Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 4 B 21.88
Wohnhauserweiterung; Angemessenheit; Wohnraumversorgung; Familienangehörige; Gewerbliche Ziele
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 21.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.11.1987 - AZ: 14 B 86.02920
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 48, 190
- NVwZ-RR 1989, 173 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1989, 65
Redaktioneller Leitsatz
Die Erweiterung eines Wohnhauses ist nur dann angemessen, wenn sie gerade der Versorgung der Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen. Gewerbliche Ziele finden keine Beachtung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
Das Berufungsgericht hat als Streitgegenstand den dem Landratsamt unterbreiteten Antrag des Klägers auf Erlaß eines Vorbescheides angesehen. Es hat die Auffassung vertreten, daß das mit dieser Voranfrage zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht mit dem im Berufungsverfahren vom Kläger näher beschriebenen Vorhaben, nämlich einem Wohngebäude, das einem Betrieb zur Gewinnung von Frischzellen zugeordnet ist, identisch sei. Von dieser, an die Zweckbestimmung des Wohnhauses anknüpfenden Unterscheidung durch das Berufungsgericht, gegen die der Kläger keine zulässigen Rügen erhoben hat, muß der Senat ausgehen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Die nach § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO gegebene Verpflichtung, die Spruchreife herzustellen, ist nur im Rahmen des jeweiligen Streitgegenstandes zu erfüllen. Daß die Verwaltungsgerichte nur im Rahmen eines gestellten Antrages zu entscheiden haben, ergibt der Wortlaut des § 88 VwGO. Eine andere Auffassung ergeben auch die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, das Landratsamt zu verpflichten, den "beantragten Vorbescheid zu erteilen". Im berufungsgerichtlichen Verfahren wurde dies nicht geändert. Dabei mag dahinstehen, ob dies im Hinblick auf das erforderliche Widerspruchsverfahren überhaupt zulässig gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich ausweislich der berufungsgerichtlichen Niederschrift vom 16. November 1987 wiederum eine Verpflichtung des Landratsamtes auf der Grundlage seines Antrages vom 11. Mai 1984 beantragt. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung des Verfahrensrechts zu verneinen. Ebensowenig kommt hiernach eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 10, 202 und 12, 186 in Betracht.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist unschlüssig. Eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargetan. Dem Berufungsgericht mußte sich eine weitere Aufklärung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht aufdrängen. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, der Kläger habe mit seinem Vorbringen, er wolle auf seinem Grundstück nebenberuflich einige Tiere halten, nichts dafür vorgetragen, daß ein auf Dauer angelegter lebensfähiger landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb begründet werden solle. Das Berufungsgericht legt hierbei seine Auffassung vom maßgebenden Streitgegenstand zugrunde. Danach kommt es - wie ausgeführt - nur auf das im behördlichen Verfahren angeführte Erwerbsziel an. Auf dieser Grundlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer weiteren Aufklärung, weil der Kläger das zunächst genannte Erwerbsziel ersichtlich aufgegeben hatte. Die Beschwerde trägt hierzu ferner vor, die in den Entscheidungsgründen vertretene Ansicht des Berufungsgerichts sei überraschend gewesen. Auch wenn damit eine selbständige Verfahrensrüge erhoben werden soll, wird nicht - wie für den Erfolg einer solchen Rüge geboten - dargetan, was der Kläger bei ausreichendem Hinweis dem Berufungsgericht vorgetragen und daß dieses Vorbringen zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Das Berufungsgericht verneint in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Hierzu führt es aus, das klägerische Vorhaben stelle keine nur geringfügige Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB dar. Diese Beurteilung wirft als solche grundsätzliche Fragen nicht auf. Die Beschwerde, welche der tatrichterlichen Berechnung entgegentritt, hat hierzu eine Verfahrensrüge nicht erhoben.
Das Berufungsgericht verneint ferner, daß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB dahingehend zusammengefaßt werden könnten, daß im Zuge der Neuerrichtung gleichzeitig eine nicht nur geringfügige Erweiterung des Wohngebäudes zulässig sei. Ob die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung besitzt, kann dahinstehen. In dem erstrebten Revisionsverfahren käme es auf die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage nicht an. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen bereits die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Erweiterung "im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist".
Zur früheren Fassung des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a) BBauG hat der beschließende Senat rechtsgrundsätzlich entschieden, daß eine Wohnhauserweiterung nur als "angemessen" zu gelten habe, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt sei (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, ZfBR 1981, 94 = BauR 1981, 245). Für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gilt grundsätzlich nichts anderes. Unverändert ist bestimmender Zweck der Regelung, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen. Von einer im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessenen Erweiterung kann jedenfall dann keine Rede sein, wenn die vorhandene Fläche von 134 qm auf 250 qm (ohne die Doppelgarage) vergrößert werden und das Haus zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoß erhalten soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel