§ 71 HRiG - Einleitung des Prüfungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
1Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.