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§ 71 HRiG - Einleitung des Prüfungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

1Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.