Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.10.1987, Az.: 2 BvR 1178/86
Untersuchungsausschuß; Private Unternehmen; Beschlagnahmen; Beweiserheblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 01.10.1987
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1178/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn 21.10.1986 - 31 Qs 203/86
- LG Frankfurt/M. 31.10.1986 - 5/28 nQs 19/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 77, 1 - 64
- DVBl 1988, 200-205 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1988, 1988, 261
- NJW 1988, 890-897 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1988, 138
- NVwZ 1988, 429 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Weitere Verfahren: 2 BvR 1179/86; 2 BvR 1191/86
1. Untersuchungsausschüsse können auch zu dem Zweck gebildet werden, um private Unternehmen, die staatlich gefördert werden, zu prüfen.
2. Die Mitglieder der Untersuchungsausschusses sind nach außen für ihre hoheitliche Tätigkeit legitimiert.
3. Untersuchungsausschüsse können Beschlagnahmen beantragen. Sowie die Beweiserheblichkeit sichergestellt ist, kann eine Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Untersuchungsausschuß erfolgen.