Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1981, Az.: BVerwG 2 B 55/80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Begriff des Verfahrensmangels; Änderung einer Amtsbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 55/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 05.05.1980 - AZ: OVG 2 BA 12/80
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens liegt zwar stets dann vor, wenn das Gericht infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften durch Prozeß- statt durch Sachurteil entschieden hat (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 13. April 1977 - BVerwG 2 B 58.76 -). Im Ergebnis zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht zu allen 3 Klageanträgen eine Sachentscheidung versagt und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Soweit der Klageantrag zu 3) auf Änderung der in der Ernennungsurkunde vom 23. April 1979 angegebenen Amtsbezeichnung gerichtet ist, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse, weil der Verwaltungsakt der Ernennung insoweit durch die Versetzung des Klägers in ein anders bezeichnetes Amt im Bereich des Landes Niedersachsen zum 1. August 1979 überholt ist; als Klageziel kommt allenfalls noch die Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, daß die Ernennung insoweit rechtswidrig war. Zu Recht hat jedoch das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse des Klägers an allen mit der Klage begehrten Feststellungen verneint. Die Fragen, ob der Kläger vor seiner Versetzung die beanstandete Amtsbezeichnung als "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen" oder aber als "Studienrat" zu führen hatte, und erst recht, welche Dienstbezeichnung er vor seiner Ernennung am 30. April 1979 zu führen hatte, können sich auf seine gegenwärtige und zukünftige Rechtsstellung nicht mehr auswirken. Dem Kläger sind gegenwärtig in Niedersachsen das Amt und die angestrebte Amtsbezeichnung eines Studienrats rechtswirksam verliehen; auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu wird Bezug genommen. Das Recht an der gegenwärtigen Amtsbezeichnung hängt nicht davon ab, ob der Kläger sie schon durch die ursprüngliche Ernennung in Bremen oder erst im Zuge der Versetzung nach Niedersachsen erlangt hat: Eine erneute Versetzung oder eine Umsetzung in ein anders bezeichnetes Amt mit demselben Endgrundgehalt - falls ein solches, für ihn in Betracht kommendes Amt vorhanden sein sollte - müßte der Kläger in beiden Fällen im Rahmen der für die Versetzung oder Umsetzung geltenden Vorschriften hinnehmen. Auch im Falle einer gesetzlichen Änderung der Amtsbezeichnung beim gegenwärtigen Dienstherrn käme es für deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht darauf an, ob die jetzige Amtsbezeichnung schon durch die Ernennung erlangt und demgemäß in der Ernennungsurkunde genannt, oder ob sie erst im Zuge einer späteren Versetzung erlangt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.