Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1988, Az.: BVerwG 6 C 45.86
Kriegsdienstverweigerer; Unrichtiger Sachverhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 45.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 05.02.1985 - AZ: 6 K 1925/83
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Verfahrensmangel des Zugrundelegens eines unrichtigen Sachverhalts.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Februar 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger, der nach Erlangung der mittleren Reife im Jahre 1979 sich zunächst um Einstellung als Freiwilliger bei der Bundeswehr bewarb, seine Bewerbung aber noch im selben Jahr zurücknahm, durchlief sodann erfolgreich eine kaufmännische Lehre, arbeitete eine Zeitlang als Bürokaufmann und nahm danach eine Ausbildung zum Krankenpfleger auf.
Nachdem er im Februar 1979 wehrdienstfähig gemustert und bis Juli 1982 für die Dauer seiner kaufmännischen Lehre von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt worden war, beantragte er im März 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Bochum vom 8. September 1982 sowie der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 7. April 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1985 abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.
Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung als Partei ausweislich der vorläufigen handschriftlichen Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts seiner Aussage durch einen der beisitzenden Richter u.a. bekundet: Für ihn sei das menschliche Leben das höchste Gut, nicht erschaffen, um vernichtet zu werden; das sei für ihn zum unbedingt bindenden Grundsatz geworden. Er könne sich nicht vorstellen, wie jemand weiterleben könne, der einen Menschen umgebracht habe. Er könnte das nicht. Im Fall akuter Notwehr müßte er überlegen, ob es nicht einen Ausweg gäbe; dann würde er versuchen, Leben zu retten. Er würde sich zwar freuen, am Leben geblieben zu sein; aber es würde dann gelten, was er gesagt habe. Auf die Stichworte "Gewissen" und "strafrechtlich" hatte der Kläger erklärt, daß das eine Ausnahmesituation wäre. Das Gewissen würde ihm in dieser Situation erlauben, Menschen zu töten, um sein Leben zu retten. Auf die Frage: "Also kein Gewissensverstoß?" hatte er bekundet: Gegen den Grundgedanken nicht, obwohl er sich hinterher die gleichen Vorwürfe machen würde, ein Menschenleben getötet zu haben. Er könne doch nicht sagen, der sei eben selbst schuld. So werde er nicht denken; das wäre schon ein anderes Leben hinterher. Auf den Vorhalt: "Vereinbar mit Gewissen und trotzdem Vorwurf?" hatte der Kläger geantwortet: "Weil ich Menschenleben getötet habe, gleichwohl ob mit oder ohne Recht". Auf die abschließende Frage: "Gibt dann nicht Gewissen absolutes Tötungsverbot auf; kann man dann Tötung mit seinem Gewissen vereinbaren?" hatte der Kläger erklärt: "In speziellen Situationen kann ich das mit meinem Gewissen vereinbaren".
Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Kammer habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Der Kläger habe nämlich von sich aus und auf verschiedene Vorhalte seitens der Kammer seine Bekundung, in der Ausnahmesituation einer Notwehr würde ihm sein Gewissen die Tötung des Angreifers faktisch erlauben, dahin abschließend bekräftigt, daß er es in speziellen Situationen "vor seinem Gewissen vereinbaren" könne, zur Rettung des eigenen Lebens jemand anderen notfalls auch zu töten. Die Kammer folge uneingeschränkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber zu fordern, daß in dem Fall, in dem das für den Kriegsdienstverweigerer verbindliche Gebot der Achtung menschlichen Lebens in der Notwehr- oder Nothilfesituation eine Ausnahme erfahren müsse, dessen trotz besonderer Umstände eingetretene Verletzung das Gewissen belasten müsse. Der Kläger habe indessen unzweideutig bestimmte Tötungshandlungen in bestimmten Ausnahmesituationen für mit seinem Gewissen vereinbar erklärt. Dies schließe auch bei wohlwollender Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung des Wortsinns die Annahme aus, daß der Kläger von dem zu fordernden absoluten Tötungsverbot beseelt sei; er behielte sich insoweit vielmehr Entscheidungsspielräume vor.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die durch Beschluß des Senats vom 6. August 1986 - BVerwG 6 B 51.85 - zugelassene Revision eingelegt, mit der er einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts und wegen fehlerhafter Beweiswürdigung sowie außerdem eine Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Das angefochtene Urteil sei bei der Würdigung seiner Bekundungen zur Vereinbarkeit der Tötung des Angreifers im Falle der Notwehr mit seinem Gewissen insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als in den Entscheidungsgründen unterstellt werde, er habe sich nicht auf ein objektives Tötungsverbot berufen und reklamiere in Notwehr- und Nothilfefällen keine Gewissensbelastung für sich. Das Sitzungsprotokoll weise nämlich aus, daß er ein ihn bindendes Tötungsverbot vorgetragen habe. Er habe auch eine Gewissensbelastung nach der Tötung im Notwehr- oder Nothilfefall vorgetragen, indem er bei seiner Vernehmung als Partei dargelegt habe, daß er sich hinterher die gleichen Vorwürfe machen würde, ein Menschenleben getötet zu haben; den Vorwurf würde er sich machen, weil er ein Menschenleben getötet habe, gleich ob mit oder ohne Recht. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, liege vor, weil sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar mit seinem Vorbringen zu seiner Gewissensbelastung im Fall einer Tötung - wie sie im Verwaltungsverfahren erörtert worden sei - auseinandergesetzt habe. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf diesen Verfahrensfehlern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Februar 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verletzt, daß es bei der Würdigung der Bekundungen des Klägers zur Vereinbarkeit der Tötung des Angreifers im Falle der Notwehr mit seinem Gewissen und zur Belastung seines Gewissens in einem solchen Fall von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu diesem Gesamtergebnis gehören insbesondere auch die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, hier also die Bekundungen des als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung vernommenen Klägers, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, das Ergebnis der Vernehmung des Klägers frei zu würdigen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unvollständig oder unrichtig zugrunde legt (vgl. dazu Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>, vom 15. Juli 1985 - BVerwG 6 C 120.82 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 173> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183>).
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hinsichtlich des die Klageabweisung tragenden Gesichtspunktes, nämlich des Fehlens der auch mit einer notwehr- oder nothilfebedingten Tötung eines Menschen notwendig verbundenen gewissensmäßigen Belastung beim Kläger, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es ist nämlich entgegen dem von ihm ermittelten Sachverhalt davon ausgegangen, der Kläger habe bei seiner Vernehmung als Partei bekundet, daß bestimmte Tötungshandlungen in der "Ausnahmesituation" einer Notwehr mit seinem Gewissen vereinbar seien und sein Gewissen dadurch nicht belastet werde. Tatsächlich hatte der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei - in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - durchgängig erklärt, daß sein Gewissen bei einem Verstoß gegen das ihn unbedingt bindende Tötungsverbot auch in einer Notwehrsituation schwer belastet wäre. Nach der - hier ausdrücklich vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 475) erläutert und präzisiert hat, kann das der Verweigerung des Kriegsdienstes zugrundeliegende absolute Tötungsverbot zwar in bestimmten zugespitzten Konfliktsituationen - wie z.B. in Fällen der Notwehr und Nothilfe - "Ausnahmen" erfahren, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - <BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38>). Der Wehrpflichtige, der die in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, verstößt jedoch auch in solchen zugespitzten Konfliktsituationen unausweichlich gegen das absolute Tötungsverbot seines Gewissens, gleichgültig, ob er sich für oder gegen ein Einschreiten gegen den Angreifer entscheidet; sein Verhalten hat daher zwangsläufig eine schwere Gewisensbelastung zur Folge (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 83.84 - <a.a.O.> m.w.N.).
Eine solche hat auch der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei entgegen dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt durchgängig und konsequent vorgetragen. So hat er bekundet, daß es für ihn zu einem unbedingt bindenden Grundsatz geworden sei, menschliches Leben nicht zu vernichten. Als Konsequenz hieraus könne er sich nicht vorstellen, wie jemand weiterleben könne, der einen Menschen umgebracht habe; er könnte das nicht. Er würde sich (nach erfolgreicher Notwehr) zwar freuen, am Leben geblieben zu sein, aber es würde dann gelten, was er gesagt habe. In dem hier gegebenen Zusammenhang kann sich diese Feststellung nur auf die vorangegangene Erklärung des Klägers beziehen, daß er sich auch in einem solchen Fall nicht vorstellen könne, wie er dann weiterleben könnte. Weiter hat der Kläger zu seiner gewissensmäßigen Belastung vorgetragen, daß er, obwohl ihm in der "Ausnahmesituation" einer Notwehr sein Gewissen die Tötung des Angreifers "erlauben" würde und obwohl die Tötung "nicht gegen den Grundgedanken" verstoßen würde, er sich "hinterher die gleichen Vorwürfe machen" würde, ein Menschenleben getötet zu haben; er könne doch nicht sagen, der sei eben selbst schuld; so werde er nicht denken; das wäre schon ein anderes Leben hinterher, weil er ein "Menschenleben getötet habe, gleichwohl, ob mit oder ohne Recht". Diese Bekundungen des Klägers zu seiner gewissensmäßigen Belastung auch im Fall der Tötung eines Angreifers in der "Ausnahmesituation" der Notwehr werden nicht eingeschränkt durch seine abschließende Antwort, "in speziellen Situationen kann ich das mit meinem Gewissen vereinbaren"; denn diese Antwort knüpft ersichtlich an seine Aussage zum Töten in "Ausnahmesituationen" an, das ihm sein Gewissen "erlauben" würde, obwohl er sich "hinterher die gleichen Vorwürfe machen" würde, "ein Menschenleben getötet" zu haben. Auch wenn einzelne Bekundungen des Klägers je für sich gesehen mißverständlich sein mögen, so kann doch seine Aussage insgesamt nur so verstanden werden, das sein Gewissen bei Verstößen gegen das ihn behauptetermaßen bindende Tötungsverbot auch in Notwehrsituationen schwer belastet wäre.
Nach allem ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine rechtliche Wertung, es habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, maßgeblich auf die - vom Kläger so gerade nicht gemachte - Aussage gestützt, er halte bestimmte Tötungshandlungen in bestimmten Situationen für mit seinem Gewissen vereinbar, ohne daß sein Gewissen dadurch belastet werde.
Wegen dieses Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ob das Verwaltungsgericht außerdem, wie der Kläger meint, seine Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, verletzt hat, bedarf unter diesen Umständen nicht der Entscheidung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert