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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 01.10.1987, Az.: 2 BvR 1165/86

Untersuchungsausschuß; Zeuge; Aussageverweigerung; Ordnungsgeld; Beugehaft

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.10.1987
Aktenzeichen
2 BvR 1165/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 76, 363 - 394
  • NJW 1988, 897-900 (Volltext mit amtl. LS) "Fall "Lappas""
  • NVwZ 1988, 429 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben, berechtigt sie auch, gegen den Zeugen, der grundlos das Zeugnis verweigert, Ordnungsgeld festzusetzen und zur Erzwingung des Zeugnisses die Anordnung der Haft beim zuständigen Gericht zu beantragen.