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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1978, Az.: RiZ (R) 7/77

Vorläufige Prüfung der Dienstfähigkeit eines Richters; Nachprüfung der Dienstunfähigkeit eines Richters durch das Dienstgericht; Verfahren für die Versetzung eines Richters in den krankheitsbedingten Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1978
Aktenzeichen
RiZ (R) 7/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hessisches Dienstgericht für Richter bei dem LG Frankfurt/Main - 29.03.1977

Fundstellen

  • BGHZ 72, 155 - 163
  • MDR 1979, 226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versetzung in den Ruhestand

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr nach § 2 HessRiG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG berechtigt ist so zu verfahren, wie wenn die Dienstunfähigkeit des Richters amtsärztlich festgestellt worden wäre.

  2. b)

    Die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, daß die Zurruhesetzung des Richters wegen Dienstunfähigkeit berechtigt sei, zwingt nicht zur Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens nach § 72 Abs. 4 Satz 4 HessRiG, wenn sie auf formalen Gründen beruht.

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Loesdau, Dr. Bauer, Dr. Thumm und Dr. Schauenburg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juni 1977 aufgehoben, soweit die Berufung gegen das am 29. März 1977 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das genannte Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung und der Revision trägt der Antragsgegner je ein Fünftel. Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zur Last.

Tatbestand

1

Der Antragsgegner ist Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Frankenberg. Seit September 1974 ist er dienstunfähig krank. Nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 15. Oktober 1975 ist er vom internistischen Standpunkt her als arbeitsfähig zu betrachten. Das Amt hält jedoch "eine neuropsychiatrische Begutachtung mit Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit für unbedingt notwendig" und ist der Ansicht, daß der Antragsgegner bis dahin als dienstunfähig anzusehen sei.

2

Im Rahmen eines gegen den Antragsgegner anhängigen Disziplinarverfahrens war der Obermedizinaldirektor Dr. Herkert in Gießen vom Dienstgericht mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 1976 bat der Präsident des Landgerichts Marburg diesen Gutachter, die "Begutachtung des Richters auch auf seine Dienstfähigkeit auszudehnen". Dem Antragsgegner übersandte er zugleich eine Abschrift dieses Auftrags und bat ihn, sich "zur Verfügung des um die Erstattung des Gutachtens gebotenen Arztes zu halten".

3

Der Antragsgegner machte in einem an den Landgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben vom 12. August 1976 die vorgesehene Untersuchung, wie schon zuvor, davon abhängig, daß der frühere Ministerialrat und jetzige Präsident des Landgerichts Wiesbaden, Dr. T., sowie der Präsident des Landgerichts Marburg, K., über die Gründe gehört würden, die bereits seit 1972 zu dem Verdacht geführt hätten, er sei psychisch krank; ohne diese Information des Sachverständigen nehme man die Unzulänglichkeit oder Fehlerhaftigkeit der Begutachtung in Kauf. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 18. August 1976 wurde ihm nunmehr mitgeteilt, daß im Hinblick auf seine Weigerung beabsichtigt sei, in Anwendung des § 2 HessRiG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 HessBG so zu verfahren, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, und das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortzuführen; ihm wurde Gelegenheit gegeben zu erklären, ob er seiner Versetzung in den Ruhestand zustimme. Da der Antragsgegner widersprach, ordnete der Antragsteller mit Erlaß vom 14. September 1976, der dem Antragsgegner am 16. September 1976 zugestellt wurde, die Fortführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HessRiG an. Den Widerspruch des Antragsgegners hiergegen wies er mit Bescheid vom 30. September 1976 als unzulässig zurück.

4

Am 1. November 1976 hat der Antragsgegner beim Hessischen Dienstgericht für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben mit dem Ziel, die Aufhebung des Erlasses des Antragstellers vom 14. September 1976 und seines Widerspruchsbescheides vom 30. September 1976 zu erreichen. Auf einen Vorbescheid des Gerichts vom 4. November 1976, durch den die Klage, da sie keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung betreffe, als unzulässig abgewiesen wurde (§ 84 VerwGO), hat er mündliche Verhandlung beantragt. Der Antragsteller seinerseits betreibt mit einer am 21. Januar 1977 bei Gericht eingegangenen Schrift die Feststellung, daß die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand zulässig sei.

5

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, bei dem Erlaß vom 14. September 1976 handele es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Ferner hat er an seiner Ansicht festgehalten, er sei nur nach Vernehmung der Präsidenten Dr. T. und K. verpflichtet, sich der von ihm geforderten Untersuchung zu unterziehen.

6

Der Antragsgegner hat beantragt,

7

den Erlaß vom 14. September 1976 - I p K 726 - und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 1976 aufzuheben.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

9

ferner,

die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen.

10

Hiergegen hat der Antragsgegner beantragt,

  1. 1.

    neuen Termin zu bestimmen, um ihm Gelegenheit zur weiteren Vorbereitung zu geben, und zu diesem Termin einen psychiatrischen Sachverständigen zu laden, der feststellen solle, ob sein Verhalten im Termin Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung biete,

  2. 2.

    den Ministerialrat Dr. S. als Zeugen dazu zu vernehmen, auf welche Tatsachen der Verdacht begründet sei, der Antragsgegner leide an einer psychischen Erkrankung,

11

hilfsweise,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei nicht berechtigt, sein Einverständnis mit der geforderten Untersuchung von den von ihm genannten Bedingungen abhängig zu machen. Es müsse dem Sachverständigen überlassen bleiben, ob er die Vernehmung von Zeugen für erforderlich halte, um sein Gutachten abgeben zu können.

13

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1977 hat das Dienstgericht durch Urteil vom selben Tage die Klage des Antragstellers wiederum als unzulässig abgewiesen und durch ein am 29. März 1977 an Verkündungs Statt zugestelltes weiteres Urteil die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festgestellt. Die gegen beide Urteile gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Antragsgegner,

das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juni 1977 aufzuheben und nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden.

14

Der Antragsteller war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist zulässig (§ 68 Abs. 2 HessRiG, § 80 Abs. 2 DRiG). Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand sei zulässig. Im übrigen ist sie unbegründet.

16

Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners gegeben ist (UA S. 10/11). Insoweit greift der Antragsgegner das Urteil auch nicht an.

17

1.

In formeller Hinsicht beanstandet der Antragsgegner, daß ein von ihm im Termin vorgebrachtes Ablehnungsgesuch vom Senat selbst entschieden worden sei, und zwar mit der Begründung, mit dem Gesuch habe er mißbräuchlich das Ziel verfolgt, die Aussetzung des Verfahrens zu erreichen. Eine solche Erledigung sei unrechtmäßig, da eine Klärung der Befangenheitsfrage so nicht erreicht werde.

18

Mit diesem Vorbringen kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Gemäß § 68 Abs. 1 HessRiG, § 54 Abs. 1 VerwGO, § 46 Abs. 2 ZPO findet gegen den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß sofortige Beschwerde statt (Schmidt-Räntsch, DRiG 2. Aufl. § 66 Rdn 3, § 65 Rdn 4), wobei hier dahinstehen kann, ob die nur entsprechende Anwendung der Vorschrift der Zivilprozeßordnung dazu führt, daß im Prüfungsverfahren die Beschwerde des Verwaltungsgerichtsverfahrens gegeben ist (vgl. Redeker/von Oertzen, VerwGO 5. Aufl. § 54 Rdn 19; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO 35. Aufl. § 46 Anm. 3). Die Beschwerde ist aber dann ausgeschlossen, wenn es um eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder dementsprechend im Prüfungsverfahren nach den Richtergesetzen um die Entscheidung eines Dienstgerichtshofs an einem Oberlandesgericht geht. Insoweit gilt § 152 VerwGO im Prüfungsverfahren entsprechend. Ist aber die Beschwerde ausgeschlossen, so kommt auch eine Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht in Betracht (vgl. für das Strafverfahren BGHSt 27, 96; für den Zivilprozeß BGH NJW 1964, 659). Der nicht näher begründeten Ansicht von Redeker/von Oertzen (a.a.O.), die der Beschwerde entzogene Entscheidung des Obergerichts könne mit der Revision gerügt werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

19

Die dargelegten Grundsätze gelten auch für Entscheidungen der hier in Rede stehenden Art, an denen der abgelehnte Richter selbst teilgenommen hat, weil das Ablehnungsgesuch als Mißbrauch erachtet wurde. Daß ein solches Verfahren von Verfassungs wegen zulässig ist, hat das BVerfG bereits entschieden (BVerfGE 11, 1, 3).

20

2.

Die Anfechtungsklage des Antragsgegners gegen den Erlaß vom 14. September 1976, durch den die Fortführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens angeordnet wurde, ist unzulässig. § 50 HessRiG enthält einen abschließenden Katalog der Sachen, deren Entscheidung dem Dienstgericht übertragen ist. Die in dem angegriffenen Erlaß getroffene Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HessRiG ist in dem Katalog nicht aufgeführt. Das erklärt sich daraus, daß es sich um eine lediglich auf die vorläufige Prüfung der Dienstfähigkeit des Richters durch den Dienstherrn gerichtete Maßnahme handelt. Das Ergebnis der Prüfung aufgrund des nach § 72 Abs. 2 HessRiG ermittelten Sachverhalts kann für sich allein keine nachteiligen Folgen für den Richter haben. Hält der Minister den Richter für dienstunfähig, so unterliegt seine Auffassung der Nachprüfung durch das Dienstgericht in dem die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand betreffenden Prüfungsverfahren nach § 50 Nr. 3 d HessRiG. Einer selbständigen Anfechtbarkeit der Anordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HessRiG im Verfahren vor dem Dienstgericht bedarf es deshalb nicht. Auf die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob es sich bei der Anordnung vom 14. September 1976 um einen Verwaltungsakt handelt, kommt es nicht an.

21

3.

Der Dienstgerichtshof sieht in dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten in Marburg an den Antragsgegner vom 30. Juli 1976 eine Weisung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG, die durch die Bezugnahme auf das "fachärztliche Gutachten Dr. Herkert vom 15. Oktober 1975" (gemeint ist das amtsärztliche Gutachten gleichen Datums) mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen lasse, worauf die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners beruhten (UA S. 18 f). Seiner Verpflichtung, sich gemäß dieser Weisung psychiatrisch untersuchen zu lassen, habe sich der Antragsgegner "ohne hinreichenden Grund" (§ 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG) entzogen. Im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. Oktober 1975, das allein schon für sich erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet habe, sei es auf weitere Verdachtsmomente nicht mehr angekommen (UA S. 14). Selbst wenn der Antragsgegner aber einen Anspruch darauf gehabt hätte, die Gründe für die Annahme des Antragstellers zu erfahren, er sei psychisch krank, so sei auch dem Genüge getan worden. In diesem Zusammenhang gibt der Dienstgerichtshof eine dem Antragsgegner bekannte Stellungnahme des Antragstellers gegenüber dem Ermittlungsführer vom 11. November 1976 sowie ein Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 27. April 1977 wieder; in beiden Schriftstücken kommt zum Ausdruck, daß der Verdacht einer psychischen Erkrankung sich aus den Dienstaufsichtsbeschwerden, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner führten, herleitete.

22

Ein Recht des Antragsgegners, die Untersuchung von der vorherigen Vernehmung der Landgerichtspräsidenten K. und Dr. T. abhängig zu machen, wird von dem Dienstgerichtshof verneint.

23

Dem aus alledem gezogenen Schluß des Dienstgerichtshofs, das Dienstgericht habe die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand mit Recht für zulässig erklärt, kann der Senat nicht folgen.

24

a)

Allerdings trifft die in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht des Bundes vorgetragene Auffassung des Antragsgegners nicht zu, ein das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand einleitender Antrag des Ministers, wie ihn § 71 HessRiG vorsehe, liege überhaupt nicht vor. Zwar wird sowohl in der genannten Vorschrift als auch in § 72 HessRiG unterschiedslos der Begriff "Verfahren" verwendet, so daß bei bloßer Wortinterpretation der Eindruck entstehen kann, das Gesetz verlange von dem Minister schon vor Beginn der vorbereitenden Prüfung, ob die Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, einen Antrag an das Dienstgericht, der auf die Zulässigkeit bereits dieser Prüfung gerichtet wäre. So kann das Gesetz aber nicht verstanden werden. Wenn in § 72 Abs. 1 und 2 HessRiG von der Fortführung des Verfahrens die Rede ist, so ist damit das Vorverfahren gemeint, in dessen Verlauf sich der Minister darüber schlüssig werden muß, ob er bei dem Dienstgericht die Feststellung beantragen soll, die Versetzung des Richters in den Ruhestand sei zulässig. In dieses Vorverfahren, dessen Beginn freilich im Gesetz nicht geregelt ist, fallen die Antrage an den Richter, ob er der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zustimme (§ 72 Abs. 1 Satz 1 HessRiG), und die Ermittlung des Sachverhalts nach § 72 Abs. 2 HessRiG. Der Minister führt es in Ausübung seiner Pflicht, im Rahmen der Dienstaufsicht die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu erhalten, in eigener Zuständigkeit. Der Mitwirkung der Dienstgerichte bedarf es erst, wenn ein Richter ohne seine schriftliche Zustimmung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll. Erst dann muß der Minister einen Antrag an das Dienstgericht stellen, mit dem das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird. Nur dieses gerichtliche Verfahren meint § 71 HessRiG.

25

b)

Der Präsident des Landgerichts Marburg hat mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1976 den Antragsgegner aufgefordert, sich neuropsychiatrisch untersuchen zu lassen. Diese Aufforderung genügt den an eine Weisung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG (§ 2 HessRiG) zu stellenden Anforderungen nicht.

26

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG kann der Richter, der die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht befolgt, so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Die schwerwiegende Bedeutung dieser Folge für die Rechtsstellung des Richters liegt auf der Hand. Es ist deswegen schon fraglich, ob die Weisung an den Richter, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolge einer unberechtigten Weigerung enthalten muß. Einen derartigen Hinweis enthielt das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 30. Juli 1976 nicht. Er war erst in dessen Verfügung vom 18. August 1976 enthalten, die aber keine neue Aufforderung aussprach, sich der Untersuchung zu stellen. Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung. Denn die Anordnung vom 30. Juli 1976 genügt aus einem anderen Grunde nicht den an eine Weisung mit der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG zu stellenden Anforderungen.

27

Das an den Antragsgegner gerichtete Verlangen, sich einer neuropsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, hat der Präsident des Landgerichts Marburg mit dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Oktober 1975 begründet, wonach eine solche Untersuchung erforderlich war, um die Dienstfähigkeit des Antragsgegners im Hinblick auf eine eben durchgemachte Encephalitis zu beurteilen. Allein hierin sollten danach die Zweifel über die Dienstfähigkeit des Richters im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG ihren Grund haben. Mit Recht macht der Antragsgegner demgegenüber geltend, daß der Antragsteller in Wahrheit auch - wenn nicht überwiegend - andere Quellen für seine Zweifel hatte, nämlich die Vorgänge, die Gegenstand des schon vor der Erkrankung des Antragsgegners an einer Encephalitis eingeleiteten Disziplinarverfahrens gegen ihn waren. Das ergibt sich eindeutig aus den auf Seite 17 des Berufungsurteils wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers. Es erscheint ausgeschlossen, daß diese aus dem Disziplinarverfahren hergeleiteten Zweifel bei der Untersuchungsanordnung vom 30. Juli 1976 überhaupt keine Rolle gespielt hätten. In dem Schreiben des Antragstellers vom 11. November 1976 heißt es sogar ausdrücklich, der Verdacht, der Antragsgegner leide an einer psychischen Erkrankung, gründe sich allein auf die Kenntnis seines den zahlreichen Dienstaufsichtsbeschwerden zugrundeliegenden Verhaltens, das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt habe. Auch diese Gründe für die Zweifel des Antragstellers hätte die Anordnung offenlegen müssen, wenn sie eine Weisung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG sein sollte (vgl. HessVGH in HessVGRspr 1973, 25). Die nachträglichen Äußerungen des Antragstellers waren nicht geeignet, den in der unvollständigen Begründung der Aufforderung vom 30. Juli 1976 liegenden Mangel zu heilen. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, jener Anordnung Folge zu leisten. Eine solche Verpflichtung konnte nicht nachträglich nur durch die Begründungen entstehen, die der Antragsteller nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Teil während des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 HessRiG, zum Teil sogar erst während des gerichtlichen Prüfungsverfahrens nachgeschoben hat.

28

c)

Da somit der Antragsteller dem Antragsgegner keine ordnungsgemäße Weisung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG erteilt hat, kann die Zulässigkeit einer Versetzung des Richters in den Ruhestand nicht festgestellt werden. Der dahingehende Antrag des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Antragsteller das Verfahren nunmehr gemäß § 72 Abs. 4 Satz 4 HessRiG einstellen muß. Vielmehr kann er dieses Verfahren in der Weise weiterführen, daß er dem Antragsgegner eine neue, den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG entsprechende Weisung erteilt. Eine Pflicht zur Verfahrenseinstellung nach § 72 Abs. 4 Satz 4 HessRiG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen das Richterdienstgericht den Antrag nach § 72 Abs. 4 Satz 1 HessRiG nicht aus formalen Gründen, sondern deshalb zurückgewiesen hat, weil es eine Dienstunfähigkeit des Richters nicht hat feststellen können. Würde man die Ansicht vertreten, das Zurruhesetzungsverfahren müsse auch dann nach § 72 Abs. 4 Satz 4 HessRiG eingestellt werden, wenn der Antrag lediglich aus formalen Gründen zurückgewiesen worden ist, so könnte das zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, daß der Dienstherr einen - wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens - dienstunfähigen Richter weiterhin beschäftigen muß. Das stände weder mit dem wohlverstandenen Interesse dieses Richters noch mit dem Anspruch der Rechtsuchenden auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege in Einklang.

29

d)

Im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch den Antragsteller wird sich der Antragsgegner einer gegenüber den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG genügenden Weisung entgegen seiner Ansicht nicht darauf berufen dürfen, der Sachverhalt könne nur nach Vernehmung von ihm benannter Zeugen zutreffend beurteilt werden. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Sachverständige selbst entscheiden muß, welche Tatsachenfeststellungen er für seine Begutachtung benötigt. Die Weigerung des Antragstellers, zunächst die Landgerichtspräsidenten K. und Dr. T. vernehmen zu lassen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist es dagegen, ob es angemessen war, gerade denjenigen Sachverständigen mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragsgegners zu betrauen, der im Disziplinarverfahren ein Gutachten über dessen Schuldfähigkeit zu erstatten hatte.

30

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 VerwGO. Soweit der Antragsgegner mit seinen Rechtsmitteln erfolglos geblieben ist, hat bereits das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 17. März 1977 zu seinen Ungunsten über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden. Die Zurückweisung seiner Rechtsmittel insoweit führt zu seiner Beteiligung an den Kosten der Berufung und der Revision zu je einem Fünftel. Der Senat setzt den Streitwert für den Revisionsrechtszug auf 5.000 DM fest, von denen 1.000 DM auf die Anfechtungsklage des Antragsgegners entfallen.

Braxmaier
Loesdau
Dr. Bauer
Dr. Thumm
Dr. Schauenburg