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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1988, Az.: BVerwG 7 C 37.87

Parlamentarische Kontrolle; Parlamentarische Untersuchungsausschüsse; Effizienz; Landesparlament; Bundesweite Zeugenpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 37.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.10.1985 - AZ: 6 A 130/85
OVG Lüneburg - 28.01.1986 - AZ: 5 A 200/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 339 - 347
  • DVBl 1988, 852-855 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1988, 1122-1125
  • NJW 1988, 1924-1927 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 821 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Parlamentsrecht

Redaktioneller Leitsatz

Parlamentarische Kontrolle in Untersuchungsausschüssen: Bedeutung und erforderliche Effizienz; gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments bestehen bundesweite Zeugenpflichten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Januar 1986 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein in Baden-Württemberg wohnhafter Abteilungsdirektor bei einer Versicherungsgesellschaft, wendet sich gegen Maßnahmen des Zeugniszwanges, die gegen ihn vom Zehnten Parlamentarischen Untersuchungsausschuß des beklagten Niedersächsischen Landtages angeordnet worden waren. Soweit im Revisionsverfahren noch erheblich, handelt es sich um einen Beschluß, mit dem der Untersuchungsausschuß dem Kläger die Kosten auferlegt hat, die durch sein Ausbleiben in der Ausschußsitzung am 4. Juli 1985, zu der er als Zeuge geladen worden war, entstanden waren, sowie um einen Beschluß, aufgrund dessen der Kläger zu einem noch zu bestimmenden Termin als Zeuge vorgeführt werden sollte. Der Untersuchungsausschuß hatte die - in der Landtags-Drucksache 10/2670 näher umschriebene - Aufgabe zu klären, ob und gegebenenfalls wann und wie eine unter verschiedenen Namen und einem Decknamen bekannte, angeblich auch für Versicherungen tätige Person - im folgenden V-Mann - mit niedersächsischen Behörden zusammengearbeitet habe. Der Kläger war geladen worden mit dem Hinweis, er solle zur Tätigkeit des V-Mannes für die Versicherung, bei der er, der Kläger, tätig ist, als Zeuge vernommen werden.

2

Das Berufungsgericht (DVBl. 1986, 476 [OVG Niedersachsen 28.01.1986 - 5 A 200/85], vgl. auch den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 in DÖV 1986, 210) hat der vor dem Verwaltungsgericht in den hier interessierenden Punkten erfolglosen Klage stattgegeben, weil die landesrechtliche Regelung in Niedersachsen Zeugnispflichten nur gegenüber Personen begründen könne, die - anders als der Kläger - der niedersächsischen Landesstaatsgewalt unterworfen seien; aus Bundesrecht, so aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 GG, ergebe sich nichts anderes.

3

Der Beklagte will mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts erreichen. Er rügt insbesondere einen Verstoß gegen Art. 33 GG in Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip.

4

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Er beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, die Rechtswidrigkeit der von ihm beanstandeten Beschlüsse festzustellen, hilfsweise, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt mit dem Beklagten darin überein, daß das Berufungsurteil Art. 33 GG verletzt.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Der Kläger ist durch die Beschlüsse, mit denen ihm der Untersuchungsausschuß des beklagten Landtages die durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von einer Ausschußsitzung entstandenen Kosten auferlegt und seine Vorführung als Zeuge angeordnet hat, nicht in seinen Rechten verletzt worden.

7

1.

Zu Recht haben die Vorinstanzen für das Rechtsschutzbegehren des Klägers den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Sie haben dies im Vergleich mit teilweise andersartigen Regelungen für die Untersuchungsausschüsse des Bundestages und anderer Bundesländer näher begründet; angesichts dieser differenzierenden Regelungen vermag der Senat der generalisierenden abweichenden Meinung von Ossenbühl (Gedächtnisschrift für W. Martens, 1987, S. 192 f.) nicht zu folgen. Die Auffassung der Vorinstanzen entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der vergleichbaren Regelung im Freistaat Bayern (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 - in DÖV 1981, 300).

8

2.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sind verschiedener Meinung darüber, ob für das Rechtsschutzbegehren des Klägers die Anfechtungsklage - so das Verwaltungsgericht - oder die allgemeine Leistungsklage - so das Oberverwaltungsgericht - als statthafte Klageart zur Verfügung steht. Näher liegt nach Meinung des Senats für die hier streitigen Maßnahmen zwar die Annahme, es handele sich um Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Das kann aber offenbleiben, weil jene Meinungsverschiedenheit im gegenwärtigen Stand des Verfahrens ohne Bedeutung ist. Es geht nur noch um die Klärung, ob die Maßnahmen des Untersuchungsausschusses rechtens waren oder nicht. Diese Klärung kann im Anschluß sowohl an eine Anfechtungsklage als auch an eine allgemeine Leistungsklage begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse eines Beteiligten an ihr besteht. An dieser Klärung hat jedenfalls der Beklagte ein berechtigtes Interesse (vgl. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - in Buchholz 310 § 161 Nr. 69 S. 9 <14>), so daß der Rechtsstreit schon aus diesem Grunde nicht erledigt ist.

9

3.

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Klage sei begründet, weil die Rechtsordnung den Untersuchungsausschuß nicht ermächtige, dem Kläger die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und ihn zwangsweise vorführen zu lassen; eine solche Ermächtigung lasse sich nicht aus dem allein in Betracht kommenden Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 - NdsVerf - (Nds. GVBl. S. 103) herleiten. Diese Landesverfassungsnorm, nach der auf Beweiserhebungen "die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung (finden)" - insoweit wörtlich mit Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG übereinstimmend -, habe bundesweite Zeugenpflichten nicht begründet. Der Senat kann offenlassen, ob dem schon deswegen nicht gefolgt werden kann, weil die an sich nicht revisible Landesverfassung die Vorschriften des Bundesgesetzes unter Verzicht auf eine landesrechtliche Regelung und damit Bundesrecht als solches und mithin als revisibles Recht für anwendbar erklärt hat (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., 3. Bd., 1977, Rn. 72 zu § 549 m.w.N.). Dies kann offenbleiben, weil die Auslegung der landesverfassungsrechtlichen Vorschrift durch das Berufungsgericht gegen Bundesrecht verstößt.

10

Zwar meint das Oberverwaltungsgericht, seine Auslegung der genannten Vorschrift auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers stützen zu können. Den Ausschluß einer bundesweiten Zeugenpflicht aus dem Willen des Gesetzgebers hat es aber damit begründet, daß sich aus dem Sinnzusammenhang - insbesondere unter Berücksichtigung der in der Bundesverfassung und den übrigen Landesverfassungen enthaltenen Bestimmungen über die Untersuchungsausschüsse der jeweiligen Parlamente - eine Auslegung im Sinne einer bundesweit gewollten Zeugnispflicht nur rechtfertigen ließe, wenn dem niedersächsischen Landesnormgeber die Kompetenz für eine solche Regelung zustünde, was nicht der Fall sei (UA S. 21/22); damit schließt das Oberverwaltungsgericht aus der - vermeintlich - fehlenden Kompetenz auf das Fehlen des Willens, die in Wirklichkeit insoweit vorhandene Kompetenz auszuschöpfen. Diese Kompetenz ergibt sich aus dem insoweit vom Berufungsgericht verkannten Verfassungsrecht des Bundes; zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht aus Bundesverfassungsrecht eine nur beschränkte Kompetenz des Landesverfassungsgebers hergeleitet und damit Bundesrecht verletzt.

11

Zwar ist richtig, daß - wie das Oberverwaltungsgericht feststellt - ein Bundesland in seiner Gesetzgebungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist. Das Oberverwaltungsgericht zieht aber die Grenzen dieser nur grundsätzlichen Beschränkung zu eng. Mit Recht hebt es zwar hervor, es ergebe sich aus dem Bundesverfassungsrecht, wie diese Grenzen zu ziehen sind; vor Ausschöpfung des unmittelbar im Bundesverfassungsrecht Angelegten zieht es aber die Grundsätze des Völkerrechts heran, um den Inhalt des Bundesverfassungsrechts - sozusagen mittelbar - zu bestimmen; erst daraus leitet es - in einer Art Landeskinderklausel - die Beschränkung der Zeugenpflicht auf die Landeskinder her. Das trifft in dieser Ableitung und Allgemeinheit nicht zu. So wie sich die Bundesländer in bestimmten Zusammenhängen über die Landesgrenzen hinweg als Einheit behandeln lassen müssen (vgl. etwa BVerfGE 33, 303 <358>), gilt dies mutatis mutandis auch für die Bundesbürger; sie gehören - ebenfalls über die Landesgrenzen hinaus - zu einem als Einheit zu verstehenden Staat. Dieser aus dem bundesstaatlichen Charakter der Bundesrepublik Deutschland in der spezifischen Ausprägung des Grundgesetzes fließende Grundsatz kommt in Art. 33 Abs. 1 GG zum Ausdruck, der nicht nur jedem Deutschen in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte einräumt, sondern auch die gleichen Pflichten auferlegt; dieser Grundsatz schlägt sich weiter in Art. 35 Abs. 1 GG nieder, der die Behörden der Bundesländer zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Solche Vorschriften bilden die rechtliche Entsprechung zu der im Grundgesetz neuartig ausgebildeten "Bundesstaatlichkeit als Form politischer Einheitsbildung" (K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Rn. 220 ff.), die es ausschließt, auf die Rechtsauffassungen zu früheren, möglicherweise weniger weit gehenden Ausformungen der Bundesstaatlichkeit in Deutschland zurückzugreifen (vgl. zu diesen Änderungen Hesse a.a.O.; vgl. ferner Bleckmann in NVwZ 1986, 1 <3 ff.>).

12

Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat der erkennende Senat ausgesprochen, die Beschränkung der Landesstaatsgewalt auf das Landesgebiet könne aus dem Grundgesetz nicht ohne weiteres entnommen werden (BVerwGE 22, 299 <307>). Eine generelle Beschränkung kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn es, wie hier, nicht darum geht, die Geltung eines Landesgesetzes - in einer die Staatsgewalt der anderen Bundesländer beeinträchtigenden Weise - über die Landesgrenzen hinaus zu erstrecken, sondern lediglich um die Möglichkeit, das auf den Landesbereich beschränkte Gesetz wirksam zu vollziehen; nicht von ungefähr ist dem Berufungsgericht vorgehalten worden, es trenne nicht ausreichend die Kategorien von Geltung und Vollzug (Hilf in NVwZ 1987, 537 <543>); dementsprechend wird in bezug auf die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen der Landesparlamente zutreffend unterschieden zwischen dem Untersuchungs gegenstand, der eine Landesmaterie betreffen muß, und der der Verwirklichung dieses Gegenstandes dienenden Hilfsmittel (vgl. Arloth in NJW 1987, 808 <810>), über die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen hinaus läßt sich generell sagen, daß der im Landesbereich wurzelnde Regelungsgegenstand für Vollzug und Verwirklichung Auswirkungen, die die Landesgrenzen überschreiten, durchaus entfalten kann. Dies schließt das Oberverwaltungsgericht selbst nicht aus, und zwar nicht nur in Fällen, in denen Bundesrecht als gleichsam besonderer Rechtstitel landesrechtlichen Regelungen bundesweite Wirksamkeit verschafft, wie dies etwa bei § 152 a StPO, der die landesrechtlichen Immunitätsvorschriften betrifft, der Fall ist. Der Befürchtung des Beklagten, die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht würde sich etwa auf das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsführers nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung negativ auswirken, hat das Berufungsgericht nämlich entgegengehalten, die mit seiner Auffassung möglicherweise verbundenen Nachteile könnten durch das anschließende gerichtliche Verfahren ausgeglichen werden; diese Argumentation läßt fragen, woraus das Oberverwaltungsgericht - entgegen seiner Prämisse - das Recht der ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage tätigen Disziplinarkammern und -senate zur Ladung von nicht dem Lande angehörenden Zeugen herleitet, und bestätigt zugleich, daß es Grundsätze gibt, die jene Prämisse in Frage stellen.

13

Die Notwendigkeit, Untersuchungs- und Beweiserhebungsbefugnisse nicht an den Landesgrenzen haltmachen zu lassen, liegt auch sonst nahe. Das gilt insbesondere für Befugnisse von Landesbehörden aufgrund eines Landesverwaltungsverfahrensgesetzes etwa im förmlichen Verfahren (vgl. § 65 VwVfG). Besonders deutlich wird dies bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder, die gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG (Bund) - grundsätzlich sogar im Bereich der Bundesauftragsverwaltung (vgl. etwa Obermayer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1983, Rn. 65 zu § 1) - auf der Grundlage von Landesverwaltungsverfahrensgesetzen tätig werden und - träfe die Prämisse des Oberverwaltungsgerichts zu - ihre Befugnisse zur Vernehmung und Ladung von Zeugen gemäß § 65 VwVfG (Land) außerhalb des Geltungsbereiches des Landesgesetzes nicht wahrnehmen könnten; es läßt sich kaum vorstellen, daß der Bundesrat eine solche Beschränkung der Landesbefugnisse in Kauf nehmen wollte, als er die Subsidiaritätsvorschrift des § 1 Abs. 3 VwVfG durchsetzte.

14

Zu Unrecht sieht sich das Oberverwaltungsgericht durch die entsprechende Heranziehung von Regeln des Völkerrechts gehindert, eine bundesweite Zeugenpflicht bei der Durchführung von Landesrecht zu bejahen. Die Regeln des Völkerrechts "stellen ... nur Mindestanforderungen dar, die wegen der engeren Integration im Bundesstaat in Richtung auf eine stärkere Solidarität zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern überschritten werden können und müssen" (so zutreffend Bleckmann a.a.O. S. 2). Auch die Zustellung des Verwaltungsakts eines Bundeslandes auf dem Gebiet eines anderen Bundeslandes wäre, legt man die Völkerrechts zugrunde, als Eingriff in die Hoheitsbefugnisse des anderen Landes zu bewerten (vgl. BVerfGE 63, 343 [BVerfG 22.03.1983 - 2 BvR 475/78] <372 f.>). Gleichwohl kommt niemand auf den Gedanken, hierfür eine Ermächtigung durch das andere Bundesland zu verlangen.

15

Da das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts Bundesrecht verletzt hat, ist der Senat an diese Auslegung nicht gebunden, sondern kann das Landesrecht selbst auslegen.

16

Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, daß Zeugenpflichten bundesweit bestehen, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz tätig geworden ist, das von ihm geschaffene Gesetz auch sonst dem Grundgesetz entspricht und insbesondere - was die Festlegung von Untersuchungs- und Beweiserhebungsbefugnissen sowie die Begründung von Zeugenpflichten anlangt - den Maßstäben der Erforderlichkeit und Geeignetheit genügt.

17

Bei der hier zu entscheidenden Frage der Zeugenpflicht im Rahmen des Verfahrens vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß eines Bundeslandes ist dies der Fall. Für das parlamentarische Regierungssystem, das in allen Bundesländern mit nicht allzu erheblichen Unterschieden landesverfassungsrechtlich vorgegeben ist, ist die parlamentarische Kontrolle von entscheidender Bedeutung; dieses System "wird grundlegend auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt" (BVerfGE 67, 100 <130>). Für diese Kontrolle sind parlamentarische Untersuchungsausschüsse unverzichtbar; das Institut des parlamentarischen Untersuchungsausschusses gehört damit zu den "Essentialen des demokratischen Prinzips, das in Art. 28 Abs. 1 GG als ein für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern wesentlicher Bestandteil gefordert wird" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74] <319>, dort zu den Entschädigungsregelungen für Abgeordnete). Die für den Bund wie für die Länder insoweit einheitlichen Strukturprinzipien, so insbesondere der Grundsatz der Gewaltenteilung, gebieten eine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen - des Grundgesetzes wie der Landesverfassungen -, "daß parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann" (BVerfGE 67, 100 <130>). Folgerichtig muß daher ein Untersuchungsausschuß "mit denjenigen Befugnissen ausgestattet" sein, "deren er bedarf, um die ihm aufgegebene Klärung ... wirksam vornehmen zu können" (BVerfGE a.a.O.). Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht weiter betont, eine wirksame parlamentarische Kontrolle wäre nicht gewährleistet, wenn ein Untersuchungsausschuß nicht in der Lage wäre, die erforderlichen Beweise auch dann zu erheben, wenn die freiwillige Mitwirkung verweigert wird; die Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse ist daher von gleicher Bedeutung wie im Strafverfahren (vgl. Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - in EuGRZ 1987, 531 <544 zu aa>). Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Untersuchungsausschüssen des Bundestages und denen eines Landesparlaments. Kommt aber der Tatsachenermittlung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß gleiches Gewicht zu wie im Strafverfahren, dann folgt daraus, daß die Zeugenpflicht, auch wenn diese lediglich auf Landesrecht beruht, nicht an der Landesgrenze endet, sondern bundesweit zu bejahen ist. Nur unter dieser Voraussetzung läßt sich "in diesem zentralen Punkt des Beweisverfahrens (Zeugenbeweis) die Gleichstellung mit dem Strafprozeß" verwirklichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Stellung eines Untersuchungsausschusses und den Erfordernissen der parlamentarischen Untersuchung verlangt wird (Beschluß vom 1. Oktober 1987, - 2 BvR 1165/86 - in EuGRZ 1987, 549 <555 zu d>); die Gleichstellung mit dem Strafprozeß schließt die bundesweit wirksame Zeugenpflicht ein.

18

Diese Notwendigkeit wird besonders deutlich, wenn im Rahmen sog. Skandal-Enqueten ein Landesparlament sich gezwungen sieht, Sachverhalte aufzuklären, die von Hintermännern gesteuert oder beeinflußt worden sind, welche über das gesamte Bundesgebiet verstreut wohnen oder - so insbesondere bei Stadtstaaten - ihren Wohnsitz unmittelbar vor den Stadttoren haben; im Land Berlin etwa wäre eine wirksame parlamentarische Kontrolle bei der Aufklärung von Bestechungsaffären ohne die Möglichkeit des Zugriffs auf Zeugen von außerhalb Berlins kaum denkbar. Jedenfalls wäre angesichts der Kleinräumigkeit der Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland eine wirksame parlamentarische Kontrolle mit Hilfe von Untersuchungsausschüssen ohne bundesweite Zeugenpflicht in gewichtigen Bereichen nicht möglich.

19

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht selten eher als Instrumente im politischen Kampf eingesetzt werden denn als Mittel, der Wahrheitsfindung zu dienen. Ebensowenig läßt sich ins Feld führen - was auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden ist -, daß die oft notwendige Diskretion in einem mehrköpfigen parlamentarischen Untersuchungsausschuß - anders als im gerichtlichen Verfahren - nicht gewährleistet sei; dies folge aus der Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses, der nach politischen Gesichtspunkten besetzt sei und aus dem auch der Inhalt von Zeugenaussagen, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit erstattet werden, an interessierte Medienvertreter gelangen können, wie dies auch in bezug auf die Aussagen eines anderen Zeugen im hier anhängigen Verfahren vor demselben Untersuchungsausschuß der Fall gewesen ist. Allerdings haben solche Bedenken Gewicht, dies um so mehr, als nach Art. 11 Abs. 2 NdsVerf nicht nur die von den Ausschüssen, also von der Mehrheit, für erforderlich gehaltenen Beweise zu erheben sind, sondern auch solche Beweise, die eine lediglich qualifizierte Minderheit für erforderlich hält. Aber abgesehen davon, daß solche Bedenken auch von Personen geltend gemacht werden könnten, die als "Landeskinder" unstreitig der Zeugenpflicht unterliegen, können sie die Notwendigkeit einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle und damit eine bundesweit bestehende Zeugenpflicht nicht in Frage stellen. Sie sind lediglich - allerdings gewichtige - Hinweise darauf, daß es erforderlich ist, Instrumentarien zu entwickeln, die es - ähnlich wie bei der Beschlagnahme von Gegenständen auf Veranlassung eines Untersuchungsausschusses (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 - a.a.O.) - verhindern, daß Rechte eines Zeugen, insbesondere dessen Grundrechte, oder auch eines Dritten - hier die des V-Mannes - verletzt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86 - a.a.O.).

20

4.

Die Voraussetzungen, unter denen der Untersuchungsausschuß die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen anordnen durfte, lagen vor.

21

a)

Die Heranziehung des Klägers als Zeuge war durch den Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses gedeckt; das hat im einzelnen bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA 5. 15). Was der Kläger über den V-Mann und dessen Zusammenwirken mit niedersächsischen Behörden hätte aussagen können, ist zwar aus den vorliegenden Vorgängen nicht ersichtlich. Es unterliegt aber der Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative des Untersuchungsausschusses, was vom Wissen eines Zeugen zur Klärung des Untersuchungsgegenstandes erwartet werden kann; die Überprüfung der Zulässigkeit einer beabsichtigten Beweisaufnahme darf nicht zu einer inhaltlichen Vorerörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen; damit würde ein wesentlicher Teil der parlamentarischen Kontrolltätigkeit unzulässigerweise auf die Gerichtsbarkeit verlagert werden. Es mag sein, daß der Kläger nur etwas darüber hätte aussagen können, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der V-Mann für die Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger angestellt ist, tätig geworden ist. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß sich daraus auch Rückschlüsse auf die Beziehungen des V-Mannes zu Behörden des Landes Niedersachsen hätten ergeben können. Die Heranziehung des Klägers als Zeuge ist deswegen weder abwegig noch willkürlich. In der Klagebegründung und bei den zuvor vor dem Untersuchungsausschuß abgegebenen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat denn auch der Gesichtspunkt mangelnder Relevanz der Tatsachenkenntnisse des Klägers für den Untersuchungsgegenstand allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt; im Vordergrund stand vielmehr die Befürchtung, die erforderliche Diskretion würde für den Fall der Aussage des Klägers vor dem Untersuchungsausschuß nicht gewahrt werden; das spricht dafür, daß der Kläger Diskretion für nötig hielt, gerade weil er etwas zum Untersuchungsgegenstand hätte sagen können; dies ergibt sich weiter daraus, daß der Bevollmächtigte des Klägers dessen Fernbleiben in der Sitzung am 7. Juni 1985 damit zu entschuldigen suchte, der Kläger fürchte, durch Aussagen über die Art der Zusammenarbeit mit dem V-Mann diesen zu gefährden (Niederschrift S. 4).

22

b)

Die Heranziehung des § 51 Abs. 1 StPO als Grundlage für die Auferlegung der Kosten, die durch das Ausbleiben des Klägers in der Ausschußsitzung am 4. Juli 1985 entstanden, begegnet keinen Bedenken; dies ist nicht anders als bei der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. dazu BVerfG a.a.O. EuGRZ 1987, 555 zu d). Wie sich aus den Vorgängen ergibt und auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA S. 16 f.), ist der Kläger ordnungsgemäß zur Sitzung am 4. Juli 1985 unter Hinweis auf die sich aus § 51 StPO ergebenden Rechtsfolgen geladen worden; für den Kläger konnte kein Zweifel bestehen, daß der Untersuchungsausschuß auf seiner Pflicht zum Erscheinen trotz der von ihm und seinem Bevollmächtigten erhobenen Einwendungen beharrte. Ausreichende Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen standen dem Kläger nicht zur Seite; auch insoweit kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (UA S. 17 f.). Entschuldigt ist der Kläger nicht dadurch, daß er meinte, dem Rat des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts folgen zu dürfen. Nachdem der Untersuchungsausschuß unzweideutig zu erkennen gegeben hatte, daß er auf dem - ihm nach dem Gesagten zustehenden - Recht auf Vernehmung des Klägers als Zeugen bestehen wollte, war der Kläger zum Erscheinen zumindest solange verpflichtet, als er hiergegen nicht vorläufigen Rechtsschutz erreicht hatte. Im Zeitpunkt seines Nichterscheinens in der Ausschußsitzung am 4. Juli 1985, das zu dem Beschluß über die Auferlegung der Kosten geführt hat, war dies nicht der Fall.

23

c)

Ebenfalls rechtmäßig war die Anordnung der Zwangsvorführung des Klägers durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses vom 16. Juli 1985; die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts treffen auch insoweit zu (UA S. 21 f.). Auch wenn man das Nichterscheinen des Klägers in der Sitzung am 16. Juli 1985 aufgrund des Fernschreibens seines Bevollmächtigten vom 11. Juli 1985 als rechtzeitig und ausreichend entschuldigt ansehen wollte, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der am selben Tage beschlossenen Zwangsvorführung des Klägers "zu einem noch zu bestimmenden Termin". Denn das Fernschreiben vom 11. Juli 1985 enthält wiederum den Hinweis auf die Rechtsansicht des Klägers, nicht vor dem Untersuchungsausschuß erscheinen zu müssen. Für den Untersuchungsausschuß durfte daher angesichts des bereits mehrfachen Ausbleibens des Klägers die begründete Besorgnis bestehen, daß dieser auch zu einem weiteren Termin nicht erscheinen würde; das reicht aus, um die zwangsweise Vorführung eines Zeugen zu einem neuen Termin anzuordnen. Auch am 16. Juli 1985, dem Zeitpunkt des Erlasses des Vorführungsbeschlusses, hatte der Kläger ebenfalls noch keinen vorläufigen Rechtsschutz erlangt. Offenbleiben kann, ob ein solcher vorläufiger Rechtsschutz den rechtmäßigen Erlaß des Vorführungsbeschlusses verhindert hätte; offenbleiben kann weiter, ob dieser Beschluß bereits nach Erhebung der Klage nicht mehr hätte vollzogen werden können oder ob dies erst nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1985, mit dem dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde (DÖV 1986, 210), nicht mehr der Fall gewesen wäre.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer