Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1988, Az.: BVerwG 4 B 155.88
Außenbereich; Wochenendhaus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 155.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 10.09.1986 - AZ: 9 K 85.1441
- VGH Bayern - 19.04.1988 - AZ: 1 B 86.02876
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 48, 196 - 197
- BauR 1988, 699-700
- NVwZ-RR 1989, 173 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1989, 257
- RdL 1988, 286
- UPR 1989, 77-78
- ZfBR 1988, 286
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist auf Wochenendhäuser nicht anwendbar.
- 2.
Die Erweiterung eines Wohnhauses ist nur dann angemessen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient (wie Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 B 21.88 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch auf Ferien- oder Wochenendhäuser anwendbar sei, insbesondere auch die Fälle erfasse, in denen eine Erweiterung beabsichtigt sei, um das Gebäude künftig als ständige Wohnung zu benutzen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Diese Frage ist zwar entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB im vorliegenden Rechtsstreit verneint, weil das Gebäude, das die Klägerin erweitern und künftig als Dauerwohnsitz nutzen möchte, nur ein Wochenendhaus und damit kein Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Frage ist bisher auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Zu ihrer Klärung bedarf es jedoch keines Revisionsverfahrens, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird die "Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden" erleichtert. Schon der Wortlaut der Vorschrift läßt erkennen, daß sie auf Wochenendhäuser nicht anwendbar ist. Denn Wohn- und Wochenendhäuser werden im Bundesbaurecht generell unterschieden. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser". Darüber hinaus wäre eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Wohngebäude" auch nicht mit dem Sinn der Vorschrift vereinbar. Schon die § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB entsprechende Vorschrift des § 35 Abs. 5 Nr. 4 BBauG 1979 sollte keine neuen Baurechte eröffnen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigen, um dem Eigentümer eines zulässigerweise errichteten Gebäudes eine angemessene "Wohnraumversorgung" zu gewährleisten (BT-Drucks. 8/2885, S. 37). Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorgenommenen Änderungen dienen einer mit Rücksicht auf den Außenbereichschutz für notwendig gehaltenen Konkretisierung der sich am vorhandenen Bestand ausrichtenden Erweiterungsmaßnahme (BT-Drucks. 10/4630, S. 90). Zugelassen werden nur (quantitative) Erweiterungen, nicht zugleich eine (qualitative) Veränderung, wie sie in der Funktionsänderung von einem Wochenendhaus in ein Dauerwohnzwecken dienendes Wohngebäude liegen würde. Ergänzend wird auf das Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 59.78 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 186) zur Auslegung des Begriffs des "Wohngebäudes" in § 35 Abs. 5 Nr. 1 BBauG 1976 verwiesen; die Ausführungen des Senats können im Grundsätzlichen auch auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGBübertragen werden.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage, was unter einer angemessenen Erweiterung "unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu verstehen sei, zuzulassen. Denn wenn es bereits an einer anderen Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift fehlt, so kommt es auf diesen Begriff für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Übrigens hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 B 21.88 - ausgeführt, daß eine Wohnhauserweiterung nur dann als "angemessen" zu gelten habe, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt sei. Das zu § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a BBauG ergangene Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - (ZfBR 1981, 94 = BauR 1981, 245) gelte auch für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Unverändert sei bestimmender Zweck der Regelung, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen. Von einer im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessenen Erweiterung könne jedenfalls dann keine Rede sein, wenn eine vorhandene Fläche von 134 qm auf 250 qm vergrößert werde und das Haus zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoß erhalten solle. Eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung des Begriffs der angemessenen Erweiterung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse wäre im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten.
Die Frage, ob eine durch den baurechtlichen Bestandsschutz gerechtfertigte begrenzte Erweiterung zur "zeitgemäß - funktionsgerechten Nutzung" im Sinne des Urteils des Senats vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362) auch eine Erweiterung umfaßt, die infolge der Vergrößerung einer Familie oder wegen des Erreichens eines bestimmten Alters von Familienmitgliedern erforderlich ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat das vorhandene Gebäude der Klägerin als Wochenendhaus angesehen und unterstellt, daß es zulässigerweise errichtet worden ist. Eine vom Bestandsschutz gedeckte Erweiterung zur "zeitgemäß - funktionsgerechten Nutzung" müßte sich deshalb jedenfalls auf eine Erweiterung der Bausubstanz beschränken. Die Klägerin will jedoch gleichzeitig aus dem Wochenendhaus ein Wohnhaus machen. Die darin liegende Funktionsänderung geht über die Grenzen des Bestandsschutzes hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Lemmel