München untersuchen zu lassen, durch die von der Klägerin begehrte Feststellung unberührt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet. Zulässige und begründete Revisionszulassungsgründe hat die Beschwerde insoweit nicht geltend gemacht.

14

Für eine Wiederholungsgefahr bestehen angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die begehrte Feststellung - zumal unter Berücksichtigung der hiervon nicht erfaßten Anordnungen vom 25. Juni und 17. November 1986 - in der Zukunft zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung führen könnte. Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 55.68 - (BVerwGE 36, 218 <226>[BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68]) zu der Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Dienstpostenbewertungs-Streitigkeiten betrifft einen völlig andersgearteten, hiermit nicht vergleichbaren Sachverhalt.

15

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Maiwald