Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1984, Az.: BVerwG 2 B 205.82
Einwendungen des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung ; Beteiligung des zuständigen Amtsarztes ; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 205.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.05.1982 - AZ: I/3 E 2427/81
- VGH Hessen - 18.10.1982 - AZ: I OE 57/82
Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Beamtengesetz (HGB), F. 1976
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem. Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende und für die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren erhebliche - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die in der Beschwerdeschrift vom 18. November 1982 unter 1. aufgeworfene Frage, ob aus einem "Gesamtbild", welches aus im einzelnen nicht zu beanstandenden Umständen zusammengesetzt ist, Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hergeleitet werden können und ob dadurch die Gefahr einer allgemeinen Psychiatrisierung protestierender Verhaltensweisen begründet wird, entspricht diesen Anforderungen nicht. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Verhältnissen des Einzelfalles ab:
Es versteht sich von selbst und bedarf deshalb nicht erst der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die an den Beamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 51 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in der Fassung vom 14. Dezember 1976, GVBl. I 1977 S. 42; vgl. auch § 42 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -), nur gerechtfertigt ist, wenn die - vom Beamten nicht geteilten - Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit (vgl. zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG in diesem Falle Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG 6 B 55.67 - <ZBR 1969, 49 f.>) sich auf konkrete Umstände stützen und nicht "aus der Luft gegriffen" sind (vgl. Plog-Wiedow-Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, § 42 RdNr. 11; vgl. zur Konkretisierung einer Untersuchungsanordnung auch BGH, NJW 1979, 219, 220 [BGH 01.09.1978 - RiZ R 7/77] sowie das Urteil des beschließenden Senats vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 = DVBl. 1981, 502>). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - der Dienstherr dem Beamten eine ärztliche Untersuchung mit der Begründung aufgibt, aufgrund von "Verhaltensauffälligkeiten" bestünden Zweifel an seinen geistigen Kräften (§ 51 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ferner ist aber bereits hinreichend geklärt, daß die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit) ärztlich untersuchen zu lassen, von den Verwaltungsgerichten nur darauf überprüft werden kann, ob sie - insbesondere unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Gesichtspunkte - ermessensfehlerhaft, insbesondere ob sie willkürlich ist (vgl. OVG Münster, ZBR 1974, 362, 363; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 6 B 46.67 - und vom 10. März 1980 - BVerwG 2 B 65.78 - sowie Battis, Bundesbeamtengesetz, § 42 Anm. 4). Ob bei Zugrundelegung des genannten Prüfungsmaßstabes die Zweifel der Behörde an der Dienstfähigkeit des Beamten berechtigt sind und ob Einwendungen des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung anzuerkennen sind, sind Fragen des Einzelfalles, die rechtsgrundsätzlicher Bedeutung entbehren (vgl. Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG 6 B 55.67 - <a.a.O.>). Daß die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn sich auch aus einer Summe von Umständen ergeben können, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlaß zu Zweifeln im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG bieten, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Revision kann ferner nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der in der Beschwerdeschrift vom 19. November 1982 geltend gemachten Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts vom Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 41.62 - (ZBR 1966, 178 f.) und vom bereits erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Juni 1974 - VI A 458/73 - (ZBR 1974, 362 ff.) zugelassen werden. Dem in der vorliegenden Streitsache ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Mai 1982, dessen Begründung sich das Berufungsgericht im angegriffenen Beschluß zu eigen gemacht hat, liegt kein die Entscheidung tragender Rechtssatz zugrunde, der mit einem eines der genannten Urteile tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 41.62 - (a.a.O.) ist zur Frage der Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts und der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel in einem Verfahren ergangen, in dem über die Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden war. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß auch eine schon bei Zweifeln des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten zulässige Untersuchungsanordnung nicht ohne vorherige Stellungnahme einer medizinischen Fachabteilung der Behörde ergehen dürfte - auf den sich die Beschwerde beruft -, liegt dem genannten Urteil des Senats nicht zugrunde. - Auch vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Juni 1974 - VI A 458/73 - (a.a.O.) ist das Berufungsgericht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG abgewichen. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsmeinung ist in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht als tragender Rechtssatz enthalten. Vielmehr stellt dieses Urteil gerade darauf ab, daß die Begründetheit der bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit sich immer erst aus dem Ergebnis der angeordneten ärztlichen Untersuchung feststellen lasse und eine Beteiligung des Amtsarztes nur erforderlich sei, wenn eine stationäre Beobachtung des Beamten angeordnet werden soll (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 3 HGB); die vom Kläger jenes Verfahrens erhobene Rüge, die angefochtene Anordnung sei bereits wegen fehlender Beteiligung des zuständigen Amtsarztes rechtswidrig, hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang ersichtlich nur hilfsweise ausgeführt, daß "etwaige Bedenken, ob eine derartige ärztliche - insbesondere psychiatrische - Untersuchung allein von den medizinischen Laien der Schulabteilung ... angeordnet werden durfte, ... dadurch ausgeräumt (wären), daß seitens der Schulabteilung vor Erlaß der angefochtenen Anordnung eine Stellungnahme der Medizinalabteilung ... eingeholt worden ist". Aus diesen zuletzt wiedergegebenen (Hilfs-)Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Münster folgert die Beschwerde zu Unrecht, daß nach Auffassung dieses Gerichts eine Untersuchungsanordnung des Dienstherrn grundsätzlich nur nach vorheriger Einholung einer ärztlichen Stellungnahme ergehen dürfe.
Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, so daß seine Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen. Die vom Kläger in der Beschwerdeschrift vom 19. November 1982 vermißte Beweiserhebung durch Vernehmung des Autors des fachärztlichen Gutachtens vom 8. Dezember 1965 als sachverständigen Zeugen oder durch Heranziehung eines sachverständigen Facharztes ist im Berufungsverfahren weder von ihm noch von seinem Prozeßbevollmächtigten beantragt worden. Dies wäre aber aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien zur Vermeidung eines Rügeverlusts hier zu erwarten gewesen (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114> und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17>). Eine Ermittlung in der von der Beschwerde vorgetragenen Richtung muß sich dem Berufungsgericht von seinem für den Umfang der Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung aus (vgl. hierzu Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]) auch nicht etwa von Amts wegen aufdrängen; dies folgt aus den bereits zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gemachten Ausführungen.
Schließlich kann auch die in der Beschwerdeschrift vom 18. November 1982 unter 2. vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Möglichkeit einer Entscheidung nach Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1.978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - Gebrauch gemacht, keinen Erfolg haben. Darauf, ob der Kläger mit diesem vereinfachten Verfahren einverstanden ist, kommt es nicht an (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26>). Ob das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG von der ihm eingeräumten Möglichkeit der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 25>). Dem Berufungsgericht mußte sich hier nicht die Überlegung aufdrängen, daß es über einen etwaigen Ermessensfehler des Beklagten bei der Annahme von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG sachgerecht nur aufgrund eines persönlichen Eindrucks vom Kläger in einer mündlichen Verhandlung hätte entscheiden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sommer
Dr. Müller