Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 129.87
Fernbleiben vom Dienst eines Bundesbahnbeamten; Entfernung aus dem Dienst; Fernbleiben vom Dienst trotz fehlender ärztlicher Atteste; Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Alkoholabhängigkeit; Fehlen ermöglichender Milderungsgründe zur ausnahmsweisen Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses; Annahme einer negativen Lebensphase
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 129.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.08.1987 - AZ: III VL 3/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Techn. Fernmeldeamtmann ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1988 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Fernmeldeamtsrätin Johanna Bruckmayer,
Bundesbahnhauptsekretär Herwig Vietz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - S. -, vom 19. August 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Techn. Fernmeldeamtmann ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Oberpostdirektion S. stellte mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 7. April 1986 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 3. März 1986 wegen Fernbleibens vom Dienst seit diesem Zeitpunkt fest und leitete mit demselben Vorwurf durch Verfügung vom 6. Mai 1986 gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - S. -, hat den Beamten in diesem Verfahren durch Urteil vom 19. August 1987 in das Amt eines Techn. Fernmeldeoberinspektors, Besoldungsgruppe A 10, versetzt.
Das Gericht hat festgestellt:
Der Beamte war laut ärztlichen Attesten von Ende Januar 1986 bis um 28. Februar 1986 dienstunfähig krank, weil er nach seinen Angaben an starken Magenschmerzen litt. Er blieb vom 3. März bis 17. Juli 1986 weiterhin dem Dienst fern, legte jedoch keine ärztlichen Atteste mehr vor und gab auch sonst keine Gründe für sein Fernbleiben an. Aufforderungen seines Beschäftigungsamts vom 19. März und 24. März 1986 zur Dienstaufnahme befolgte er nicht. Auch eine Aufforderung seiner Sozialbetreuerin anläßlich eines Hausbesuchs Ende März 1986 ließ er unberücksichtigt, obgleich er der Zeugin zusicherte, an dem auf den Besuch folgenden Montag den Dienst wieder aufzunehmen. Im April 1986 erklärte er der Zeugin E. in einer Gaststätte, er habe keine Lust zu arbeiten und wolle aussteigen, versprach dann jedoch, den Dienst am nächsten Tag wieder aufzunehmen, was er nicht tat. Im Mai öffnete er dem Zeugen E., der ihn im Auftrag des Arbeitskreises "Suchtkrankenhilfe" seiner Dienststelle besuchen wollte, nicht die Tür, sondern antwortete ihm über die Sprechanlage, er wolle von der Post nichts mehr wissen. Auch andere Versuche des Fernmeldeamts, ihn zur Aufnahme seines Dienstes zu bewegen, scheiterten an seiner Verweigerungshaltung. Erst am 17. Juli 1986 erklärte er sich bereit, wieder Dienst zu leisten, wurde jedoch mit Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion S. vom 23. Juli 1986 unter Einbehalt eines Teiles seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.
Der Beamte räumt den äußeren Rahmen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens ein. Er meint aber, daß er sich damals in einer Hochphase einer Alkoholabhängigkeit befunden habe, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Außerdem sei er nach der Scheidung eine neue Beziehung zu einer Frau eingegangen, die dann aber große Probleme mit sich gebracht habe. Seine neue Freundin sei arbeitslos und drogenabhängig gewesen. Er habe sich während der Zeit, in der er dem Dienst fernblieb, ständig um sie kümmern müssen. Im Juli 1986 habe er dann den Kontakt zu der Frau abgebrochen und sei dann wieder bereit gewesen, Dienst zu tun. Er habe in einer Traumwelt gelebt und keinen klaren Blick mehr für die Konsequenzen seines Tuns gehabt. Inzwischen - seit 19. Januar 1987 - habe er Kontakt zu der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme für den Landkreis K. aufgenommen. Dort seien weitere Gespräche hinsichtlich einer Langzeittherapie vereinbart worden. Er sei nunmehr bereit, eine Alkoholentziehungskur zu machen.
Der Beamte ist nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zur Zeit seines Fernbleibens nicht arbeitsunfähig gewesen. Er sei auch in der Lage gewesen, die disziplinare Bedeutung seines Fernbleibens zu erkennen und entsprechend seiner Dienstleistungspflicht danach zu handeln. Die Zeugen, die ihn während der Ausfallzeit aufgesucht haben, hätten keine Anhaltspunkte für eine Verwirrtheit des Beamten im Sinne einer Schuldunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Das Bundesdisziplinargericht schließt aus diesem Sachverhalt, daß der Beamte zur Tatzeit sowohl schuld- als auch dienstfähig war.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, sich mit Hingabe seinem Beruf zu widmen und nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat gemeint, ausnahmsweise das durch das Verhalten des Beamten schwer belastete Beamtenverhältnis bei Minderung seines dienstrechtlichen Status fortsetzen zu können, weil er im Zuge einer persönlichkeitsfremden, nunmehr aber überwundenen negativen Lebensphase, verursacht durch seine Scheidung, Probleme mit seiner Freundin und damit zusammenhängenden Alkoholmißbrauch, versagt habe.
3.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung, zu deren Rechtfertigung er vorbringt:
Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts lägen keine die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Milderungsgründe vor. Die Dauer des Fernbleibens vom Dienst schließe wegen ihres objektiven disziplinaren Gewichts für sich allein bereits die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus. Das gelte um so mehr, als der Beamte selbst sein Verhalten damit begründet habe, daß er aus Unlust nicht mehr arbeiten wolle. Damit habe er die Verbindung zu seiner Dienststelle abgebrochen. Seine schlechte psychische Verfassung infolge seiner Scheidung und der Freundschaft mit einer drogenabhängigen Frau sei durch das Bundesdisziplinargericht überbewertet worden. Die Ehescheidung habe bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen, als der Beamte nicht mehr zum Dienst kam; zudem müsse von einem Amtsträger im gehobenen Dienst erwartet werden, daß er der leicht einsehbaren Kernpflicht seines Amtes, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, auch bei schwierigen privaten Verhältnissen nachkomme. Die Bemühungen, ihn zur Umkehr zu bewegen, seien an seiner Verweigerungshaltung gescheitert. Dem Dienstherrn könne daher die Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zugemutet werden.
II.
Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen, auch zur subjektiven Tatseite, ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das Gebot, zum Dienst zu kommen, ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch über diese Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 109.86 - <BVerwG Dok. Ber. B 1987, 137>; vom 27. August 1986 - BVerwG 1 D 28.86 - und vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 259 = RiA 1987, 16 = ZBR 1987, 189>).
2.
Diese Voraussetzungen für die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses sind auch hier gegeben. Der Beamte ist durch schriftliche und mündliche Ermahnungen seiner Dienststelle wiederholt, nämlich durch ein Telegramm vom 19. März 1986, einen Brief vom 24. März 1986, ein Schreiben vom 7. April 1986 und die oben zitierte Verfügung über die Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge ab 3. März 1986, auf die dienstrechtliche Unzulässigkeit seines Verhaltens und die ihm dadurch drohenden disziplinaren Konsequenzen mit steigender Intensität hingewiesen worden. Dem Rat, eine psychosoziale Beratungsstelle aufzusuchen, hat er ebensowenig Folge geleistet wie der Aufforderung seines Amtsvorstehers, eine Alkoholentziehungskur zu machen. Er war sich mithin über seine Dienstpflichten und die insbesondere auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens im klaren. Wenn er dennoch monatelang dem Dienst fernblieb, so beweist das seine inzwischen vollzogene innere Abkehr von dem Beamtenverhältnis und den dadurch begründeten Beziehungen und Pflichten. Sie kommt auch darin zum Ausdruck, daß der Beamte sich teilweise von Sozialbetreuern seiner Dienststelle nicht ansprechen ließ, zu Vernehmungen im Untersuchungsverfahren nicht erschien, auch der Hauptverhandlung beim Bundesdisziplinargericht ohne Angabe von Gründen fernblieb und gegenüber den Zeugen E. und E. sogar ausdrücklich erklärte, er habe keine Lust mehr, für die Post zu arbeiten und wolle "aussteigen".
3.
Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ließe sich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, wenn der Beamte im Zuge einer persönlichkeitsfremden, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt haben sollte. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind hier aber nicht gegeben.
a)
Für die Annahme einer negativen Lebensphase spricht allerdings, daß der Beamte ausweislich der Personalakten jedenfalls bis zu seiner Ehescheidung im Jahre 1984 nur durch überdurchschnittliche Leistungen sowie sorgfältigen und gewissenhaften Arbeitseinsatz aufgefallen ist. Dagegen gibt es bis zu dieser Zeit keine Hinweise auf Alkoholmißbrauch, Dienstversäumnisse und anderweitiges Versagen im Dienst oder außerhalb des Dienstes. Die Annahme einer mit Alkoholmißbrauch zusammenhängenden negativen Lebensphase wird ferner durch das Attest des Arztes Dr. K. vom 21. November 1986 erhärtet. Darin ist von "Alkoholabusus" des Beamten die Rede, ohne daß freilich Ursache. Umfang und Gegenstand dieser Erscheinung dargelegt wären.
Eine mit Alkoholmißbrauch zusammenhängende negative Lebensphase ließe sich endlich auch der Aussage der Zeugin K. entnehmen. Danach hat Alkohol bei dem Beamten eine "gewisse Rolle gespielt", der Beamte sei manchmal auch "etwas angetrunken gewesen". Diese Hinweise erschöpfen sich jedoch in bloßen, durch Tatsachen sonst nicht belegten Angaben.
b)
Gegen die Annahme einer negativen Lebensphase, jedenfalls soweit sie durch Alkohol verursacht und begleitet sein sollte, sprechen hingegen die Ausführungen des Beamten selbst: Er will keine Probleme durch Alkohol gehabt haben. Seinen Konsum gibt er in der Vernehmung vom 17. Juli 1986 mit einem Bier mittags und vier bis fünf Schorle abends, nicht einmal jeden Tag, an. Auch dem Zeugen E. gegenüber hat er sich dahin geäußert, daß der Alkohol für ihn kein Problem sei. Bei der Wertung dieser Äußerungen ist jedoch die allgemeine Erfahrung zu beachten, daß Alkoholabhängige ihre Sucht im allgemeinen Dritten gegenüber zu verbergen suchen.
c)
Unabhängig hiervon könnte eine negative Lebensphase auch darin zum Ausdruck kommen, daß der Beamte vielleicht wirklich Probleme mit seiner Lebenspartnerin hatte. Er selbst deutet ausweislich der Aussage des Zeugen E. diesen Umstand als Ursache für sein Verhalten mit dem Hinweis darauf an, daß er durch das Leben mit seiner Freundin "psychisch blockiert" und "psychisch fertig" sei. Der Hinweis ist jedoch zu unsubstantiiert, als daß hieraus rechtliche Schlüsse gezogen werden könnten. Der Beamte selbst hat sich über seine konkreten Beziehungen mit der Freundin und seine dadurch etwa verursachte Seelenlage nie konkret geäußert. Zur Hauptverhandlung ist er nicht erschienen.
d)
Der Beamte muß jedoch ohne weitere Beweisaufnahme aus dem Dienst entfernt werden, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß eine etwa bei ihm eingetretene negative Lebensphase nur vorübergehender Natur gewesen und inzwischen überwunden sei. Er hat nach den Erklärungen seines Verteidigers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die endlich eingegangene ambulante Behandlung im Mai 1987 abgebrochen. Der Ladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er ohne Angabe von Gründen ebensowenig nachgekommen wie zur Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Das läßt im Zusammenhang mit den oben zitierten Erklärungen des Beamten gegenüber dem Untersuchungsführer und dem Zeugen nur darauf schließen, daß er die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses selbst nicht wünscht. Der Antritt einer Alkoholentwöhnungskur zwei Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bei dem erkennenden Senat und sein damit zum Ausdruck gebrachter Unwille, unabhängig von der vorläufigen Dienstenthebung seine Dienste wenigstens anzubieten, lassen zusätzlich zu dem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen dem Fernbleiben vom Dienst und der Ehescheidung sowie seinem Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin deutlich werden, daß diese Ereignisse und der behauptete Alkoholmißbrauch für seine dauernde Dienstverweigerung jedenfalls nicht allein ursächlich waren. Das gibt den wiederholten Erklärungen des Beamten, er wolle von der Post nichts mehr wissen und habe zur Dienstleistung keine Lust mehr, kennzeichnenden Charakter. Danach besteht keine begründete Aussicht, der Beamte werde in Zukunft den Erwartungen auf pflichtgetreue Dienstausübung wieder nachkommen. Daran ändert auch die nach seiner Darstellung zwei Tage vor dem Hauptverhandlungstermin angetretene Alkoholentziehungskur nichts. Der durch langdauernde Dienstverweigerung eingetretene Verlust des Vertrauens in seine persönliche Zuverlässigkeit wird dadurch auch im Hinblick darauf nicht aus dem Wege geräumt, daß ein Beamter, zumal ein solcher des gehobenen Dienstes, mit seelisch belastenden Schwierigkeiten im persönlichen Bereich fertig werden sollte.
Auf den in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Verteidiger angetretenen Beweis darüber, daß der Beamte in der fraglichen Zeit als suchtkranker Mensch nicht mehr voll steuerungsfähig gewesen sei, kommt es schon aus Rechtsgründen nicht an. In dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts ist die Schuld und Steuerungsfähigkeit des Beamten ausdrücklich festgestellt. Daran ist der Senat gebunden, weil die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist. Die objektiven und subjektiven Merkmale des Dienstvergehens stehen damit rechtskräftig fest.
4.
Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages angesichts seiner bis zur Ehescheidung geleisteten tadelfreien Dienste nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er auch bedürftig. Mangels anderweitiger Einnahmen muß ihm, da er seine Kinder mit 1.000,00 DM monatlich unterhalten muß, ein solcher von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 1.200,00 DM netto monatlich, zugebilligt werden. Die Bezugsdauer kann mangels Ausnahmen rechtfertigender Umstände auf die nach der Rechtsprechung des Senats üblichen sechs Monate begrenzt werden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann unternimmt eine Kur und ist deshalb verhindert zu unterschreiben Bermel